Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Lehrordnungen — Leichenbehandlung. 407 
Kosten der Schulcasse zu beschaffen und zu unterhalten. Zu Anschaffung 
von Schulbüchern und sonstigen Hülfsmitteln sind die Erziehungspflich- 
tigen mit Strafauflagen anzuhalten. Armenunterstützung (s. d.) sind die 
L. nicht (MVO. vom 23. Januar 1877 in der Zeitschr. f. R. S. 537, 
MVO. vom 17. Januar 1884 in der Zeitschr. f. V. V S. 204). Die 
unentbehrlichen L. sind aus den allgemeinen Lehrplänen (s. d.) ersichtlich 
(AVO. vom 25. August 1874 S. 155 § 217). Gesuche um Einfüh- 
rung neuer Lehrbücher in höheren Unterrichtsanstalten sind beim Mini- 
sterium mindestens 2 Monate vor dem Einführungstermine und unter 
Berücksichtigung der bereits anderwärts in Gebrauch befindlichen zu stellen 
(MV0O. vom 29. October 1887 in der Zeitschr. f. V. IX S. 294). 
Ueber Schulutensilien s. d. 
Lehrordnungen. Ueber Lehrziel, Unterrichtsstoff und Schulprüfungen für 
höhere Unterrichtsanstalten bestimmt die Lehr= und Prüfungsordnung für 
Gymnasien vom 28. Januar 1893 S. 15, für Realgymnasien vom 
15. Februar 1884 S. 24, S. 152, abgeändert durch Bek, vom 13. No- 
vember 1893 S. 255, für Realschulen vom 20. März 1884 S. 70, 
S. 152, erläutert und ergänzt durch MO. vom 2. Juli 1886 in der 
Zeitschr. f. V. VIII S. 277, für Seminare vom 29. Januar 1877 
S. 126. S. auch Reifeprüfung. 
Lehrplan. Rücksichtlich der Behandlung der Lehrgegenstände und der Ver- 
theilung des Lehrstoffes (s. Lehrfächer) ist der Lehrer an den für die 
betreffende Volkssch ule mit Genehmigung des Bezirksschulinspectors 
auf Grund des allgemeinen L. aufgestellten Lehrplan gebunden (Ges. 
vom 26. April 1873 S. 350 8§ 225, 33,, 3711, AV. vom 25. August 
1874 S. 155 § 62, Lehrplan vom 5. November 1878 S. 435). Die 
in § 33f, des Ges. vorgeschriebene Prüfung der L. durch den Bezirks- 
schulinspector erstreckt sich auch auf Privatschulen, nicht aber auf den 
Privatunterricht im Hause (Instr. vom 6. November 1874 § 13). Für 
den Religionsunterricht (s. d.) und für die Fortbildungsschule (s. d. II) 
bestehen besondere L. Ueber den L. an höheren Unterrichtsanstalten 
s. Lehrordnung, Lectionsplan. 
Lehrräume, s. Schulgebäude. 
Lehrstunden, s. Maximalstundenzahlen, Ueberstunden. 
Lehrziel. Ueber das L. giebt für höhere Unterrichtsanstalten die Lehrord- 
nung (s. d.), für Volksschulen der Lehrplan (s. d.) Aufschluß. 
Leichenabsingen, s. Begräbnißfeierlichkeiten, Begräbnißkosten. 
Leichenausgrabung bedarf der Genehmigung der Kircheninspection im Ein- 
vernehmen mit der Medicinalbehörde (VO. vom 5. April 1895 im Cons.B. 
S. 10 / Die gerichtlichen Vorschriften giebt StPO. § 878, Gesch.O. 
8 6662. 
Leichenbehandlung, Leichenbestattung, Leichendienst. Die gesundheits- 
polizeilichen Bestimmungen hierüber enthält das Ges. und die A#V#. vom 
20. Juli 1850 S. 183, S. 184, die ihnen beigegebene Instruction für 
Leichenfrauen, V0. vom 22. Mai 1882 S. 106, Instr. vom 16. Juli 
1884 S. 210 § 28 und die bei Funke V S. 536 abgedruckte Be- 
lehrung vom 11. Januar 1851 über diesen Gegenstand. Die Kirchen-
	        
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