Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Kircheninspection. 343 
insbesondere von Gottesackerordnungen (s. d.), Begräbnißregulativen (s. d.) 
und Kirchstuhlordnungen (s. d.), soweit nicht eine Abweichung von den 
Landesgesetzen und von der bestehenden kirchlichen Ordnung beabsichtigt 
ist, zu Errichtung von Erb= und Familienbegräbnissen (s. d.) und zu Ver- 
leihung von Erb= und Familienstühlen (s. Kirchstühle) in den ihrer Ge- 
nehmigung vorbehaltenen Fällen, ingleichen zu Abänderung ortsliturgischer 
Einrichtungen (s. Liturgie). In Bezug auf Kirchenzucht (s. d.) entscheidet 
die K. über den Verlust des Rechtes Pathenstelle zu vertreten, den Ver- 
lust der Stimmberechtigung und Wählbarkeit bei Kirchenvorstandswahlen 
und die Enthebung von kirchlichen Aemtern. Die ortsgesetzlichen Be- 
stimmungen über die Zusammensetzung des Kirchenvorstandes (s. d. C) 
erfordern nur bei der erstmaligen Bildung des Kirchenvorstandes Genehmi- 
gung der K. Sie entscheidet über Reclamationen wegen verweigerter 
Aufnahme in die Wahllisten, Entlassung von Kirchenvorstehern wegen 
Verlust der Wählbarkeit, über Erheblichkeit der Ablehnungsgründe und 
Einsprüche. Zur Aufhebung einer vom Wahlausschuß für giltig erklärten 
Wahl soll die K. nur bei zweifellosen Gesetzwidrigkeiten verschreiten. Die 
Leitung der Wahl soll nur auf Antrag des Wahlausschusses durch die 
K. erfolgen; die Neugewählten sind ihr anzuzeigen. Der Vorsitzende des 
Kirchenvorstandes und der Kirchenpatron ist berechtigt, Kirchenvorstands- 
beschlüsse, die sie bedenklich finden (KVO. 8§ 5, 284) und Ausstellungen 
gegen Amtsführung und Wandel des Geistlichen (s. d. IV 3) der K. 
anzuzeigen. Bei Besetzung geistlicher Stellen (s. Geistliche VI) ist die 
K. nicht als solche betheiligt, der weltliche Mitinspector aber nur inso- 
fern, als er die Voration ausstellt und aushändigt bez. den Collator 
dazu auffordert und vom Tage der Einweisung in Kenntniß zu setzen ist. 
Bezüglich der Pfarrlehne (s. d.) gebührt der K. zwar die Vertretung, 
bei der Verwaltung betheiligt sie sich jedoch lediglich als Organ der 
Consistorialbehörde, der in allen wesentlichen Punkten die Entschließung 
vorbehalten ist. Nur inspectionelle Genehmigung wird erfordert zu Aus- 
leihung und Einziehung von Pfarrlehnscapitalien, zu Niederreißung von 
Pfarrgebäuden, wenn das wegzureißende Gebäude sofort durch ein neues 
ersetzt werden soll und zu den für Pfarrwaldungen (s. d.) vorgeschriebenen 
wirthschaftlichen Maaßregeln. In den auf Kirchschulstellen (s. d. E) be- 
züglichen Angelegenheiten ist die Zuständigkeit der K. und des Landes- 
consistoriums als Regel anzusehen, in bestimmten Fällen tritt jedoch ge- 
mischte Zuständigkeit der Kirchen= und Schulbehörden ein. In Stiftungs- 
sachen (s. d. C) wirkt die K. nur bei kirchlichen Stiftungen mit. Niedere 
Kirchendiener (s. d.) hat die K. zu verpflichten. Im Uebrigen bildet die 
K. in allen der Entschließung des Landesconsistoriums (s. d.) vorbehaltenen 
Angelegenheiten die zu Vorbereitung oberbehördlicher Entschließung be- 
stimmte Behörde. 
B. Zusammensetzung, Geschäftsführung cc: 
J. Die K. besteht aus dem Superintendenten (s. d.) und der welt- 
lichen Mitinspection. Die letztere ist, soweit sie den Gerichtsämtern zu- 
stand, auf die Amtshauptmannschaften übergegangen. In den Städten 
RStO., die bis zum Jahre 1863 Mitinspectionsbefugnisse nicht hatten,
	        
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