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tionsproducten unter diesem Norm.-Entfl.-Punkt ist außerhalb der Apo-
theken nur in Gefäßen gestattet, welche die Aufschrift „Feuergefährlich"
bez. „nur mit besonderen Vorsichtsmaaßregeln zu Brennzwecken verwend-
bar“ tragen. Die Entflammbarkeit ist von der Ortspolizeibehörde mit-
telst des Abel'schen Probers durch verpflichtete Sachverständige festzustellen,
die von der Kreishauptmannschaft ernannt, auf Antrag durch die Nor-
maleichungscommission unterwiesen werden und den Prober auf ihre
Kosten zu beschaffen haben (RVO. vom 24. Februar 1882 S. 40, A#O.
vom 4. November 1882 S. 254, Bek. von 1882 im Centr.-B. S. 196
bis 205, S. 344, mit Nachträgen in Jahrg. 1883 S. 1, Jahrg. 1884
S. 250, Jahrg. 1888 S. 931, MVO. vom 22. December 1882 im
SM. von 1883 S. 3, DEKB. von 1883 S. 25, MVO. vom 4. März
1883 im SW. S. 79). Wiederholung der Prüfung empfiehlt sich, da
Einkauf nach „Reichsattest“ nicht vor Bestrafung schützt (MVO. vom
9. Juni 1883 im SWB. S. 126). Die Ausdehnung der Vorsichts-
maaßregeln auf Ligroin, Benzin, Petroleumäther 2c. ist empfohlen durch
2 vom 4. Mai 1883 im SWB. S. 140 und Zeitschr. f. V. V.
S. 79.
2) Gelagert und aufbewahrt werden dürfen M. unter dem Norm.=
Entfl-Punkte in Quantitäten über 200 kg nur außerhalb geschlossener
Ortschaften, in kleineren Quantitäten nur in Glas= und Metall= (nicht
Stein-) Gefäßen in Keller= und Parterreräumen (VO. vom 6. November
1882 S. 256, obige MO. vom 4. Mai 1883).
3) Für M. über dem Entflammungspunkt gelten die Bestim-
mung über vegetabilische Oele (s. entzündliche Stoffe). Zuwiderhand-
lungen gegen die Bestimmungen unter 1 und 2 werden mit Geld bis zu
150 4 oder Haft bestraft (§ 1 der VO. vom 4. und 6. November 1882).
4) Fabriken zur Destillation und zum Raffiniren von M.
gehören zu den Gewerbeanlagen (s. d.) im Sinne von § 16 der G.
und unterliegen außerdem den Bestimmungen in § 14 Abs. 1, 2 und 4
der VO. vom 6. Juli 1867 S. 181 (M0O. vom 18. November 1882
in der Zeitschr. f. V. IV S. 61). Ueber Petroleummotore s. Motore.
Mineralwässer. Künstlich bereitete M. dürfen, wenn sie nicht die in § 1
der RVO. vom 27. Januar 1890 S. 9 aufgeführten Stoffe enthalten,
außerhalb der Apotheken verkauft werden. Die Fabrikation ist nicht
mehr genehmigungspflichtig, sondern lediglich Anmeldegewerbe, jedoch haben
mindestens aller 3 Jahre Revisionen durch den Apothekenrevisor (s. d.)
und den Bezirksarzt zu erfolgen. Bei gesundheitsgefährlicher Beschaffen-
heit sind die Fabrikate, Materialien oder Apparate von der Ortspolizei-
behörde in Beschlag zu nehmen und die Zuwiderhandelnden mit Geld
bis zu 1500 —¾ zu bestrafen (BO. vom 22. November 1875 S. 418,
auf Selterswasser ausgedehnt durch VO. vom 12. März 1896 S. 34,
VO. vom 25. November 1862 S. 645 § 6 flg, Instr. vom 10. Juli
1884 S. 210 § 25). Zu Selters= und Sodawasser darf auch Brunnen-
und Leitungswasser, zu allen übrigen M. dagegen nur destillirtes Wasser
verwendet werden (MVO. vom 12. März 1896 in der Zeitschr. f. V.
XVII S. 259). Der Sonntagsverkauf von M. in Trinkhallen unter-