Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Pfarrwaldungen — Pfarrzwang. 465 
ministerium zu erstatten (MVO. vom 13. Juni 1894 in der Zeitschr. 
f. V. S. 331). 
Pfarrwaldungen. Für Bewirthschaftung von Pf. bedarf es eines Wirth- 
schaftsplanes, der bei einem Gesammtstand von 20 und mehr ha bis in 
die Einzelheiten, bei einem Gesammtstand von 10 ha ab wenigstens in 
den allgemeinen Grundzügen zu entwerfen ist. Die Bewirthschaftung ist unter 
Leitung eines technisch gebildeten Forstbeamten zu stellen, der die Forst- 
rechnungen zu führen, Jahresberichte an die Kircheninspection zu erstatten, 
und unter dessen Zuziehung die Inspection nach Ablauf der Wirthschafts- 
periode die Revision des Waldes vorzunehmen hat. Für Waldungen 
unter 10 ha ist die Uebertragung wenigstens der allgemeinen Leitung 
der Bewirthschaftung an einen technisch gebildeten Forstbeamten und 
periodische Revision des Waldes durch letzteren empfohlen. Hiernächst 
soll auf Umwandlung der Naturholzdeputate (s. d.) hingearbeitet, die 
Verwandlung vereinzelt liegender Flurstücke in Feld oder Wiese in Er- 
wägung gezogen und für den nöthigen Flurschutz gesorgt, jedoch zu der- 
artigen Verwandlungen, ingleichen zu außerordentlichen Holzschlägen die 
Genehmigung des Landesconsistoriums eingeholt (VO. vom 26. Februar 
1875 im Cons.-B. S. 12, Kirchenges. vom 15. April 1873 S. 376 
§ 5 Pct. 22), die Wirthschaftskosten sollen vom Erlöse nach Abzug der 
Deputathölzer, und wenn ein solcher nicht verbleibt, von den Zinsen der 
Holzcapitale bestritten werden (ZQKB. von 1866 S. 1). Im Uebrigen 
s. Waldungen. · 
Pfarrzwang.Dasvonderevang.-luth. Kirche gegen andere Religions- 
gesellschaften ausgeübte Recht, von den im Kirchspiel aufhältlichen Ange- 
hörigen fremder Confessionen Gebühren für Amtshandlungen zu fordern, 
die der Parochialgeistliche nicht verrichtet hat, ist weggefallen (Mand. vom 
19. Februar 1827 S. 13 § 65, VO. vom 15. Juli 1863 S. 695, 
ersteres die Erblande, letzteres die Oberlausitz, beide die katholische Kirche 
betreffend, Regulativ vom 7. August 1818 S. 57 § 11, die reformirte 
Kirche betr.). Die zu Durchführung dieses Grundsatzes erforderliche Ab- 
grenzung der katholischen und evangelischen Pfarrsprengel giebt für 
die Erblande Bek. vom 5. Februar 1849 S. 9 mit Nachträgen vom 
17. August 1855 S. 526, 26. Januar 1864 S. 40 Abs. 4, 1. August 
1883 S. 54, 1. Juli 1888 S. 138, 1. Juli 1892 S. 284, 1. Januar 
1893 S. 10 und 25. März 1896 S. 37, für die Oberlausitz Bek. vom 
26. Januar 1864 S. 40 mit Nachträgen vom 22. October 1868 S. 1260, 
10. Juli 1873 S. 481 und 5. Juli 1882 S. 193. Die aus dem 
Wegfall dieser Zwangsrechte sich ergebenden Bestimmungen enthält 
für die katholische Kirche das Mand. vom 19. Februar 1827 S. 13 
8§8§ 46—64 in Verbindung mit Ges. vom 1. November 1836 S. 299, 
für die reformirte Kirche Regulativ vom 7. August 1818 S. 57 §§ 12—20. 
Die Zuweisung bezieht sich nur auf Seelsorge und Ministerialhandlungen, 
giebt aber den Zugewiesenen zugleich das Recht auf Vertretung im 
Kirchenvorstande des neuen Kirchspiels, während ihnen das Recht auf 
den Gebrauch der Kirchenstände und Begräbnißplätze ihres Wohnorts ge- 
wahrt bleibt (MVO. vom 15. April 1869 im Cod. S. 365). Zu den 
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Aufl. 30
	        
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