Landtagsabschied — Landungsplätze. 397
S. 1365 und Landtagsordnung vom 12. October 1874 S. 378. Hier-
nach wird der L. vom König eröffnet und entlassen (VU. 8 117); beide
Kammern verhandeln getrennt und haben je 1 Curiatstimme (Vl. § 121).
Zur Beschlußfähigkeit wird in beiden Kammern die Anwesenheit der
Hälfte gefordert. Mit Ausnahme von Verfassungsänderungen, Ableh-
nung von Bewilligungen und Verwerfung von Gesetzesvorschlägen werden
die Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt (Vu. 8§ 128,
Landtagsordnung §§ 18—22 und Ges. von 1868 III). Der Verkehr
der Regierung mit den Ständen erfolgt, abgesehen von Actenmittheilung,
Auskunftsertheilung 2c. an die Minister (s. Regierungscommissare), durch
das Gesammtministerium. Mit andern Behörden haben die Stände un-
mittelbar nicht zu verkehren (Vl. § 133, Landtagsordnung §§ 28, 29).
Die Sitzungen der Kammern sind in der Regel öffentlich, müssen aber
bei Eröffnungen und Vorlagen der Staatsregierung auf deren Antrag,
im Uebrigen auf Antrag von mindestens ¼ der anwesenden Kammer=
mitglieder geheim gehalten werden (Vu. § 135, Landtagsordnung
88 11, 12). Ueber die Verhandlungen werden durch die Secretäre der
Kammern Protocolle aufgenommen (Landtagsordnung § 25). Die Re-
gierung sorgt für stenographische Niederschriften (Landtagsordnung § 110).
Von den Landtagsmittheilungen geht den Amtshauptmannschaften ein
Exemplar kostenfrei zu (MV. vom 12. Oktober 1875). Wahrheits-
getreue Berichte sind, soweit nicht aus dem Zusammenhange der Debatte
losgelöst, von jeder Verantwortung frei (s. Presse II). Der durch den
L. entstehende Aufwand wird aus der Staatscasse gedeckt. Die Mit-
glieder der zweiten Kammer und von den Mitgliedern der ersten Kammer
die 8 Bürgermeister, die gewählten Großgrundbesitzer, die vom König
ernannten Rittergutsbesitzer, die 5 vom König frei Gewählten und der
Superintendent zu Leipzig erhalten, soweit sie nicht am Orte des Land-
tags wesentlich wohnen, 12 Tagegelder, Reisekosten nach Höhe von
24 für je 5 Kilometer von der nächsten Eisenbahnstation und genießen
freie Eisenbahnfahrt (Ges. von 1874 Pct. I, Landtagsordnung § 38).
Ihre Geschäftsordnung stellt jede Kammer selbst auf (Landtagsordnung
§ 1). Die übrigen Bestimmungen betreffen die Legislaturperiode (s. d.),
die Landtagsvertagung (s. d.), die Kammerauflösung (s. d.), den Land-
tagsabschied (s. d.), das ständische Beschwerde= (s. d.), Petitions= (s. d.)
und Interpellationsrecht (s. d.), das Vereinigungsverfahren (s. d.), die
ständischen Schriften (s. d.), das ständische Archiv (s. d.), die ständischen
Deputationen (s. d.), die Zwischendeputationen (s. d.) und die Kammer-
präsidenten (s. d.).
D. Während des Landtags dürfen im zweimaligen Umkreise von seinem
Sitze öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel nicht abgehalten
werden (Ges. vom 22. Nobember 1850 S. 264 SF 15).
Landtagsabschied. Die Ergebnisse des Landtags werden in dem L., einer
vom König vollzogenen und in der Gesetzsammlung aufzunehmenden förm-
lichen Urkunde, zusammengefaßt (VU. 8 119).
Landungsplätze, s. Strompolizei, insbes. VO. vom 9. Januar 1894 S. 24
§§ 32, 53, Polizeiordnung vom 8. Januar 1894 S. 3 § 24.