Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Militärabsenten — Militärcommandos. 421 
Militärabsenten, s. Auswanderung I8, Fahnenflucht, Militärgefangene. 
Militäranwärter ist jeder Inhaber des Civilversorgungsscheins. Der An- 
spruch auf denselben wird begründet 1) für Unterofficiere und Gemeine 
des Soldatenstandes, wenn sie durch Dienstbeschädigung oder ohne solche 
nach mindestens 8 jähriger Dienstzeit invalide geworden sind, für nicht 
indalide Unterofficiere nach mindestens 12jähriger, für nicht invalide 
Gemeine nach mindestens 18jähriger Dienstzeit, für Unterofficiere und 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes nur auf Grund erlittener Dienst- 
beschädigung; 2) für ehemalige Unterofficiere, die nach mindestens 9jäh- 
riger activer Dienstzeit in eine militärisch organisirte Gendarmerie oder 
Schutzmannschaft eingetreten und dort als invalid ausgeschieden sind oder 
unter Einrechnung der activen Militärzeit mindestens 12 Jahre gedient 
haben. Unter gewissen Voraussetzungen kann 3) den unter 2 Aufge- 
führten ein nur für den Einzelstaat gültiger Schein nach nur 6jähriger 
activer Militärdienstzeit gewährt werden. Unbeschadet der weitergehen- 
den Bestimmungen der Einzelstaaten zerfallen die Subaltern= und Unter- 
beamtenstellen bei Reichs= und Staatsbehörden in solche, die ausschließ- 
lich, solche, die mindestens zur Hälfte, und solche, die je nach den An- 
forderungen des Dienstes mit M. zu besetzen sind (VO. vom 22. Juni 
1882 S. 117, Bek. vom 15. Februar 1895 S. 30, VO. vom 8. Oc- 
tober 1895 S. 109 und das Verzeichniß der Anstellungsbehörden im 
Centr. B. von 1886 S. 306). Das Verzeichniß der den M. vorbehal- 
tenen Stellen giebt für das Rrichsgebiet Bek. vom 26. November 1895 
im Centr. B. S. 397, für den sächsischen Staatsdienst VO. vom 8. Oc- 
tober 1895 S. 109. Die Grundsätze für die Subalternenstellen bei den 
Amtshauptmannschaften giebt MO. vom 10. Juli 1882 und 13. Sep- 
tember 1886 in der Zeitschr. f. V. III S. 300, VIII S. 205, für den 
Subalternendienst bei den Gerichten Gesch. O. 5§S 27—42. Ueber die 
Anstellung von Gendarmen (. d. II. 
Militärarestaten s. Militärpersonen. 
Militärbauten, s. Staatshochbau. 
Militärbrieftauben, s. Brieftauben. 
Militärcommandos werden zum Forst-, Flur= und Jagdschutz, und zwar 
für Gemeinden und Private vom Brigadecommando durch Vermittlung 
der Amtshauptmannschaften aus den freiwillig sich dazu meldenden Per- 
sonen des Beurlaubtenstandes gegen Gewährung von Löhnung, Verpfle- 
gungszuschuß, Auslösung, Unterkommen und Bekleidung, für königliche 
Forsten und Jagden durch Vermittlung des Finanzministeriums vom 
Kriegsministerium, für Wegebau= und Steuerexecution dagegen nicht mehr 
gestellt (MVO. vom 2. Januar 1885 S. 3 mit Dienstanweisung, An- 
weisung zum Waffengebrauch und zur vorläufigen Festnahme S. 6, 12, 
MV0O. vom 1. Mai 1883 im SW. S. 119 und Zeitschr. f. V. IV 
S. 261). Die Mehrkosten, die durch Rinderpestcommandos entstehen, 
fallen der Reichscasse zu, werden den Truppentheilen auf Anweisung der 
Intendantur vom Kriegszahlamte erstattet und nach Schluß des Etats- 
jahres dem Ministerium des Innern behufs Herbeiführung ihrer Er- 
stattung aus der Reichshauptcasse mitgetheilt. Das Gesuch um mili- 
 
	        
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