Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Instanzenzug — Invalidenversorgung. 321 
binnen 4 Wochen anzubringen (8 104). Die Schließung der J. erfolgt 
durch die Kreishauptmannschaft (§ 103). J., deren Mitgliederzahl unter 
3 sinkt, haben aufgehört zu bestehen (AVO. vom 28. März 1892 S. 28 
8 580). Wer, ohne Innungsmitglied zu sein, sich als Innungsmeister 
bezeichnet, unterlassene Anzeige über Innungsverhältnisse und Unrichtig- 
keit derselben wird mit Geld bis zu 30 //, event. Haft bis zu 8 Tagen 
bestraft (§ 1498). Der vom Reichskanzleramte aufgestellte Entwurf 
eines Innungsstatuts ist bei Kortkampf in Berlin für Behörden zu 50 , 
bei größeren Partien billiger zu beziehen (MV O. vom 23. Januar 
1882 im SW . S. 21, 8 KHB. S. 7, D#B. S. 7, Centr.-B. S. 248). 
Stimmt der Innungsentwurf mit diesem Normalentwurf im Wesentlichen 
überein, so kann ein halbgebrochenes Exemplar des letzteren mit den 
darauf bemerkten Abweichungen als Entwurf eingereicht, für die Prüfung 
soll nicht über 3 .7 angesetzt werden (MVO. vom 9. April und 4. Mai 
1883 im DEKB. S. 31, Zeitschr. f. V. IV S. 192, S. 268). Für 
Innungsverbände kann der Entwurf der deutschen Gewerbekammern be- 
nutzt werden (MVO. vom 8. Juli 1884 im ZKB. S. 46, Zeitschr. 
f. V. V S. 322). Rücksichtlich der Meisterprüfung genügt es, zu be- 
stimmen, ob sie theoretisch oder practisch, mündlich oder schriftlich er- 
folgen und worauf sie sich im Allgemeinen erstrecken soll (MVO. vom 
9. Januar 1883 in der Zeitschr. f. V. IV S. 74). Gewerbetreibende, 
auf die sich die G. nicht erstreckt, z. B. Zahnärzte, haben kein Recht 
zur Innungsbildung (MO. vom 13. April 1896 in der Zeitschr. f. V. 
XVII S. 264). 
II. Die Bestimmungen über die alten J. enthält GO. 88 81—96. 
Fischerinnungen unterliegen den in § 126 des Gewerbeges. vom 15. Oc- 
tober 1861 aufgehobenen Bestimmungen, können jedoch ihre Verfassung 
ebenfalls nach § 97 flg. der GO. ordnen (MVO. vom 28. Februar 
1881 und 13. Mai 1886 in der Zeitschr. f. V. VII S. 243, S. 244). 
Alte Innungsurkunden und sonstige Innungsgegenstände von geschichtlichem 
Werth sollen thunlichst erhalten werden (Bek. vom 14. April 1862 
S. 47, MVO. vom 23. Februar 1886 im SW . S. 42, ZKB. S. 18, 
D##. S. 18, Zeitschr. f. V. VII S. 352). 
Instanzenzug, s. Rechtsmittel. 
Interpellationsrecht der Stände. Anfragen, die einzelne Kammermit- 
glieder in der Sitzung an die Regierung zu stellen wünschen, können erst 
nach erfolgter schriftlicher Anmeldung beim Präsidenten, schriftlicher Mit- 
theilung an den zuständigen Minister und Vertheilung an die Kammer 
vorgelesen werden. Die Regierung erklärt, ob und wann sie die J. be- 
antworten will. Die Stellung von Anträgen ist bei der Besprechung 
der. r ausgeschlossen (Landtagsordnung vom 12. October 1874 S. 378 
Interventionen, s. Zwischenklagen. 
Intradenverwaltung erfolgt durch die Forstrentämter (s. d.), die Bau- 
verwalter (s. d.) oder die Bezirkssteuereinnehmer (VO. vom 21. Februar 
1865 S. 87 88§ 6, 7). 
Invalidenversorgung, Invaliditätsversicherung, s. Altersversicherung 
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Aufl. 21
	        
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