Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Armencasseneinnehmer — Armenhäuser. 41 
letzteren dürfen nicht zur Deckung des laufenden Brdarfes und nur unter 
denselben Voraussetzungen, wie Darlehen (s. d. I) der Gemeinden auf- 
genommen werden) Arm.-Ordg. §88 19, 21 und Ges. vom 5. Mai 1868 
S. 275 § 12). 
Armencasseneinnehmer. Die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben 
der Armencasse erfolgt durch einen, auf Verlangen für seine Dienstleistungen 
zu entschädigenden, cautionsfähigen A. Derselbe hat die Rechnung Ende 
December abzuschließen und dem Stadtrathe bez. Armenvereine zur Prü- 
fung und Richtigsprechung vorzulegen. Ueber unerledigte Ausstellungen 
entscheidet die Obrigkeit (Arm.-Ordg. vom 22. October 1840 S. 257 
§§ 81, 82, 84 Pct. 1 und 8, Ges. vom 5. Mai 1868 S. 275 88 13, 
14). Bei den Bezirksarmencommissionen (s. Armenbehörden II#) legt 
der Ausschuß über die Verwaltung der Bezirkscasse der Commission all- 
jährlich Rechnung (Arm.-Ordg. 8 93). 
Armendeputationen. In Städten RSt. liegt die Leitung des Armen- 
wesens dem Stadtrathe und unter ihm einer nach Art der gemischten 
Ausschüsse (s. d.) zusammengesetzten A. ob, zu der ebenso wie zum Armen- 
verein (s. Armenbehörden I) auch Geistliche, Lehrer und Aerzte zuzu- 
ziehen sind (Arm.-Ordg. vom 22. October 1840 S. 257 §8§ 73, 76, 
MV0O. vom 12. April 1894 in der Zeitschr. f. V. XVI S. 44). 
Armenhäuser. Die Verschaffung von Unterkommen für Arme und ihre 
gänzliche Versorgung in A. ist Armenunterstützung (s. d.) Der Aufwand 
für Unterkommen ist dem endgültig verpflichteten Ortsarmenverbande da- 
her zu erstatten, wenn die Unterbringung im Wege der Armenpflege, 
nicht aus polizeilichen Gründen, erfolgt (s. Obdach). Die Armenbehörde 
hat thunlichst dahin zu wirken, daß in jedem Heimathsbezirke, wo sich 
hierzu das Bedürfniß zeigt, ein entsprechendes Armen= oder Gemeinde- 
haus vorhanden sei (Arm.-Ordg. § 54, AVO. vom 22. October 1840 
S. 286 Pct. II). Es können zu diesem Behufe auch mehrere Armen- 
verbände sich vereinigen, insbesondere sind früher durch freiwillige Ver- 
einigung von Armenverbänden (sog. Bezirksarmenvereine) gemeinschaftliche, 
verzugsweise zu Beschäftigung Arbeitsscheuer bestimmte Anstalten (sog. 
Bezirksarmenhäuser) unter gemeinsamen Directoren (Bezirkscom- 
missionen) gegründet worden (s. Armenbehörden II#), neuerdings aber 
größten Theils in den Besitz und die Verwaltung der Bezirksverbände 
(s. d.) übergegangen (Arm.-Ordg. § 30, § 86 bis § 93, AVO. Pct. II.). 
Die Einlieferung in diese Bezirksarmenhäuser erfolgt nicht auf bestimmte 
Zeit, auch ist es unzulässig, die Untergebrachten gegen ihren Willen da- 
selbst zurückzuhalten, sobald sie außerhalb derselben eignes Unterkommen 
und gesicherten Erwerb gefunden haben. Jedenfalls soll längstens nach 
Ablauf eines Jahres über die Entlassungsfüglichkeit Entschließung ge- 
faßt und die Entlassung niemals von Erstattung der Verpflegkosten ab- 
hängig gemacht werden. Die verschiedenen Classen der Untergebrachten 
sind thunlichst getrennt zu halten (M#. vom 2. Juli 1881, 18. No- 
vember 1882 und 28. Mai 1883 in der Zeitschr. f. V. IV S. 108, 
111, 273). Die weiteren Voraussetzungen für die Unterbringung in 
Zwangsarbeitsanstalten s. unter Armenpolizei. Auch die Unterbringung
	        
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