Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Langholztransport — Lebensrettungsversuche. 399 
aus dem Vorsitzenden und gewählten Vertretern der landwirthschaftlichen 
Vereine, zu denen durch Wahl der Kreisvereinssecretär tritt. Der Vor- 
sitzende des Landesculturraths und der Generalsecretär der l. V. (s. 
Landesculturrath) können an den Verhandlungen der Kreisvereine und 
Kreisvereinsausschüsse ohne Stimmrecht theilnehmen. Zu Herbeiführung 
gemeinschaftlicher Unternehmungen 2c. treten die Vorsitzenden der 5 Kreis- 
vereine und der Generalsecretär unter dem Vorsitzenden des Landescultur- 
raths zur Berathung zusammen (MVO. vom 23. December 1878 im 
SW. von 1879 S. 37 und Ges. vom 9. April 1872 S. 80 § 3 
Pet. 1, 2 und 4, §§ 4, 5, A#O. vom 15. April 1872 S. 84 88 4 
bis 19, Ges. vom 15. Juli 1876 S. 306 zu § 5 des Ges., DKB. von 
1883 S. 34). Den Vorschriften über öffentliche Versammlungen (s. d. 
II) unterliegen auch die LV. (MVO. vom 18. December 1891 in der 
Zeitschr. f. V. XIII S. 224). Die Kreisvereine wählen 5 Mitglieder 
zum Eisenbahnrathe (s. d.) und verleihen als Anerkennung für langjährige 
treue Dienste Auszeichnungen an landwirthschaftliches Gesinde (s. d.). 
Weitere Bestimmungen betreffen die Verloosung bei Ausstellungen von 
l. V. (s. Glücksspiel 1 5). 
Langholztransport. Mit Geld bis zu 60 oder Haft bis zu 14 Tagen 
wird bestraft, wer beim L. nicht einen zweiten Mann (Sterzer) verwendet 
(VO. vom 9. Juli 1872 S. 347 § 1°6, St GB. § 3660). 
Laternen. Im Interesse des Eisenbahndienstes ist die Benutzung roth oder 
grün geblendeter L. an Fahrrädern und Fahrzeugen, die nicht auf 
Schienengeleisen gehen, auf öffentlichen Wegen verboten (VO. vom 18. Au- 
gust 1893 S. 219). 
Lauten, s. Glöckner, Kirchentrauer. 
Lebensmittel, s. Eßwaaren, Getränke. 
Lebensrettungsmedaille, Lebensrettungsprämien. Wer einen Menschen 
aus einer Lebensgesahr mit eigner Gefahr oder mit besonderer Anstrengung 
oder durch eine ausgezeichnete Leistung gerettet hat, ohne vermöge seines 
Berufes oder seines besonderen Verhältnisses zum Geretteten einer beson- 
deren Verpflichtung durch die Rettung zu genügen, kann eine Ehren- 
medaille oder Geldbelohnung erhalten. Die Gesuche sind bei den 
Ortsobrigkeiten anzubringen und an die Kreishauptmannschaft, von 
Bürgermeistern kl. St O., Gemeindevorständen und Gutsvorstehern an die 
Amtshauptmannschaft gutachtlich einzuberichten. Die Kreishauptmannschaft 
übersendet die L. direct und ohne daß es einer Quittung bedarf (Mand. 
vom 18. Mai 1831 S. 107, VO. vom 21. September 1874 S. 311 
8 11, MVO. von 1883 im SWB. S. 37, RKB. S. 14, SWB. von 
1884 S. 65). Die Erlaubniß, die Medaille am weißen Bande zu 
tragen, schließt das Recht in sich, das Band ohne die Medaille zu tragen 
(MVO. vom 5. October 1881). Die mit der Ueberreichung beauftragte 
Behörde hat Erfolgsanzeige an die Kreishauptmannschaft behufs Anzeige 
an das Ministerium zu erstatten, welches die Bekanntmachung erläßt 
(MVO. vom 5. Januar 1882 im SM . S. 44 und in der Zeitschr. 
f. V. III S. 62). 
Lebensrettungsversuche, s. Aufhebung 2.
	        
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