Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Armencasse. 39 
sorgung betreffenden Verwaltungsstreitigkeiten, soweit nicht zu deren erst- 
instanzlichem Verspruche (s. Unterstützungswohnsitz VIIIe) die Kreishaupt- 
schaft mit Kreisausschuß zuständig ist. Er hat ferner beschließende 
Stimme bei Streitigkeiten über persönliche Leistungen und Beiträge zu 
Zwecken der Armenversorgung (Ges. vom 21. April 1873 S. 375 8§ 113, 
271 b) und die Verwaltung der Anstalten der Bezirksverbände (Ges. vom 
21. April 1873 S. 284 § 24). 
4) Besondere Bestimmungen gelten über Vertretung des Landarmen= 
verbandes (s. d.). 
5) Neben der weltlichen besteht die kirchliche Armenpflege (s. d.). 
Armencasse. In jedem Ortsarmenverbande hat — unbeschadet der Er- 
klärung der Armenpflege zum Bezirkszwecke (Ges. vom 21. April 1873 
S. 284 § 21) und der noch jetzt zulässigen Bildung freiwilliger Ver- 
bände mit Bezirkscassen (Arm.-Ordg. vom 22. October 1840 S. 257 
§§5 30, 90—93) — eine Ortsarmencasse (85 9—22) zu bestehen, die 
von der Gemeindecasse getrennt zu halten (MVO. vom 4. April 1881 
im SWB. S. 126 und in der Zeitschr. f. V. II S. 181, MO. vom 
7. December 1885 in der Zeitschr. f. V. VII S. 121) und von einem 
Armencasseneinnehmer (s. d.) zu verwalten ist. Die Einnahmen der A. 
zerfallen in ordentliche und außerordentliche, die ersteren wieder in Ein- 
nahmen von der eignen Verwaltung, in zufällige und in bestimmte Ein- 
nahmen. Zu Erhebung außerordentlicher Einnahmen ist nur im Falle 
der Unzulänglichkeit der ordentlichen zu verschreiten, während letztere ohne 
Rücksicht auf das Bedürfniß fortzuerheben sind (Arm.-Ordg. 12, 18). 
I. Die ordentlichen und zwar 
1) die zufälligen Einnahmen bestehen: 
a) in den Sammlungen bei Hochzeiten, Taufen, Begräbnissen und 
Communionen (Arm.-Ordg. §#§# 13 Al, 15). Es soll jedoch darauf hin- 
gewirkt werden, daß die Abgaben von Trauungen und Taufen bei deren 
agendarischer Form (s. d.) in Wegfall kommen. Hierzu kommen 
b)0 die Besitzveränderungsabgaben (s. d.), Vermächtnisse, Schenkungen 
und Sammlungen (Arm.-Ordg. § 13 Pct. 2, 3 und 6). Die daselbst 
unter Pct. 4 und 5 aufgeführten Abgaben von Erbschaften, Vermächt- 
nissen und Schenkungen ingleichen von Innungsverwandten sind dagegen 
weggefallen (Ges. vom 30. April 1890 S. 75). 
e) Weiter fließen zur A. die Abgaben von öffentlichen musikalischen, 
declamatorischen 2c. Aufführungen, Schaustellungen und Lustbarkeiten ohne 
höheres Interesse der Kunst und Wissenschaft, auch den von Vereinen in 
öffentlichen Räumen veranstalteten. Die Feststellung hat wie bei Ge- 
meindeanlagen (s. d.) zu erfolgen (Ges. vom 30. April 1890 S. 75 II 
§ 13, § 14). 
d) Zu den zufälligen Einnahmen gehören ferner alle Straf= und 
Einziehungsgelder, die in den Gesetzen ausdrücklich zu Armen= und 
milden Zwecken verordnet sind (Arm.-Ordg. § 13, A.). Demnach fließen 
zur Armencasse die Strafen wegen Uebertretung der Sonntagsruhe (s. d.),
	        
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