Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Armenlast — Armenpolizei. 
in Bezirksarmenhäusern ist Armenunterstützung, selbst bei Nebenverdienst, 
solange sie nicht zu polizeilichen und correctionellen Zwecken sondern be- 
hufs gänzlicher Versorgung erfolgt (MEntsch. vom 18. Januar und 
6. Juni 1893 in Zeitschr. f. V. XIV S. 306, XV S. 71, SWB. 
S. 69). Die Benutzung der Bezirksarmenhäuser als Organe des Land- 
armenverbandes (s. d. B II) soll unterbleiben. Die Kosten des Schub- 
transports (s. d.) aus den Bezirksanstalten Entwichener trägt der Staat. 
— Die Unterbringung von Personen, die wegen Altersschwäche, Ge- 
brechlichkeit oder Blödsinn weder sich selbst erhalten, noch um ihrer und 
Anderer Sicherheit und der nöthigen Pflege willen sich selbst überlassen 
werden können, gleichwohl aber den Beistand von Angehörigen oder an- 
dern privatrechtlich Verpflichteten entbehren, erfolgt zum Zwecke voll- 
ständiger Versorgung (Arm-Ordg. § 57). In A. und Hospitälern dieser 
Art soll auf Einführung einer gewissen Hausordnung, regelmäßige Haus- 
andachten und angemessene Beschäftigung Bedacht genommen werden 
(Arm.-Ordg. § 58). Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung sind 
disciplinell, nicht nach dem Ges. über Verwaltungsstrafsachen zu behan- 
deln (MVO. vom 22. Juni 1877). Körperliche Züchtigung, Entziehung 
warmer Kost und enge Haft sind als Zuchtmittel nur nach Gehör des 
Anstaltsarztes zulässig (s. MVO. vom 28. Mai 1883 in der Zeitschr. 
f. V. IV S. 273 und die dort weiter ersichtlichen Grundsätze über die 
Behandlung der Untergebrachten). Gemeingefährliche, ihnen abgenommene 
Gegenstände sind an die Sicherheitspolizeibehörde abzuliefern, s. Beschlag- 
nahme. — Die Bestimmungen über den Arbeitserwerb in den Landes- 
anstalten, wonach u. A. über den Verdienst nur mit Genehmigung der 
Direction verfügt werden kann, leiden auch auf die Zwangsarbeitsanstal- 
ten Anwendung (Ges. vom 12. April 1861 S. 56), während das dort 
ebenfalls ersichtliche Verbot der Beschlagnahme des Arbeitsverdienstes 
durch § 749 der CPO. erledigt ist. — Den Armenanstalten steht an 
dem Vermögen der darin Aufgenommenen ein Erbrecht nach Maaßgabe 
von §§ 68, 69 der Arm.-Ordg. und §§ 2059, 2060 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs zu. — Die Amtshauptmannschaften und Bezirksärzte haben 
die A. zu revidiren und wegen der nöthigen Abänderungen sich mit den 
Obrigkeiten und Vertretungen der Armenverbände in das Einvernehmen 
zu setzen (Arm.-Ordg. § 85, Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 § 19). 
Die Baupläne zu A. sind in gesundheitspolizeilicher Beziehung unter 
Zuziehung des Bezirksarztes zu prüfen (VO. vom 28. December 1871 
S. 360 § 4). 
Armenlast, s. Armencasse. 
Armenpflege, s. Armenunterstützung. 
Armenpfleger, s. Armenbehörden I. 
Armenpolizei. I. Die Aufsicht über die der öffentlichen Armenunter- 
stützung (s. d.) Anheimgefallenen steht als ein Zweig der Armenpflege 
den Armenbehörden zu (Arm.-Ordg. vom 22. October 1840 S. 257 
§8 2 Abs. 3, 61). Der unterstützte Arme hat daher der Armenbehörde 
über seine Verhältnisse auf Erfordern jeder Zeit Rechenschaft zu geben 
und den hierauf bezüglichen Anordnungen und Erinnerungen Folge zu
	        
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