Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

398 Landwehrbezirke — Landwirthschaftliche Vereine. 
Landwehrbezirke. Das XII. (königlich sächsische) Armeecorps bildet einen 
Ersatzbezirk und ist in 6 Infanteriebrigadebezirke getheilt. Jeder Brigade- 
bezirk zerfällt in Landwehrbataillonsbezirke, die in Ansehung des Ersatz- 
wesens in Aufhebungsbezirke und da nöthig Musterungsbezirke getheilt, 
in Bezug auf militärische Controle dagegen Controlbezirke sind (Wehr- 
ordnung von 1888 S. 619 § 1 mit L.-Eintheilung für das Deutsche 
Reich im Cent.-B. von 1895 S. 69 mit Nachtr. in Jahrg 1895 S. 
189, Jahrg. 1896 S. 59, 96, 100). Die neue sächsische Eintheilung 
giebt Bek. vom 14. October 1895 S. 134 mit Nachtr. vom 28. Sep- 
tember 1896 S. 138 (Plauen betr.). 
Landwehrdienstanszeichnung wird in 2 Classen, die 1. nur an Officiere 
in Form eines Kreuzes, die 2. an jede andere Person des Beurlaubten- 
standes in Form einer Schnalle verliehen (Statut vom 23. April 1874 
mit rückwirkender Kraft laut Bek. vom 8. December 1886 in der Leipz. 
Zeitung vom 11. December 18860). 
Landwirthschaft. Die L. und die dabei in Verwendung kommenden Ar- 
beiter unterliegen der Gewerbeordnung nicht (AVO. vom 28. März 1892 
S. 28 § 91). Für den Ankauf, nicht aber zum Feilbieten roher Erzeug- 
nisse der L. im Umherziehen bedarf es des Wandergewerbescheins (s. d. 
A VI. Zur Vertretung der landwirthschaftlichen Interessen bestehen 
landwirthschaftliche Vereine (s. d.), landwirthschaftliche Kreisvereine und 
der Landesculturrath (s. d.). An Sonn= und Feiertagen sind die ge- 
wöhnlichen Hantirungen im Bereiche der Landwirthschaft mit gewissen 
Ausnahmen für Erntearbeiten (s. d.) und dringliche Arbeiten (s. d.) 
außerhalb der Wirthschaftsgebäude verboten (Ges. vom 10. September 
1870 S. 313 8§ 4). Zur Förderung der L. können Prämien (s. d.) er- 
theilt werden. S. auch Pferdezucht, Zuchtgenossenschaften, Ziegenzucht re. 
Landwirthschaftliche Schulen, s. gewerbliche Schulen. 
Landwirthschaftliche Specialcommissare erhalten eine Auslösung von 
täglich 5.und Reisekosten (s. d.) nach Maaßgabe der 5. Staatsdiener- 
classe (VO. vom 12. Januar 1882 S. 3). 
Landwirthschaftliche Vereine. Zur Förderung und Vertretung der land- 
wirthschaftlichen Interessen der einzelnen Kreise bestehen die landwirth- 
schaftlichen Kreisver eine zu Dresden, Leipzig, Chemnitz, Reichenbach 
und Bautzen. Sie haben dem Ministerium des Innern, dem Landes- 
culturrath (s. d.) und den andern Kreisvereinen Mittheilung über ihre 
Verhandlungen zu machen, dem Ministerium Voranschläge über Verwen- 
dung der Staatszuschusse vorzulegen, alljährlich Jahresrechnung abzulegen 
und Geschäftsberichte zu erstatten. Die 5 Kreisvereinsvorsitzenden sind 
ordentliche Mitglieder des Landesculturraths (s. d.), während die übrigen 
13 durch Wahl zu berufenden Mitglieder ohne Rücksicht auf Mitglied- 
schaft in einem landwirthschaftlichen Vereine in Wahlbezirken gewählt 
werden. Die Kreisvereine bestehen aus den Mitgliedern der ihnen bei- 
getretenen land wirthschaftlichen Vereine. Der Anschluß ist 
nicht vorgeschrieben, jedoch sind nur diejenigen Vereine, die sich den Kreis- 
vereinen angeschlossen haben, von den Vorschriften über öffentliche Ver- 
eine (s. d.) ausgenommen. Für jeden Kreisverein besteht ein Ausschuß
	        
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