334 Kirchenanlagen.
geltenden Fuße aufgebracht werden sollen, bedürfen nur der Genehmigung
der Kircheninspection. Auf Beschwerden gegen die Höhe der K. ent-
scheidet diesfalls die in Bezug auf Gemeindeleistungen (s. d. A V. zu-
ständige Behörde (VO. vom 24. Mai 1877 S. 228). Dabei ist Grund-
besitz, wo er liegt, Gewerbebetrieb am Sitze des Unternehmens, und wo
er in mehreren Bezirken stattfindet, in jedem verhältnißmäßig zu den K.
heranzuziehen (VO. vom 7. Mai 1887 S. 72, VO. vom 1. October
1887 in der Zeitschr. f. V. IX S. 177, Cod. S. 216). Auch der
Abzug von ½ für Festbesoldete ist in diesem Falle zulässig (MVO. vom
18. August 1892 in der Zeitschr. f. V. XV S. 223). Für Grundstücke,
die zu einem andern Gemeindebezirke gehören, gilt der Anlagefuß des
Pfarrbezirks, in der sie liegen (Zeitschr. f. V. III S. 217). Juristische
Personen haben wie zu den Gemeindeanlagen beizutragen (VO. vom
7. Mai 1887 S. 72). Berufsgenossenschaften, Kranken= und Pensions-=
cassen sind wie bei Gemeindeanlagen (s. Gemeindeleistungen V) befreit.
2) Sollen zur Ausführung eines vom Kirchenvorstande gefaßten Be-
schlusses K. in der Gemeinde erhoben werden, so sind die politischen
Gemeind evertreter zu hören. Für einzelne Gemeindetheile kann zu
diesem Zwecke durch die Consistorialbehörde im Wege des Sonder-
statutes eine besondere Vertretung festgesetzt werden; über Meinungsver-
schiedenheiten des Kirchenvorstandes und der politischen Vertretung ent-
scheidet diesfalls die Kircheninspection (Ges. vom 30. März 1868 S. 201
8§8§ 2, 5, 7). Dieses „Gehör“ der politischen Gemeindevertreter hat
lediglich den Zweck, der Gefahr einer Ueberbürdung der Gemeinde beim
Zusammentreffen kirchlicher Anlagen mit anderen Leistungen für Ge-
meindezwecke vorzubeugen und begreift daher nicht das Recht ausdrück-
licher Zustimmung (VO. vom 25. April 1879, VO. vom 8. August
1892 in der Zeitschr. f. V. XIV S. 307, Entsch. vom 4. August 1893
im SWB. von 1894 S. 10). Ueber Beschlüsse des Kirchenvorstandes,
in Folge deren die Nothwendigkeit der Erhebung von K. nur möglicher-
weise eintritt, ist die politische Gemeindevertretung nicht zu hören (MV0O.
vom 5. December 1868). Die Erklärung der politischen Gemeindever-
tretung ist erst nach erfolgter Genehmigung der Anlage durch die Kirchen-
inspection und von dieser einzuholen. Gemeinderathsmitglieder, die zu-
gleich Mitglieder des Kirchenvorstands sind, dürfen sich an der Abstim-
mung des Gemeinderaths betheiligen (MVO. vom 9. October 1869 und
8. October 1868 im Cod. S. 363, S. 599, VO. vom 27. Januar 1885
in der Zeitschr. f. V. IX S. 174).
II. In gemischten Kirchspielen (s. d.) gilt
1) bezüglich des Anlagefußes und des antheiligen Beitrags
Folgendes: Besteht bereits eine Bestimmung über den aufzubringenden
Antheil, so ist zunächst dieser nachzugehen. In vereinigten, d. h. solchen
Kirchspielen, die für mehrere Kirchen einen gemeinschaftlichen Geistlichen
haben, bleiben derartige Bestimmungen jedoch nur dann in Kraft, wenn
die von dem gesetzlichen Anlagefuße (oben I 1) abweichende Vertheilung
der Kirchengemeindelasten nicht in Folge gewisser älterer Bestimmungen oder
eines bloßen Herkommens, sondern auf Grund besonderer thatsächlicher