Kirchengemeindecasse — Kirchengewalt. 341
meinden s. Kirchenvorstand. Die Gesammtheit der K. wird durch die
Srode (s. d.) vertreten. Im Uebrigen s. Kirchengemeindecasse, Kirch-
spiele.
Kirchengemeindecasse. In die K. (Parochialcasse), zu unterscheiden von der
Kirchencasse (s. Kirchenvermögen), fließen die bei Unzulänglichkeit des Kir-
chenvermögens (s. d.) von der Kirchengemeinde aufzubringenden Kirchenan-
lagen (s. d.), sowie die an Stelle der Accidentien und Stolgebühren getrete-
nen kirchlichen Gebühren (s. d.). Aus der Kirchengemeindecasse zu bestreiten
ist der gesammte kirchliche Aufwand, soweit die Einnahmen des Kirchenver-
mögens (s. d.) zu dessen Deckung nicht ausreichen oder nicht verwendet
werden dürfen, einschließlich der den Geistlichen und Kirchendienern an
Stelle der Accidentien und Stolgebühren gewährten festen Gehalte (Ges.
vom 8. März 1838 S. 266 88 1, 2, Kirchliche Gebühren A II und
III). Der durch die kirchlichen Gebühren nicht gedeckte Theil der geist-
lichen Gehalte soll anstatt aus der Kirchengemeindecasse aus den laufen-
den Einnahmen der Kirchencasse dann bestritten werden dürfen, wenn die
laufenden Ausgaben der Kirchencasse und der für ihren sonstigen Bedarf
zu gewährende Betrag nicht zu knapp bemessen werden, und insbesondere
nicht größere Ausgaben, z. B. kirchliche Bauten, bevorstehen (VO. vom
17. November 1877 im Cons.-B. S. 102). Ueber die K. und die
Kirchencasse ist getrennte Rechnung zu führen. Einer regelmäßigen Prü-
ung und Richtigsprechung der K. Rechnung bedarf es jedoch nicht. Eine
besondere Kirchenanlagencasse soll neben der K. nicht bestehen (VO. vom
17. November 1877 im Cons.-B. S. 102 und vom 18. Januar im
Cons.B. S. 5 mit Rechnungsformular S. 7 und Berichtigung des-
selben S. 25). "
Kirchengemeinderegister, s. Kirchenbücher IV.
Kirchengeräthe, s. Kircheninventar.
Kirchengesang, s. Kirchenmusik. «
Kirchengewalt. Die Anordnungen betreffs der inneren Angelegenheiten
(die Kirchengewalt, jus in sacra, im Gegensatze zur Kirchenhoheit, jus
circa sacra) bleiben der besonderen Kirchenverfassung jeder Confession
überlassen. Beschwerden über Mißbrauch der K. können bis zur obersten
weltlichen Staatsbehörde gebracht werden (VlU. 8§ 57,, 58). Die lan-
desherrliche K. über die evangelisch-lutherische Kirche üben die in evan-
gelicis beauftragten Staatsminister, d. i. der Vorstand des Cultus-
ministeriums mit wenigstens zwei andern evangelisch-lutherischen Mit-
gliedern des Gesammtministeriums, seit 1840 den Ministern der Justiz,
des Innern und der Finanzen (Vl. 8S#§ 418, 57, Cod. S. 151). Unter
ihrer Aufsicht gebührt dem evangelisch-lutherischen Landesconsistorium
(s. d.) die Wahrung der Rechte und Interessen der evangelisch-lutherischen
Kirche, sowie die Leitung und Verwaltung aller ihrer Angelegenheiten
(Kirch.-Ges. vom 15. April 1873 S. 376 §8 1, 4,). Den in eyan-
gelicis beauftragten Staatsministern sind die in § 7 dieses Gesetzes be-
zeichneten Angelegenheiten (Dispensationen, Gesetzentwürfe, Veräußerung
von Grundeigenthum und nutzbaren Rechten, Anordnung allgemeiner
Kirchenvisitationen, allgemeiner Collecten 2c.) zur Beschlußfassung vorzu-