Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

408 Leichenbestattungsscheine — Leichenfrauen. 
gemeinde kann im Wege des Begräbnißregulativs (s. d.) jeden Privat- 
mann von der Besorgeng des Leichenbestattungswesens ausschließen. Im 
Einzelnen s. wegen der hier einschlazenden kirchlichen und gesundheits- 
polizeilichen Vorschriften: Leichenfrauen, Todtengräber, Todesursachen, 
Stilles Begräbniß, Beerdigungsfristen, Begräbnißfeierlichkeiten, Begräb- 
nißregulative, Gottesäcker, Todtenhallen, Leichenbestattungsscheine, Leichen- 
transport, Leichenöffnung, Leichenausgrabung, Feuerbestattung. 
Leichenbestattungsscheine. Zur Bescheinigung darüber, daß die Beerdigung 
erfolgen kann und zugleich zu medicinalstatistischen Zwecken haben die 
verpflichteten Leichenfrauen bei allen Sterbesällen L. nach vorgeschriebenem 
Formulare auszufüllen und in je einem Exemplare an den Standes- 
beamten und an den Geistlichen gelangen zu lassen. Vor seiner Aus- 
händigung haben Obrigkeiten und Geistliche die Beerdigung nicht zu ge- 
statten. Hat ärztliche Behandlung oder ärztliche Feststellung des Todes 
stattgefunden, so hat die Ausfüllung der auf die Art der letzten Krank- 
heit bezüglichen 6. und 7. Rubrik des Scheines durch den Arzt selbst zu 
erfolgen. In vierteljährlichen Terminen sind die L. an die Bezirksärzte 
abzugeben (AVO. vom 20. Juli 1850 S. 184 § 4, Instr. vom 20. Juli 
1850 S. 188 § 16, VO. vom 13. October 1871 S. 240 nebst Formular 
S. 244, A#. vom 6. November 1875 S. 351 § 20, VO. v. 24. Februar 
1877 S. 187, Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 § 287, MO. von 
1888 im Dé. S. 64, eine Veränderung des Formulars für weibliche 
Personen bis zu 14 Jahren betr.). Wo die Geistlichen die Annahme 
des Scheins verweigern, soll ihn die Leichenfrau an den Bezirksarzt 
direct abgeben (MBeschl. vom 12. April 1883 im SW. S. 107, 
Zeitschr. f. V. IV S. 266). Die unterschriftliche Vollziehung der 7. 
und 9. Rubrik steht nur den approbirten Aerzten zu (MV0O. vom 12. April 
1879 im SWB. S. 142). Die Ausfüllung der an die Standesbeamten 
abzugebenden Duplicate hat durch die Leichenfrau, nicht durch den Arzt, 
zu erfolgen (MVO. vom 23. Januar 1879 im SWB. S. 166). Bei 
auswärts verstorbenen Personen ersetzt der Leichenpaß den L. (Cons.-B. 
von 1876 S. 108). Die Formulare werden vom Gendarmeriewirth- 
schaftsdepot durch die Amtshauptmannschaften (Stadträthe) bezogen und 
den Leichenfrauen durch die Bezirksärzte ausgehändigt (VO. vom 27 Ja- 
nuar 1871 S. 32). 
Leichendienst, s. Leichenbehandlung. 
Leichenfrauen. I. Die Besorgung des Leichendienstes geschieht durch ver- 
pflichtete L., die von den Gemeinden unter Zustimmung des Bezirks- 
arztes und nach erfolgter Prüfung durch denselben für bestimmte Bezirke 
anzustellen sind (Ges. vom 20. Juli 1850 S. 183 § 2, und 2, V0O. 
vom 18. October 1855 bei Funke V S. 547, Instr. vom 10. Juli 
1884 S. 210 § 28 Pct. 1 und 2, § 36). Die Gebühren sind von 
den Gemeindevertretern unter Berücksichtigung des Ortsherkommens fest- 
zusetzen und in den Begräbnißregulativen (s. d.) nach Classen zu ordnen. 
Die Bezirksärzte haben auf Feststellung angemessener Vergütung hinzu- 
wirken. Die Obrigkeit hat für die nöthige Stellvertretung zu sorgen. 
Der Anstellung von L., die des Schreibens und Lesens unkundig sind, 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.