Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Kircheninventar — Kirchenstühle. 345 
vember 1863 S. 758 unter 3). In den Fällen, in denen für den Amts- 
hauptmann, weil der evangelisch-lutherischen Kirche nicht angehörig, dessen 
Stellvertreter eintritt, ist dieser selbstständiges Mitglied der K. und an 
die Weisungen des Amtshauptmanns nicht gebunden (MV0. vom 
15. März 1875). Auch in den Städten RSt. können nur evangelisch- 
lutherische Rathsmitglieder die K. ausüben (Zeitschr. f. V. XV S. 760). 
Ein grundsätzlicher Ausschluß weltlicher Mitinspectionsmitglieder von der 
Wählbarkeit in den Kirchenvorstand (s. d. C II 1) findet nicht Statt. 
Bei Verwaltung des Kirchenvermögens (s. d. B 3) berechnet die K. 
Bauschbeträge, im Uebrigen nur Verläge, nicht Gebühren (s. d.). 
Kircheninventar. Die Veräußerung oder Verschenkung von Inventarien- 
stücken der Kirchen, insbesondere auch der vasa sacra, Kirchengeräthe, 
Gemälde, Statuen, Denkmäler, Schnitzwerke 2c., die unter Vorbehalt des 
Eigenthumsrechtes erfolgende Ueberlassung derselben an Alterthums= cc. 
Vereine und zu öffentlichen Ausstellungen, ingleichen die Wiederherstellung 
von Kunstwerken der Malerei und Plastik, insbesondere von Altären, 
Kanzeln und Taufsteinen ist nur mit Genehmigung des Landesconsisto= 
riums zulässig (VO. vom 6. Februar 1878 im Cons.-B. S. 26, vom 
18. April 1879 im Cons.-B. S. 40, vom 9. März 1880 im Cons.-B. 
S. 14 und vom 10. Juni 1892 im Cons.-B. S. 111). Bei den 
Kirchenvisitationen ist das Augenmerk auch auf Erhaltung vorhandener 
Kunstdenkmäler und Alterthümer, sowie auf sichere Aufbewahrung der 
Altar-, Taufgeräthe und Kanzelbekleidungen zu richten (VO. vom 20. Mai 
und 15. September 1896 im Cons.-B. S. 22, 86). 
Kirchenlehn, s. Kirchenvermögen. 
Kirchenmatrikel sind die bei den Pfarrämtern gehaltenen Urkunden über 
die gesammten Parochialverhältnisse. Für die Oberlausitz ist ihre Ein- 
richtung angeordnet durch VO. vom 28. April 1826 S. 141. 
Kirchenmusik. Oratorien und geistliche Musikaufführungen sind mit Ge- 
nehmigung der Kircheninspection auch an Bußtagen, am Charfreitage und 
Todtenfestsonntage, jedoch nur in Kirchen, gestattet und dann auf die 
Nachmittags= und Abendstunden zu beschränken. Auch an andern Tagen 
bedarf es zur Ueberlassung von Kirchen zu gedachtem Zwecke der Zu- 
stimmung der Kircheninspection und des Kirchenpatrons (VO. vom 10. Sep- 
tember 1870 S. 317 § 10, VO. vom 11. April 1874 S. 41 § 3, 
KVO. vom 30. März 1868 S. 204 8§ 219). Im Uebrigen s. Kirch- 
schuldienst D, Orgelspiel, Liturgie. 
Kirchenpaß, s. Auswanderung IV. 
Kirchenpatron, s. Patronat A. 
Kirchenregiment, s. Kirchengewalt. 
Kirchenstatistik. Nachweise zu Zwecken der Bevölkerungsstatistik haben die 
Kirchenbuchführer nicht mehr einzureichen (VO. vom 25. November 1875 
S. 397 im Eing.). Die K. beschränkt sich auf den für die Jahresbe- 
richte (s. d.) und statistischen Uebersichten (s. Kirchendermögen A) vorge- 
schriebenen Inhalt. Das Handbuch für K. gehört zum Kircheninventar 
(VO. vom 4. August 1884 im Cons.-B. S. 52). 
Kirchenstühle. Der Kirchenvorstand hat die Verloosung der K. (s. Weber
	        
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