Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

438 Naturalisation — Nebenregister. 
S. * 8 mit Berichtigung im Ges.= und Verordn.-Bl. von 1877 
S. 150). 
V. Die Eltern sind verpflichtet, die N. der Kinder für die Zwecke 
der Taufe und der Eintragung in das Standesregister gleichlautend 
zu geben. Die Geistlichen und Standesbeamten sind angewiesen, sich der 
Uebereinstimmung der N. zu versichern. Die Revision der Standesämter und 
die Prüfung der Nebenregister soll auf diesen Punkt vorzugsweise ge- 
richtet werden (MV O. vom 27. December 1875 und VO. vom 3. Juli 
1876 im Cons.-B. S. 104). Eine Bestrafung der Eltern wegen unter- 
lassener Anzeige der N. an die Kirchenbuchführer findet nicht mehr statt 
(VO. vom 28. Mai 1850 S. 144 § 2, VO. vom 13. December 1876 
S. 722 § 5.). 
Naturalisation, s. Staatsangehörigkeit A. 
Nebenbahnen, s. Eisenbahnbetrieb I. 
Nebenbeschäftigung ist Volksschullehrern nur mit Genehmigung des Schul- 
vorstands und des Bezirksschulinspectors gestattet (Ges. vom 26. April 
1873 S. 350 § 229). Zur Annahme eines Stadtverordnetenmandats 
bedürfen sie der Genehmigung der Bezirksschulinspection (MVO. vom 
2. Februar 1889 in der Zeitschr. f. V. VII S. 359). Ein förmlicher 
Handel mit Schulutensilien (s. d.) ist Lehrern nicht gestattet, ebensowenig 
sollen sie an der Jagd (s. d.) theilnehmen oder Geschäftsleuten gegen 
Entgelt Adressen vermitteln (MV. vom 15. Mai 1884 in der Zeitschr. 
f. V. V. S. 365). Auch ihren Frauen kann der Gewerbebetrieb unter- 
sagt werden (MVO. vom 9. Juni 1886 in der Zeitschr. f. V. VII 
S, 264). Der Genehmigung der vorgesetzten Behörde zur N. oder zum 
Gewerbebetrieb bedürfen ferner Lehrer höherer Unterrichtsanstalten (Ges. 
vom 22. August 1876 S. 317 § 29 ), Staatsdiener (s. d.), besoldete 
Stadtrathsmitglieder (RStO. § 87) und Militärpersonen, soweit sie nicht 
zum Beurlaubtenstande gehören (RGes. vom 2. Mai 1874 S.45 § 43, § 41). 
Gemeindevorstände sollen Feuerversicherungsagenturen (s. d.) nicht überneh- 
men. Die Bestimmungen für die Gerichte giebt Gesch. O. §§ 160—168. 
Nebengebäude, s. Wohngebäude, Hofräume. 
Nebenregister. Von jedem Eintrage in das Standesregister (s. d.) ist 
von dem Standesbeamten an demselben Tage eine von ihm zu beglau- 
bigende Abschrift in ein N. einzutragen (RGes. vom 6. Februar 1875 
S. 23 8 141, und MVO. vom 24. December 1875 Pct. 3 in der 
Zeitschr f. R. 44 S. 171). Die N. sind am Jahresschlusse wie die 
Hauptregister abzuschließen (s. Abschlußvermerk) und längstens 8 Tage 
nachher zur Prüfung der Aufsichtsbehörde einzureichen, die sie dem 
Gericht, in dem der Standesbeamte seinen Sitz hat, zur Aufbewahrung 
und etwaigen Entschließung wegen Einleitung des Berichtigungsverfahrens 
(s. d.) zustellt. Duplicate der alphabetischen Repertorien (s. d.) sind bei 
der Einreichung nicht beizufügen. Eintragungen, die nach Einreichung 
des N. in dem Hauptregister gemacht werden, sind der Ausfsichtsbehörde 
in beglaubigter Abschrift behufs Weiterabgabe an die Gerichtsbehörde 
mitzutheilen, die sie dem N. beizuschreiben hat (Ges. § 14, und s, AVO. 
vom 6. November 1875 S. 351 § 18, 8K . Jahrg. 1875 S. 61, und
	        
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