Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Armencasse. 
die Strafen wegen verbotswidriger Mobiliarversicherung und die diesfallsige 
Entschädigungssumme zu je ½ (Ges. vom 28. August 1876 S. 427 
§ 17 und VO. vom 20. November 1876 S. 550 § 63), die Strafen 
für Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über die Hundesteuer 
und der Erlös für ohne Steuermarke betroffene, nicht reklamirte Hunde 
(Ges. vom 18. August 1868 S. 509 §8§ 6, 7), die Strafen für Revieren- 
lassen der Hunde (Ges. vom 1. December 1864 S. 404, § 35), der Erlös 
der in Folge Fischereipolizeivergehens eingezogenen Fische und Geräth- 
schaften (s. Fischerei W.), die Strafen für Hinterziehung der Nachtigallen= 
steuer (VO. vom 1. December 1864 S. 404 Abs. 6), die Hälfte der 
Strafen und" der eingezogenen Einlagen bei Zuwiderhandlungen gegen 
die Bestimmungen über Lotterien und verbotenes Spiel (s. Glücksspiel), 
der Ertrag verbotswidriger Aufrufe mittelst der Presse (s. RGes. vom 
7. Mai 1874 S. 65 8§ 16), die Strafen für Ankauf und Beleihung von 
Gegenständen, die von Armenbehörden zur Unterstützung gewährt worden 
sind (Arm.-Ordg. § 132), die Strafen für regulativwidrige Tanzmusik 
(s. d. II), wegen Schreibens von Bettelbriefen und unbefugter Ausstellung 
von Armuthszeugnissen (Arm.-Ordg. § 105), desgleichen die in Gemäßheit 
der Gesindeordnung verhängten Strafen (Gesindeordnung vom 2. Mai 
1892 S. 145 § 115). 
e) Die nach § 13 Ab der Arm-Ordg. ferner zur A. fließenden 
Bürgerrechtsgebühren (s. d.) sind weggefallen, während Einzugsgeld von 
Nichtdeutschen auch ferner noch erhoben werden kann (83KB. von 1868 
S. 429. 
f) Endlich gehören zu den zufälligen Einnahmen ¼ der Jagdkarten- 
gelder (Ges. vom 1. December 1864 S. 405 § 24 und Gebührentaxe 
vom 24. September 1876 S. 438 Ziffer 26 und 27), der Ertrag der 
Hundesteuer und / der diesfallsigen Verwaltungskosten (Ges. v. 18. August 
1868 S. 509 8 1, AVO. vom 18. August 1868 S. 511 § 7, V0O. 
vom 6. October 1869 S. 269 und Gebührentaxe vom 24. September 
1876 S. 438 Ziffer 28), 75 K. von jeder Fischkarte (Ges. vom 15. Oc- 
tober 1868 S. 1247 § 76), der Ertrag der Nachtigallensteuer (V0O. 
vom 1. December 1864 S. 404 Abs. 1), sowie alle, den Betrag von 
1 .4 übersteigenden, innerhalb Jahresfrist nicht erhobenen Ueberschüsse 
des Erlöses aus den bei Privatpfandleihern hinterlegten Pfändern (Ges. 
vom 21. April 1882 S. 97, 8§ 10, A#O. vom 21. April 1882 
S. 100 § 9). 
2) Die bestimmten Einnahmen bestehen in den von den Kirchen- 
inspectionen mit Genehmigung der vorgesetzten Behörde zu bestimmenden 
jährlichen Beiträgen aus Kirchencassen, deren Zustand einen solchen Bei- 
trag gestattet, und dem Ertrage des Gotteskastens oder Klingelbeutels, 
soweit dies hergebracht ist (Arm.-Ordg. §§ 13 B1, 15), den mit Zu- 
stimmung der Gemeindevertreter der A. gewidmeten Beiträgen aus den 
Gemeineeinkünften (§ 13 B2), den Beiträgen geselliger Vereine (§ 13 
384) und dem Ertrage der Armencollecte (s. Sammlungen). 
II. Die außerordentlichen Einnahmen der A. bestehen in den 
Armenanlagen (s. d.) sowie in Anleihen auf den Credit der A. Die
	        
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