Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Apotheker. 31 
5) A., welche die selbstständige Verwaltung einer Apotheke übernehmen 
wollen, bedürfen einer Approbation. Die A. wird nur Denjenigen er- 
theilt, die nach drei= bez. zweijähriger Lehrzeit die Gehülfen prüfung 
(Anlage vom 13. November 1875 zur VO. vom 18. Februar 1876 
S. 193) und nach hierauf verbrachter dreijähriger Servirzeit und min- 
destens drei Semester fortgesetztem Universitätsstudium die Apotheker- 
prüfung (RBek. vom 5. März 1875 im Centr.-B. S. 167, abgeändert 
durch Bek. vom 6. Juli 1889 im Centr.-B. S. 421) bestanden haben 
(GO. § 29). Als Gehülfe darf nur serviren, wer den Vorschriften über 
die Gehülfenprüfung durchweg genügt hat (Bek. vom 29. Januar 1883 
S. 3); die Verwendung nicht pharmaceutischen Hilfspersonals ist daher 
unbedingt ausgeschlossen (VO. vom 27. October 1883 in SW B. S. 238). 
Ausländischen Apothekergehülfen ist das Serviren in deutschen Apo- 
theken nur unter den für Inländer geltenden Bestimmungen gestattet 
(MV0O. vom 3. Januar 1885 in der Zeitschr. f. V. VI S. 92). Die 
Einrechnung des Militärdienstes in die Servirzeit setzt voraus, daß der 
Pharmaceut auch während seines Militärdienstes in einer Apotheke als 
Gehülfe thätig gewesen ist (MVO. vom 19. October 1888 in der Zeitschr. 
f. V. X S. 65, SwW B. von 1890 S. 194). Die Zahl der Lehrlinge 
soll die der Gehülfen nicht übersteigen (MVO. vom 4. Februar 1885 zu 
Nr. 1660 II M). Soweit durch vorstehende Bestimmungen nicht erledigt, 
bestehen die landesherrlichen Bestimmungen (Mand. vom 30. Januar 1819 
S. 137 §§8 23—28, VO. vom 21. October 1869 S. 315 Pct. Ag) fort. 
Die Zuständigkeit der Bezirksärzte bezüglich der Lehrlinge ordnet Instr. 
vom 10. Juli 1884 S. 210 § 24 Pct. 7—9. Die Bestimmungen der 
GO. über gewerbliche Arbeiter leiden auf Gehülfen und Lehrlinge in den 
Apotheken keine Anwendung (RGes. vom 1. Juni 1891 S. 261 § 154)). 
Auch bei der Altersversicherung (s. d. 1) sind sie nicht versicherungspflichtig. 
a) Gehülfenprüfung. Die Vorschriften über Prüfungszeit und 
Prüfungsunterlagen sind durch die Anlagen zur VO. vom 7. Februar 
1879 S. 17 und vom 24. December 1879 (Ges.= u. Verordnungsbl. 
von 1880 S. 2) abgeändert worden. Die Lehrzeit muß ununter- 
brochen zurückgelegt worden sein, nur in besonderen Fällen kann der 
Reichskanzler in Uebereinstimmung mit dem Ministerium des Innern 
hiervon entbinden. (MVO. vom 26. April 1880 in der Zeitschr. f. V. 
I S. 209). Der Besuch von Pharmaceutenschulen und längerer Ur- 
laub ist in die Lehrzeit nicht einzurechnen (Schreiben des Reichsamts 
des Innern vom 12. Februar 1893 in Zeitschr. f. V. XIV S. 277, 
WB. S. 54). Soll der für die Gehülfenprüfung erforderliche Nach- 
weis durch ein wissenschaftliches Befähigungszeugniß für den einjährigen 
Freiwilligendienst geführt werden, so bedarf es hierzu des Zeugnisses 
einer als berechtigt anerkannten Schule, nicht einer militärischen Prüfungs- 
commission (MVO. vom 12. November 1880 in der Zeitschr. f. V. II 
S. 41). Das Prüfungsergebniß ist mit den Censuren sehr gut, gut 
oder genügend zu bezeichnen (MVO. vom 4. Januar 1883 im SWB. 
S. 18, in der Zeitschr. f. V. IV S. 191 und Bek. vom 13. December 
1882 im Centr.-Bl. S. 458).
	        
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