Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Nebenzollämter — Nitroglycerin. 439 
MVO. von 1877 im ZKB. S. 44 und 56, SWB. S. 149 und 177, 
Zeitschr. f. V. XIV S. 112). Zusätze, Löschungen 2c. im Standesregister 
(s. d.) sind als solche auch im N. wiederzugeben. Die N. sollen dauer- 
haft gebunden, möglichst bald zur gerichtlichen Aufbewahrung weiter be- 
fördert werden und möglichst wenig unausgefüllten Vordruck enthalten 
(MVO. vom 1. December 1892 im SWB. S. 231, 8KB. S. 64, 
SWB. von 1893 S. 7). Die Bestimmungen für die Gerichte giebt 
Gesch. O. §§ 621—628. 
Nebenzollämter, s. Steuerbehörden II. 
Nesterausnehmen, s. Vogelschutz. 
Neubauplan bei Bränden, s. Bebauungsplan 2. 
Nichtigkeitsbeschwerde, Nichtigkeitsklage. Für die in Adm.-Justizsachen 
nachgelassene N. gelten die civilprocessualen Bestimmungen, die bei Erlaß 
des D Ges. in Kraft standen. Darnach ist die N. nur nach Verbrauch 
der ordentlichen Rechtsmittel und nur gegen die Entscheidung der Mini- 
sterialinstanz zulässig, und zwar wegen offenkundigen Verstoßes gegen 
klare Rechtsnormen oder wesentliche Proceßvorschriften. Das Rechts- 
mittel ist an die sog. sächsische Frist gebunden (Ges. unter D vom 30. 
Januar 1835 S. 88 § 19, Mntsch, vom 1. November 1882, 20. Fe- 
bruar und 10. Mai 1884, 1. Juli 1885, 6. Februar 1889, 1. Mai 
1889 und 20. April 1892 in der Zeitschr. f. V. IV S. 124, VI S. 
322, X S. 223, S. 274, XIV S. 39, S#W . Jahrg. 1884 S. 93, 
Jahrg. 1885 S. 199, Jahrg. 1892 S. 107). 
Nichtschuld. Die Zuständigkeit der Justiz= oder der Verwaltungsbehörde 
wird durch das Rechtsverhältniß bestimmt, das der Irrung zu Grunde 
liegt. Ist dies, wie z. B. bei Rückforderung angeblich ohne Rechtsgrund 
gezahlter öffentlicher Abgaben, ein öffentlich rechtliches, so tritt die Zu- 
ständigkeit der Verwaltungsbehörde ein. Auch über die Rückforderung 
einer Nichtschuld durch den Landarmenverband (s. d. B III) ist im Ver- 
waltungs= und zwar im Adm.-Justizwege zu entscheiden (Entsch. des 
Competenzgerichtshofs vom 28. September 1886 in der Zeitschr. f. V. 
VIII S. 137, SW. Jahrg. 1887 S. 31, 34, 38, 41, und, soweit 
nicht hierdurch erledigt, MVO. vom 22. März 1883 Nr. 101 II G, 
MVO. vom 4. Juli 1882 im S#W. S. 225 und Zeitschr. f. V. IV. 
S. 70, Entsch, des Oberlandesger. vom 24. September 1883 im SW B. 
von 1886 S. 23, S. 29). Ueber Ansprüche auf Erstattung irrthümlich 
gezahlter Gemeindeabgaben ist im reinen Verwaltungswege zu entscheiden 
(MVO. vom 11. November 1891 in der Zeitschr. f. V. XIII S. 38). 
Wechsel der Judicatur begründet keine Nichtschuld (MEntsch. vom 20. April 
1892 in der Zeitschr. f. V. XIV S. 72). 
Niederlassungsverträge, s. Ausweisung B. 
Niederschlagung des Polizeistrafverfahrens, s. Gnadengesuche. 
Nieten. Fabriken, in denen Dampfkessel oder andere Blechgefäße durch 
Vernieten hergestellt werden, sind Gewerbeanlagen (s. d.) im Sinne von 
8 16 der GO. 
Nitroglycerin und gewisse Präparate desselben sind vom Handel, von der 
Versendung und Aufbewahrung ausgeschlossen (§ 3 der Bestimmungen
	        
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