Langholztransport — Lebensrettungsversuche. 399
aus dem Vorsitzenden und gewählten Vertretern der landwirthschaftlichen
Vereine, zu denen durch Wahl der Kreisvereinssecretär tritt. Der Vor-
sitzende des Landesculturraths und der Generalsecretär der l. V. (s.
Landesculturrath) können an den Verhandlungen der Kreisvereine und
Kreisvereinsausschüsse ohne Stimmrecht theilnehmen. Zu Herbeiführung
gemeinschaftlicher Unternehmungen 2c. treten die Vorsitzenden der 5 Kreis-
vereine und der Generalsecretär unter dem Vorsitzenden des Landescultur-
raths zur Berathung zusammen (MVO. vom 23. December 1878 im
SW. von 1879 S. 37 und Ges. vom 9. April 1872 S. 80 § 3
Pet. 1, 2 und 4, §§ 4, 5, A#O. vom 15. April 1872 S. 84 88 4
bis 19, Ges. vom 15. Juli 1876 S. 306 zu § 5 des Ges., DKB. von
1883 S. 34). Den Vorschriften über öffentliche Versammlungen (s. d.
II) unterliegen auch die LV. (MVO. vom 18. December 1891 in der
Zeitschr. f. V. XIII S. 224). Die Kreisvereine wählen 5 Mitglieder
zum Eisenbahnrathe (s. d.) und verleihen als Anerkennung für langjährige
treue Dienste Auszeichnungen an landwirthschaftliches Gesinde (s. d.).
Weitere Bestimmungen betreffen die Verloosung bei Ausstellungen von
l. V. (s. Glücksspiel 1 5).
Langholztransport. Mit Geld bis zu 60 oder Haft bis zu 14 Tagen
wird bestraft, wer beim L. nicht einen zweiten Mann (Sterzer) verwendet
(VO. vom 9. Juli 1872 S. 347 § 1°6, St GB. § 3660).
Laternen. Im Interesse des Eisenbahndienstes ist die Benutzung roth oder
grün geblendeter L. an Fahrrädern und Fahrzeugen, die nicht auf
Schienengeleisen gehen, auf öffentlichen Wegen verboten (VO. vom 18. Au-
gust 1893 S. 219).
Lauten, s. Glöckner, Kirchentrauer.
Lebensmittel, s. Eßwaaren, Getränke.
Lebensrettungsmedaille, Lebensrettungsprämien. Wer einen Menschen
aus einer Lebensgesahr mit eigner Gefahr oder mit besonderer Anstrengung
oder durch eine ausgezeichnete Leistung gerettet hat, ohne vermöge seines
Berufes oder seines besonderen Verhältnisses zum Geretteten einer beson-
deren Verpflichtung durch die Rettung zu genügen, kann eine Ehren-
medaille oder Geldbelohnung erhalten. Die Gesuche sind bei den
Ortsobrigkeiten anzubringen und an die Kreishauptmannschaft, von
Bürgermeistern kl. St O., Gemeindevorständen und Gutsvorstehern an die
Amtshauptmannschaft gutachtlich einzuberichten. Die Kreishauptmannschaft
übersendet die L. direct und ohne daß es einer Quittung bedarf (Mand.
vom 18. Mai 1831 S. 107, VO. vom 21. September 1874 S. 311
8 11, MVO. von 1883 im SWB. S. 37, RKB. S. 14, SWB. von
1884 S. 65). Die Erlaubniß, die Medaille am weißen Bande zu
tragen, schließt das Recht in sich, das Band ohne die Medaille zu tragen
(MVO. vom 5. October 1881). Die mit der Ueberreichung beauftragte
Behörde hat Erfolgsanzeige an die Kreishauptmannschaft behufs Anzeige
an das Ministerium zu erstatten, welches die Bekanntmachung erläßt
(MVO. vom 5. Januar 1882 im SM . S. 44 und in der Zeitschr.
f. V. III S. 62).
Lebensrettungsversuche, s. Aufhebung 2.