Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Landtagsabschied — Landungsplätze. 397 
S. 1365 und Landtagsordnung vom 12. October 1874 S. 378. Hier- 
nach wird der L. vom König eröffnet und entlassen (VU. 8 117); beide 
Kammern verhandeln getrennt und haben je 1 Curiatstimme (Vl. § 121). 
Zur Beschlußfähigkeit wird in beiden Kammern die Anwesenheit der 
Hälfte gefordert. Mit Ausnahme von Verfassungsänderungen, Ableh- 
nung von Bewilligungen und Verwerfung von Gesetzesvorschlägen werden 
die Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt (Vu. 8§ 128, 
Landtagsordnung §§ 18—22 und Ges. von 1868 III). Der Verkehr 
der Regierung mit den Ständen erfolgt, abgesehen von Actenmittheilung, 
Auskunftsertheilung 2c. an die Minister (s. Regierungscommissare), durch 
das Gesammtministerium. Mit andern Behörden haben die Stände un- 
mittelbar nicht zu verkehren (Vl. § 133, Landtagsordnung §§ 28, 29). 
Die Sitzungen der Kammern sind in der Regel öffentlich, müssen aber 
bei Eröffnungen und Vorlagen der Staatsregierung auf deren Antrag, 
im Uebrigen auf Antrag von mindestens ¼ der anwesenden Kammer= 
mitglieder geheim gehalten werden (Vu. § 135, Landtagsordnung 
88 11, 12). Ueber die Verhandlungen werden durch die Secretäre der 
Kammern Protocolle aufgenommen (Landtagsordnung § 25). Die Re- 
gierung sorgt für stenographische Niederschriften (Landtagsordnung § 110). 
Von den Landtagsmittheilungen geht den Amtshauptmannschaften ein 
Exemplar kostenfrei zu (MV. vom 12. Oktober 1875). Wahrheits- 
getreue Berichte sind, soweit nicht aus dem Zusammenhange der Debatte 
losgelöst, von jeder Verantwortung frei (s. Presse II). Der durch den 
L. entstehende Aufwand wird aus der Staatscasse gedeckt. Die Mit- 
glieder der zweiten Kammer und von den Mitgliedern der ersten Kammer 
die 8 Bürgermeister, die gewählten Großgrundbesitzer, die vom König 
ernannten Rittergutsbesitzer, die 5 vom König frei Gewählten und der 
Superintendent zu Leipzig erhalten, soweit sie nicht am Orte des Land- 
tags wesentlich wohnen, 12 Tagegelder, Reisekosten nach Höhe von 
24 für je 5 Kilometer von der nächsten Eisenbahnstation und genießen 
freie Eisenbahnfahrt (Ges. von 1874 Pct. I, Landtagsordnung § 38). 
Ihre Geschäftsordnung stellt jede Kammer selbst auf (Landtagsordnung 
§ 1). Die übrigen Bestimmungen betreffen die Legislaturperiode (s. d.), 
die Landtagsvertagung (s. d.), die Kammerauflösung (s. d.), den Land- 
tagsabschied (s. d.), das ständische Beschwerde= (s. d.), Petitions= (s. d.) 
und Interpellationsrecht (s. d.), das Vereinigungsverfahren (s. d.), die 
ständischen Schriften (s. d.), das ständische Archiv (s. d.), die ständischen 
Deputationen (s. d.), die Zwischendeputationen (s. d.) und die Kammer- 
präsidenten (s. d.). 
D. Während des Landtags dürfen im zweimaligen Umkreise von seinem 
Sitze öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel nicht abgehalten 
werden (Ges. vom 22. Nobember 1850 S. 264 SF 15). 
Landtagsabschied. Die Ergebnisse des Landtags werden in dem L., einer 
vom König vollzogenen und in der Gesetzsammlung aufzunehmenden förm- 
lichen Urkunde, zusammengefaßt (VU. 8 119). 
Landungsplätze, s. Strompolizei, insbes. VO. vom 9. Januar 1894 S. 24 
§§ 32, 53, Polizeiordnung vom 8. Januar 1894 S. 3 § 24.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.