Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

426 Militärpersonen. 
Die Wittwen= und Waisenpensionen ordnet RGes. vom 17. Juni 1887 
S. 237; Beiträge werden jedoch nicht mehr erhoben (RGes. vom 5. März 
1888 S. 65). Die vor dem Jahre 1870 im Krieg oder Frieden im 
Dienste verstümmelten Militärpersonen sowie die Hinterlassenen der vor 
dem Jahre 1870 im Kriege gebliebenen, vermißten, erkrankten oder ver- 
wundeten Militärpersonen sind in Bezug auf Pension, Pensions= und 
Verstümmelungszulagen, Staatsbeihülfen und Bewilligungen auf Kosten 
des sächsischen Staates denjenigen gleichgestellt worden, auf welche die 
Reichsgesetze Anwendung leiden (Ges. vom 24. Januar 1874 S. 6). 
Von Reichswegen ist dies geschehen durch RGes. vom 14. Januar 1894 
S. 107. Die früher aus Landesfonds zu zahlen gewesenen Pensionen 
und Unterstützungen, die über die aus Reichsmitteln gezahlten Beträge 
hinaus nach den preußischen Bestimmungen vom 6. Juli 1865 und 
9. Februar 1867 zu gewähren sein würden, sind auf den Invalidenfond 
übernommen worden (RGes. vom 17. Juni 1878 S. 127). Auch die 
Hinterlassenen der Personen des Soldatenstandes vom Feldwebel ab- 
wärts erhalten aus der Reichscasse Wittwen= und Waisengelder, wenn 
der Ehemann oder Vater nach einer mindestens zehnjährigen Dienstzeit 
verstorben ist (RGes. vom 13. Juni 1895 S. 161, AVO. vom 9. August 
1895 S. 84). Die Regelung der Pension erfolgt bei Anstellung von 
Invaliden im Civildienst und Ausscheiden aus demselben durch die Inten- 
dantur, bei Officieren und Militärbeamten durch das Kriegsministerium 
(Bek. vom 22. März 1894 S. 101). Staatsdienern, Geistlichen und 
Lehrern werden bei der Pensionirung die Militärjahre zugerechnet, s. 
Dienstzeit. Ueber den Civilversorgungsschein s. Militäranwärter, über 
die Unfallversicherung s. d. I. 
Militärpersonen. I. Militärische Verbrechen und Vergehen werden nach 
dem RMilitärstrafgesetzbuche vom 20. Juni 1872 S. 174, nicht mili- 
tärische nach den allgemeinen Strafgesetzen beurtheilt (Militärstrafgesetzb. 
8 3, Classeneintheilung S. 204 und Abänderung derselben in der RV0O. 
vom 13. August 1895 S. 431). Der militärischen Disciplinarbestrafung 
(s. die beiden durch VO. vom 4. November 1867 S. 351 publicirten 
Verordnungen S. 480 und 497, Disciplinarstrafgerichtsordnung vom 
31. October 1872 im Armeeverordnungsblatte von 1873 S. 331, RGes. 
vom 11. Februar 1888 S. 11 § 26, RGes. vom 20. Juni 1872 S. 173 
§ 3) unterliegen auch Uebertretungen polizeilicher Vorschriften, insbe- 
sondere Exceß, Störung der Sonntagsfeier, Straßenpolizeivergehen rc., 
dafern eine härtere Strafe, als im Disciplinarwege zulässig, nicht ver- 
wirkt erscheint. Polizeiliche Uebertretungen, die blos mit Geldbuße und 
nur im Unvermögensfalle mit Gefängniß (Haft) bedroht sind, unterliegen 
der Bestrafung durch die Civilbehörde, die Vollstreckung erfolgt durch 
die Militärgerichte. Unterofficiere und Gemeine genießen in den vor den 
Civilobrigkeiten geführten Polizeisachen Kostenfreiheit (VO. vom 4. No- 
vember 1867 S. 480 §§ 2e, 3, damit übereinstimmend § 3 der preußischen 
Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845, und wegen der Kosten Ordon. 
vom 19. Juli 1828 S. 153 II. Theil § 32). Verabschiedete Officiere 
unterliegen der Militärgerichtsbarkeit nicht (RGes. vom 3. Mai 1890
	        
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