Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

374 Krankenversicherung. 
in der Zeitschr. f. V. XIII S. 324, DKB. S. 29). Bei der Fest- 
setzung dieser Naturalbezüge ist thunlichst nach gleichen Grundsätzen zu 
verfahren (MVO. vom 28. November 1892 in der Zeitschr. f. V. XV 
S. 56). — Eines Nichtarztes dürfen die Versicherten sich mit Genehmi- 
gung des Cassenvorstands nur in Ausnahmefällen bedienen. Solche Aus- 
nahmefälle liegen vor, wenn es sich um untergeordnete ärztliche Dienst- 
leistungen handelt oder bei Gefahr im Verzuge kein approbirter Arzt 
zur Stelle ist. In keinem Falle ist es den Cassenmitgliedern gestattet, 
sich nach eignem Ermessen an Nichtärzte zu wenden. Auch die Bescheini- 
gung der Erwerbsunfähigkeit darf nur durch approbirte Aerzte erfolgen. 
Lediglich Naturärzte oder Nichtärzte als Cassenärzte anzustellen, ist unzu- 
lässig (MVO. vom 20. Februar 1891, 24. März 1892 und 10. Mai 
1895 in der Zeitschr. f. V. XII S. 160, XIII S. 244, XVI S. 314, 
Meschl. vom 25. April 1893 im SWB. S. 96). — Die Bestimmung 
in § 26a über Doppelversicherung gilt auch von der den Militärbereins- 
mitgliedern aus der Vereinscasse, nicht aber der aus den Mitteln des 
Militärvereinsbundes zufließenden Unterstützung (MVO. vom 14. October 
1885 in der Zeitschr. f. V. VI S. 330). Zu den Werthpapieren im 
Sinne von 8 40 gehören auch Sparcassenbücher; zur Verwahrung soll 
die Aufsichtsbehörde nur ausnahmsweise verschreiten (MVO. vom 27. Fe- 
bruar 1885 in der Zeitschr. f. V. VI S. 145). Die erstmalige Wahl 
der Organe wird stets durch die Aufsichtsbehörde geleitet (8 34, 378, 
MVO. vom 12. September 1884 im SWB. S. 173). Wegen der 
Rechnungsübersichten (§ 41), des Normalstatuts, des Begriffs Communal= 
verband, der Behörden, des Streitverfahrens, sowie der sonstigen Aus- 
führungsvorschriften s. unten C. 
III. Zur Errichtung von Betriebs-(Fabrik-) Krankencassen 
(§§ 59—68) sind die Unternehmer der Betriebe mit mindestens 50 ver- 
sicherungspflichtigen Arbeitern berechtigt und auf Antrag der Gemeinde 
verpflichtet (§ 60). In besonderen Fällen tritt Berechtigung und Ver- 
pflichtung, letztere namentlich in besonders gefahrvollen Betrieben, schon 
bei geringerer Arbeiterzahl ein (§ 61). Zum Beitritt verpflichtet der 
Arbeitsvertrag bez. die Fabrikordnung (§ 59). In Bezug auf Leistungen, 
Beiträge und Organisation gelten im Wesentlichen die Bestimmungen 
über Ortskrankencassen (oben II), jedoch hat der Betriebsunternehmer das 
Statut zu errichten, die erforderlichen Vorschüsse und, wenn die Arbeiter- 
beiträge 3 % des Tagelohns erreicht haben, Zuschüsse zu leisten, die 
Rechnung zu führen, andrerseits aber Anspruch auf den Vorsitz in Ge- 
neralversammlung und Vorstand (88 64—68) und kann diese Rechte 
in Gemeinschaft mit von ihm Beauftragten ausüben (M. vom 
3. März 1884 Nr. 512 III A). Unter Betrieben sind nur Fabriken, 
und unter versicherungspflichtigen Arbeitern nur die in der Fabrik selbst 
Beschäftigten zu verstehen (MVO. vom 6. November 1884 in d. Zeitschr. 
f. V. VI S. 81). Für die Zahl 50 kommen nur die thatsächlich Be- 
schäftigten, nicht die der Casse Beitretenden in Betracht (Zeitschr. f. V. 
VII S. 249). Die Unternehmer haben die Kosten für Besorgung der 
Geschäfte der Altersversicherung (s. d. V) nur soweit zu tragen, als sie
	        
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