Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Lehrerconferenz — Lehrergehalte. 401 
Anstalten die Genehmigung der Anstellung und Beförderung, die Prüf— 
ung der Berufungsurkunde, die Anordnung der Verpflichtung und die 
Ausstellung des Bestallungsdecretes. Bei andern Anstalten ernennt das 
Ministerium das Lehrerpersonal selbst (Ges. § 4). Die Anstellung als 
Fachlehrer setzt das Bestehen der für Fachlehrer (s. d.) geordneten 
Prüfung, die Anstellung der übrigen L. höherer Unterrichtsanstalten aca- 
demische Bildung und Erlangung der Candidatur des höhern Schulamts 
oder das Bestehen der pädagogischen Prüfung (Ges. § 18, Schulamts- 
candidaten II) voraus, jedoch können Candidaten der Theologie auch ohne 
diese Voraussetzung als Religionslehrer angestellt werden (Ges. 8 18,), 
auch ist die Anstellung ausgezeichneter Volksschullehrer ohne academische 
Bildung als Lehrer von Realschulen nicht ausgeschlossen (Ges. § 53). 
Die sonstigen Bestimmungen betreffen die Lehrergehalte (s. d.), Umzugs- 
kosten (s. d.), Beurlaubung (s. d.), Pension der Lehrer und ihrer Hinter- 
lassenen (s. Lehrerpensionen), Gnadengenuß (s. d.), Befreiung von Schul- 
geld (s. d.), Maximalstundenzahl (s. d.), Ueberstunden (s. d.), Stellver- 
tretung (s. d.), Befugniß zur Ertheilung von Privatunterricht (s. d.) und 
zum Gewerbebetriebe (s. d.), Versetzung in Wartegeld (s. d.), ungesuchte 
Versetzung (s. d.) und Disciplinarverfahren (s. d.). Ueber Befreiung 
von öffentlichen Leistungen und dienstliche Genehmigung zur Annahme 
von Landtagsmandaten gelten im Wesentlichen dieselben Bestimmungen 
wie für Volksschullehrer (s. d.). Im Uebrigen s. Volksschullehrer, Pri- 
vatlehrer, Fachlehrer. 6 
Lehrerconferenz. An höheren Unterrichtsanstalten bilden die ständigen 
Lehrer unter Vorsitz des Directors die L., die allmonatlich zusammentritt 
und mit Stimmenmehrheit entscheidet (Ges. vom 22. Angust 1876 S. 317 
§ 96, AVO. vom 29. Januar 1877 S. 43 Pct. 5). Mit den Volks- 
schullehrern seines Bezirks hat jeder Bezirksschulinspector zur Förderung 
wissenschaftlich-pädagogischen Strebens und zur Entwicklung des Volks- 
schulwesens alljährlich im Monate October oder November eine Conferenz 
abzuhalten, deren Ergebniß im Schulberichte (s. d.) darzulegen ist (Ges. 
vom 26. April 1873 S. 350 § 33, A#. vom 25. August 1874 
S. 155 § 641). Es ist zulässig, die L. im Frühjahr oder mehrere L. 
im Jahre abzuhalten und Hülfslehrerconferenzen einzurichten. Die geist- 
lichen Ortsschulinspectoren sind zu den L., die nur mit den Directoren 
abgehalten werden, nicht zuzuziehen (MVO. vom 20. April 1875, 12. Juli 
und 22. November 1876 im Cod. S. 550, S. 603). 
Lehrergehalte. Die ständigen Lehrer höherer Unterrichtsanstalten haben 
Anspruch auf festen Gehalt, der monatlich vorauszuzahlen ist und den 
allgemeinen Bestimmungen über Dieneinstkommen (s. d.), Stellencataster 
und Veränderungsanzeigen (s. Lehrerpensionen) unterliegt (Ges. vom 
22. August 1876 S. 317 § 21). Ueber die Gehalte an Vokksschulen 
gilt Folgendes: 
I. Lehrer und Lehrerinnen haben für ihre Dienstleistungen Anspruch auf 
Gehalt, der seiner Höhe nach in der Anstellungsurkunde anzugeben, in 
monatlichen Vorauszahlungen zu gewähren und mit dem ersten Tage des 
Monates auf den ganzen Monat für verdient anzusehen ist (Schulges. 
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Aufl. 26
	        
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