Kircheninventar — Kirchenstühle. 345
vember 1863 S. 758 unter 3). In den Fällen, in denen für den Amts-
hauptmann, weil der evangelisch-lutherischen Kirche nicht angehörig, dessen
Stellvertreter eintritt, ist dieser selbstständiges Mitglied der K. und an
die Weisungen des Amtshauptmanns nicht gebunden (MV0. vom
15. März 1875). Auch in den Städten RSt. können nur evangelisch-
lutherische Rathsmitglieder die K. ausüben (Zeitschr. f. V. XV S. 760).
Ein grundsätzlicher Ausschluß weltlicher Mitinspectionsmitglieder von der
Wählbarkeit in den Kirchenvorstand (s. d. C II 1) findet nicht Statt.
Bei Verwaltung des Kirchenvermögens (s. d. B 3) berechnet die K.
Bauschbeträge, im Uebrigen nur Verläge, nicht Gebühren (s. d.).
Kircheninventar. Die Veräußerung oder Verschenkung von Inventarien-
stücken der Kirchen, insbesondere auch der vasa sacra, Kirchengeräthe,
Gemälde, Statuen, Denkmäler, Schnitzwerke 2c., die unter Vorbehalt des
Eigenthumsrechtes erfolgende Ueberlassung derselben an Alterthums= cc.
Vereine und zu öffentlichen Ausstellungen, ingleichen die Wiederherstellung
von Kunstwerken der Malerei und Plastik, insbesondere von Altären,
Kanzeln und Taufsteinen ist nur mit Genehmigung des Landesconsisto=
riums zulässig (VO. vom 6. Februar 1878 im Cons.-B. S. 26, vom
18. April 1879 im Cons.-B. S. 40, vom 9. März 1880 im Cons.-B.
S. 14 und vom 10. Juni 1892 im Cons.-B. S. 111). Bei den
Kirchenvisitationen ist das Augenmerk auch auf Erhaltung vorhandener
Kunstdenkmäler und Alterthümer, sowie auf sichere Aufbewahrung der
Altar-, Taufgeräthe und Kanzelbekleidungen zu richten (VO. vom 20. Mai
und 15. September 1896 im Cons.-B. S. 22, 86).
Kirchenlehn, s. Kirchenvermögen.
Kirchenmatrikel sind die bei den Pfarrämtern gehaltenen Urkunden über
die gesammten Parochialverhältnisse. Für die Oberlausitz ist ihre Ein-
richtung angeordnet durch VO. vom 28. April 1826 S. 141.
Kirchenmusik. Oratorien und geistliche Musikaufführungen sind mit Ge-
nehmigung der Kircheninspection auch an Bußtagen, am Charfreitage und
Todtenfestsonntage, jedoch nur in Kirchen, gestattet und dann auf die
Nachmittags= und Abendstunden zu beschränken. Auch an andern Tagen
bedarf es zur Ueberlassung von Kirchen zu gedachtem Zwecke der Zu-
stimmung der Kircheninspection und des Kirchenpatrons (VO. vom 10. Sep-
tember 1870 S. 317 § 10, VO. vom 11. April 1874 S. 41 § 3,
KVO. vom 30. März 1868 S. 204 8§ 219). Im Uebrigen s. Kirch-
schuldienst D, Orgelspiel, Liturgie.
Kirchenpaß, s. Auswanderung IV.
Kirchenpatron, s. Patronat A.
Kirchenregiment, s. Kirchengewalt.
Kirchenstatistik. Nachweise zu Zwecken der Bevölkerungsstatistik haben die
Kirchenbuchführer nicht mehr einzureichen (VO. vom 25. November 1875
S. 397 im Eing.). Die K. beschränkt sich auf den für die Jahresbe-
richte (s. d.) und statistischen Uebersichten (s. Kirchendermögen A) vorge-
schriebenen Inhalt. Das Handbuch für K. gehört zum Kircheninventar
(VO. vom 4. August 1884 im Cons.-B. S. 52).
Kirchenstühle. Der Kirchenvorstand hat die Verloosung der K. (s. Weber