Armenlast — Armenpolizei.
in Bezirksarmenhäusern ist Armenunterstützung, selbst bei Nebenverdienst,
solange sie nicht zu polizeilichen und correctionellen Zwecken sondern be-
hufs gänzlicher Versorgung erfolgt (MEntsch. vom 18. Januar und
6. Juni 1893 in Zeitschr. f. V. XIV S. 306, XV S. 71, SWB.
S. 69). Die Benutzung der Bezirksarmenhäuser als Organe des Land-
armenverbandes (s. d. B II) soll unterbleiben. Die Kosten des Schub-
transports (s. d.) aus den Bezirksanstalten Entwichener trägt der Staat.
— Die Unterbringung von Personen, die wegen Altersschwäche, Ge-
brechlichkeit oder Blödsinn weder sich selbst erhalten, noch um ihrer und
Anderer Sicherheit und der nöthigen Pflege willen sich selbst überlassen
werden können, gleichwohl aber den Beistand von Angehörigen oder an-
dern privatrechtlich Verpflichteten entbehren, erfolgt zum Zwecke voll-
ständiger Versorgung (Arm-Ordg. § 57). In A. und Hospitälern dieser
Art soll auf Einführung einer gewissen Hausordnung, regelmäßige Haus-
andachten und angemessene Beschäftigung Bedacht genommen werden
(Arm.-Ordg. § 58). Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung sind
disciplinell, nicht nach dem Ges. über Verwaltungsstrafsachen zu behan-
deln (MVO. vom 22. Juni 1877). Körperliche Züchtigung, Entziehung
warmer Kost und enge Haft sind als Zuchtmittel nur nach Gehör des
Anstaltsarztes zulässig (s. MVO. vom 28. Mai 1883 in der Zeitschr.
f. V. IV S. 273 und die dort weiter ersichtlichen Grundsätze über die
Behandlung der Untergebrachten). Gemeingefährliche, ihnen abgenommene
Gegenstände sind an die Sicherheitspolizeibehörde abzuliefern, s. Beschlag-
nahme. — Die Bestimmungen über den Arbeitserwerb in den Landes-
anstalten, wonach u. A. über den Verdienst nur mit Genehmigung der
Direction verfügt werden kann, leiden auch auf die Zwangsarbeitsanstal-
ten Anwendung (Ges. vom 12. April 1861 S. 56), während das dort
ebenfalls ersichtliche Verbot der Beschlagnahme des Arbeitsverdienstes
durch § 749 der CPO. erledigt ist. — Den Armenanstalten steht an
dem Vermögen der darin Aufgenommenen ein Erbrecht nach Maaßgabe
von §§ 68, 69 der Arm.-Ordg. und §§ 2059, 2060 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zu. — Die Amtshauptmannschaften und Bezirksärzte haben
die A. zu revidiren und wegen der nöthigen Abänderungen sich mit den
Obrigkeiten und Vertretungen der Armenverbände in das Einvernehmen
zu setzen (Arm.-Ordg. § 85, Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 § 19).
Die Baupläne zu A. sind in gesundheitspolizeilicher Beziehung unter
Zuziehung des Bezirksarztes zu prüfen (VO. vom 28. December 1871
S. 360 § 4).
Armenlast, s. Armencasse.
Armenpflege, s. Armenunterstützung.
Armenpfleger, s. Armenbehörden I.
Armenpolizei. I. Die Aufsicht über die der öffentlichen Armenunter-
stützung (s. d.) Anheimgefallenen steht als ein Zweig der Armenpflege
den Armenbehörden zu (Arm.-Ordg. vom 22. October 1840 S. 257
§8 2 Abs. 3, 61). Der unterstützte Arme hat daher der Armenbehörde
über seine Verhältnisse auf Erfordern jeder Zeit Rechenschaft zu geben
und den hierauf bezüglichen Anordnungen und Erinnerungen Folge zu