Ordination — Ortsarmencasse. 449
ministerium, bei anderen Orden dem Justizministerium behufs Benach-
richtigung der Ordenscanzley mitzutheilen (Gesch. O. § 698 D 5, Mand.
vom 14. Mai 1830 S. 51). Nach dem Tode des Inhabers sind O.
und E. mit Ausnahme des Erinnerungskreuzes (s. d.) des tragbaren
Ehrenzeichens (s. d.), und des Sidonienordens (s. d.) zurückzugeben (Bek.
vom 4. Januar 1831 S. 18, VO. vom 10. März 1855 S. 36). In-
haber eines katholisch-geistlichen Amtes dürfen Orden von auswärtigen
Kirchenobern oder Souveränen nur mit Genehmigung des Königs an-
nehmen (Ges. vom 23. August 1876 S. 325 § 28). Bei Vorschlägen
zur Ordensverleihung an Volksschullehrer ist von der Bezirksschulinspection
gemeinschaftlicher Bericht zu erstatten (MVO. vom 21. Januar 1875).
Unterofficiere und Soldaten, die aus preußischen in sächsische Truppen-
theile übertreten und umgekehrt, dürfen die früher erworbene preußische
(sächsische) Dienstauszeichnung forttragen, bis sie in dem neuen Militär-
verhältnisse Anspruch auf eine höhere Classe derselben erwerben, und
haben bei Empfang der letzteren die niedere Classe abzulegen (Erl. vom
6. Januar 1879 im Armee-Verordnungsblatt von 1879 S. 1). Vor-
schlägen zur Auszeichnung von nichtstaatlichen Forstbeamten sollen Nach-
weise über den Umfang der betr. Gemeindewaldung (s. d.) oder Privat-
waldung (s. d.) beigegeben werden. Todesfälle von Inhabern österreichi-
scher Verdienstkreuze sind dem Ministerium des Innern anzuzeigen (M.
vom 24. Juli 1885 im SW B. S. 157, D## B. S. 49, Cons.-B. S. 69).
Unbefugtes Tragen von O. und E. (s. auch Abzeichen) wird mit Geld
bis zu 150 # oder Hast bestraft (StGB. § 3608). Die einzelnen
O. und E. sind der Verdienstorden (s. d.), Heinrichsorden (s. d.),
Albrechtsorden (s. d.) und Sidonienorden (s. d.), die Carolamedaille (s. d.),
das allgemeine Ehrenzeichen (s. d.), das tragbare Ehrenzeichen (s. d.) für
Arbeiter und Dienstboten, das Erinnerungskreuz (s. d.), die Landwehr-
dienstauszeichnung (s. d.), die Lebensrettungsmedaille (s. d.) und das
Ehrenzeichen für Mitglieder freiwilliger Feuerwehren (s. Feuerlöschdienst).
Auch die landwirthschaftlichen Kreisvereine sind zur Verleihung von Aus-
zeichnungen an Gesinde (s. d.) ermächtigt.
Ordination der Geistlichen erfolgt durch den Superintendenten bei der
ersten Anstellung zugleich mit der Einweisung (s. d.) unter Beistand von
zwei Geistlichen. Die Abnahme des Religionseides (s. d.) erfolgt gleich-
zeitig mit der des Verfassungseides, jedoch getrennt von dieser (VO. vom
22. Juni 1875 S. 271 § 11, VO. vom 27. Juli 1871 S. 179 8§§ 1,
4 mit Eidesformel unter A, 8KB. von 1871 S. 77).
Ordnungsstrafen, s. Strafandrohung II.
Organisten, Orgelspiel. Die Orgeln sollen regelmäßigen Revisionen durch
geeignete Sachverständige unterzogen werden, auch erscheint die Annahme
der internationalen Normalstimmung wünschenswerth (Bek. vom 5. April
1889 im Cons.-B. S. 22). Im Uebrigen s. Kirchschullehrer, Kirchen-
diener, Kirchenmusik.
Orthographie, s. Rechtschreibung.
Ortsangehörigkeit, s. Gemeindemitgliedschaft.
Sttsarmenraff= s. Armencasse.
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Nufl. 29