346 Kirchentrauer — Kirchenvermögen.
II S. 621) zu überwachen und in die darüber zu führenden Register
Einsicht zu nehmen (KVO. vom 30. März 1868 S. 204 8 23). Die
Verleihung von Erb= und Familienstühlen und die Feststellung der Be-
stimmungen, nach denen sie erfolgen soll, hat durch den Kirchenvorstand,
und nur soweit die Verloosung durch Kirchstuhlordnungen der Inspection
vorbehalten ist, durch diese zu erfolgen (MVO. vom 27. April 1869 im
ZK B. S. 31, MVO. vom 25. Januar 1873 im Cod. S. 374). Con-
sistorieller Genehmigung bedarf es nur, soweit Abweichungen von den
Landesgesetzen oder von der kirchlichen Ordnung beabsichtigt werden
(MVO. vom 5. December 1868). Die Lösegebühren sind nicht als
Kaufpreis, sondern als laufende Einnahmen des Kirchenvermögens anzu-
sehen (MV O. vom 3. September 1868 im Cod. S. 374). Zum Ein-
trage auf dem Folium des Kirchenlehns eignen sich die K., Capellen und
Betstübchen nicht (MV . vom 12. Juli 1865 im Cod. S. 349). Die
bei Aufhebung des Pfarrzwangs fremden Kirchspielen (s. d.) Zugewie-
senen sind des Rechts auf Gebrauch der Kirchenstände ihrer Wohnorts-
parochie nicht verlustig gegangen.
Kirchentrauer. Bei Landestrauer findet in allen Kirchen des Landes drei-
bez. zweiwöchiges Trauerlauten und Abkündigung des Trauerfalles von
den Kanzeln, bei Trauer des Hofes um Mitglieder der Kgl. Familie,
die sich in hiesigen Landen aufhalten, einmalige Abkündigung des Trauer-
falls in allen Kirchen und Trauerlauten an dem der Beisetzung vorher-
gehenden Tag in der Residenz, beim Ableben des Kirchenpatrons acht-
tägiges Trauerlauten Statt (Mand. vom 16. April 1831 S. 91, V0O.
vom 28. Januar 1832 S. 117, Cod. S. 148, S. 149). Auch bei
Todesfällen im Hause Schönburg findet innerhalb der vom Todesfalle
unmittelbar betroffenen Receßherrschaft K. Statt (MVO. vom 27. Au-
gust 1881).
Kirchendermögen. Das K. (Kirchenärar, Kirchencasse, Kirchenlehn) ist im
Sigterß- zur Kirchengemeindecasse (s. d.) das Vermögen der Kirche als
tiftung.
A. Stamm, Ausgaben und Einnahmen. Das am 8. März
1838 vorhanden gewesene Vermögen nebst den seitdem zugeflossenen
außerordentlichen Einnahmen an Vermächtnissen, Schenkungen 2c. bildet
das Stammvermögen, das ohne Genebmigung des Landesconsistoriums
nicht angegriffen und nie soweit herabgemindert werden darf, daß die
laufenden Einnahmen unter die darauf gewiesenen Ausgaben fallen. Der
Fehlbedarf für die Kirche ist aus der Kirchengemeindecasse (s. d.) zu decken
(Ges. vom 8. März 1838 S. 266 8 1 Abs. 2 und 3, 8 2 Abs. 1,
Kirch.-Ges. vom 15. April 1873 S. 376 § 511, KVO. vom 30. März
1868 S. 204 § 26a 2). Die auf ein K. gewiesenen festbestimmten
Ausgaben für Schulzwecke sollen auch ferner aus demselben bestritten,
außerordentliche oder neue Zuschüsse zu diesem Zwecke aber nur mit Zu-
stimmung der Consistorialbehörde bewilligt werden (Ges. vom 8. März
1838 S. 266 § 1 Abs. 4 und 5, AVO. vom 25. August 1874 S.
350 § 222, MVO. vom 4. März 1869). Jede Kirche, die werbendes
Vermögen besitzt, zahlt einen Beitrag von 2½ % zum Emeritirungsfond