Armencasse.
die Strafen wegen verbotswidriger Mobiliarversicherung und die diesfallsige
Entschädigungssumme zu je ½ (Ges. vom 28. August 1876 S. 427
§ 17 und VO. vom 20. November 1876 S. 550 § 63), die Strafen
für Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über die Hundesteuer
und der Erlös für ohne Steuermarke betroffene, nicht reklamirte Hunde
(Ges. vom 18. August 1868 S. 509 §8§ 6, 7), die Strafen für Revieren-
lassen der Hunde (Ges. vom 1. December 1864 S. 404, § 35), der Erlös
der in Folge Fischereipolizeivergehens eingezogenen Fische und Geräth-
schaften (s. Fischerei W.), die Strafen für Hinterziehung der Nachtigallen=
steuer (VO. vom 1. December 1864 S. 404 Abs. 6), die Hälfte der
Strafen und" der eingezogenen Einlagen bei Zuwiderhandlungen gegen
die Bestimmungen über Lotterien und verbotenes Spiel (s. Glücksspiel),
der Ertrag verbotswidriger Aufrufe mittelst der Presse (s. RGes. vom
7. Mai 1874 S. 65 8§ 16), die Strafen für Ankauf und Beleihung von
Gegenständen, die von Armenbehörden zur Unterstützung gewährt worden
sind (Arm.-Ordg. § 132), die Strafen für regulativwidrige Tanzmusik
(s. d. II), wegen Schreibens von Bettelbriefen und unbefugter Ausstellung
von Armuthszeugnissen (Arm.-Ordg. § 105), desgleichen die in Gemäßheit
der Gesindeordnung verhängten Strafen (Gesindeordnung vom 2. Mai
1892 S. 145 § 115).
e) Die nach § 13 Ab der Arm-Ordg. ferner zur A. fließenden
Bürgerrechtsgebühren (s. d.) sind weggefallen, während Einzugsgeld von
Nichtdeutschen auch ferner noch erhoben werden kann (83KB. von 1868
S. 429.
f) Endlich gehören zu den zufälligen Einnahmen ¼ der Jagdkarten-
gelder (Ges. vom 1. December 1864 S. 405 § 24 und Gebührentaxe
vom 24. September 1876 S. 438 Ziffer 26 und 27), der Ertrag der
Hundesteuer und / der diesfallsigen Verwaltungskosten (Ges. v. 18. August
1868 S. 509 8 1, AVO. vom 18. August 1868 S. 511 § 7, V0O.
vom 6. October 1869 S. 269 und Gebührentaxe vom 24. September
1876 S. 438 Ziffer 28), 75 K. von jeder Fischkarte (Ges. vom 15. Oc-
tober 1868 S. 1247 § 76), der Ertrag der Nachtigallensteuer (V0O.
vom 1. December 1864 S. 404 Abs. 1), sowie alle, den Betrag von
1 .4 übersteigenden, innerhalb Jahresfrist nicht erhobenen Ueberschüsse
des Erlöses aus den bei Privatpfandleihern hinterlegten Pfändern (Ges.
vom 21. April 1882 S. 97, 8§ 10, A#O. vom 21. April 1882
S. 100 § 9).
2) Die bestimmten Einnahmen bestehen in den von den Kirchen-
inspectionen mit Genehmigung der vorgesetzten Behörde zu bestimmenden
jährlichen Beiträgen aus Kirchencassen, deren Zustand einen solchen Bei-
trag gestattet, und dem Ertrage des Gotteskastens oder Klingelbeutels,
soweit dies hergebracht ist (Arm.-Ordg. §§ 13 B1, 15), den mit Zu-
stimmung der Gemeindevertreter der A. gewidmeten Beiträgen aus den
Gemeineeinkünften (§ 13 B2), den Beiträgen geselliger Vereine (§ 13
384) und dem Ertrage der Armencollecte (s. Sammlungen).
II. Die außerordentlichen Einnahmen der A. bestehen in den
Armenanlagen (s. d.) sowie in Anleihen auf den Credit der A. Die