438 Naturalisation — Nebenregister.
S. * 8 mit Berichtigung im Ges.= und Verordn.-Bl. von 1877
S. 150).
V. Die Eltern sind verpflichtet, die N. der Kinder für die Zwecke
der Taufe und der Eintragung in das Standesregister gleichlautend
zu geben. Die Geistlichen und Standesbeamten sind angewiesen, sich der
Uebereinstimmung der N. zu versichern. Die Revision der Standesämter und
die Prüfung der Nebenregister soll auf diesen Punkt vorzugsweise ge-
richtet werden (MV O. vom 27. December 1875 und VO. vom 3. Juli
1876 im Cons.-B. S. 104). Eine Bestrafung der Eltern wegen unter-
lassener Anzeige der N. an die Kirchenbuchführer findet nicht mehr statt
(VO. vom 28. Mai 1850 S. 144 § 2, VO. vom 13. December 1876
S. 722 § 5.).
Naturalisation, s. Staatsangehörigkeit A.
Nebenbahnen, s. Eisenbahnbetrieb I.
Nebenbeschäftigung ist Volksschullehrern nur mit Genehmigung des Schul-
vorstands und des Bezirksschulinspectors gestattet (Ges. vom 26. April
1873 S. 350 § 229). Zur Annahme eines Stadtverordnetenmandats
bedürfen sie der Genehmigung der Bezirksschulinspection (MVO. vom
2. Februar 1889 in der Zeitschr. f. V. VII S. 359). Ein förmlicher
Handel mit Schulutensilien (s. d.) ist Lehrern nicht gestattet, ebensowenig
sollen sie an der Jagd (s. d.) theilnehmen oder Geschäftsleuten gegen
Entgelt Adressen vermitteln (MV. vom 15. Mai 1884 in der Zeitschr.
f. V. V. S. 365). Auch ihren Frauen kann der Gewerbebetrieb unter-
sagt werden (MVO. vom 9. Juni 1886 in der Zeitschr. f. V. VII
S, 264). Der Genehmigung der vorgesetzten Behörde zur N. oder zum
Gewerbebetrieb bedürfen ferner Lehrer höherer Unterrichtsanstalten (Ges.
vom 22. August 1876 S. 317 § 29 ), Staatsdiener (s. d.), besoldete
Stadtrathsmitglieder (RStO. § 87) und Militärpersonen, soweit sie nicht
zum Beurlaubtenstande gehören (RGes. vom 2. Mai 1874 S.45 § 43, § 41).
Gemeindevorstände sollen Feuerversicherungsagenturen (s. d.) nicht überneh-
men. Die Bestimmungen für die Gerichte giebt Gesch. O. §§ 160—168.
Nebengebäude, s. Wohngebäude, Hofräume.
Nebenregister. Von jedem Eintrage in das Standesregister (s. d.) ist
von dem Standesbeamten an demselben Tage eine von ihm zu beglau-
bigende Abschrift in ein N. einzutragen (RGes. vom 6. Februar 1875
S. 23 8 141, und MVO. vom 24. December 1875 Pct. 3 in der
Zeitschr f. R. 44 S. 171). Die N. sind am Jahresschlusse wie die
Hauptregister abzuschließen (s. Abschlußvermerk) und längstens 8 Tage
nachher zur Prüfung der Aufsichtsbehörde einzureichen, die sie dem
Gericht, in dem der Standesbeamte seinen Sitz hat, zur Aufbewahrung
und etwaigen Entschließung wegen Einleitung des Berichtigungsverfahrens
(s. d.) zustellt. Duplicate der alphabetischen Repertorien (s. d.) sind bei
der Einreichung nicht beizufügen. Eintragungen, die nach Einreichung
des N. in dem Hauptregister gemacht werden, sind der Ausfsichtsbehörde
in beglaubigter Abschrift behufs Weiterabgabe an die Gerichtsbehörde
mitzutheilen, die sie dem N. beizuschreiben hat (Ges. § 14, und s, AVO.
vom 6. November 1875 S. 351 § 18, 8K . Jahrg. 1875 S. 61, und