Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

466 Pfefferkuchen — Pferdeaushebung. 
Kirchenanlagen der evangelisch-lutherischen Kirche sind Bekenner eines 
fremden Glaubens (und Dissidenten, s. V. vom 22. Juni 1883 in der 
Zeitschr. f. V. IV S. 311) nur insoweit herbeizuziehen, als die An- 
lagen nach den Erundsteuereinheiten erhoben werden. Die Beiträge 
katholischer Confessionsangehöriger können jedoch gegen die im katholischen 
Kirchenanlagencataster ausgeworfenen Beiträge in Anrechnung gebracht 
werden (Ges. vom 12. December 1855 S. 659 § 8, Ges. vom 8. März 
1838 S. 266 § 21,, VO. vom 12. März 1872 S. 34, letztere die 
Oberlausitz betr., VO. vom 4. September 1879 S. 160 § 88.—,., die 
Aufrechnung betreffend). 
Pfefferkuchen, s. Farben, Gesundheitspolizei II. 
Pferdeaushebung. Zu Beschaffung und Erhaltung des kriegsmäßigen 
Pferdebedarfs der Armee sind alle Pferdebesitzer verpflichtet, ihre zum 
Dienste für tauglich erklärten Pferde gegen Ersatz des vollen Werthes 
der Militärbehörde zu überlassen (s. RGes. vom 13. Juni 1873 S. 129 
88 33, 25—27 und die dort aufgeführten Befreiungsgründe). Verfahren 
und Organisation ordnet das Reglement vom 15. October 1886 S. 174, 
abgeändert durch VO. vom 29. November 1890 S. 207, vom 28. Fe- 
bruar 1895 S. 35, vom 15. Juli 1895 S. 70 und vom 29. Februar 
1896 S. 27. Hiernach zerfällt 
I. das Verfahren in die Vormusterung, Musterung und Aushebung. 
Die Vormusterung bezweckt die nöthige Uebersicht über den Pferde- 
bestand im Frieden zu erhalten und findet aller 6 Jahre durch die für 
jede Amtsh. bestellte Vormusterungscommission unter Theilnahme der 
Musterungscommission an Musterungsorten Statt (Regl. §5 1—7, V0O. 
von 1890 Pct. 1 und 7). Die Musterung erfolgt im Falle der Mo- 
bilmachung behufs Auswahl des auf den Aushebungsbezirk vertheilten 
Pferdebedarfs durch die für jeden Aushebungsbezirk bestellte Musterungs- 
commission an den Musterungsorten, worauf die von der Musterungscom- 
mission gewählten Pferde der Aushebungscommission zur Aushebung zu- 
zuführen sind (Regl. §§ 8—22, VO. von 1890 Pct. 2, 3, 8—11). 
Die Aushebung besteht in nochmaliger Prüfung der bei der Musterung 
ausgewählten Pferde, in der Auswahl, Abschätzung und Abnahme der- 
selben durch die für jeden Aushebungsbezirk bestehende Aushebungscom- 
mission, worauf die Entschädigung durch Anweisung des Kriegsministeriums 
auf das Kriegszahlamt für Rechnung der Generalkriegscasse erfolgt (Regl. 
§§ 23—38, VO. von 1890 Pct. 4, 5, 12—14). 
II. Organisation. In der Regel bildet jeder amtshauptmannschaft- 
liche Bezirk und jede der drei eximirten Städe (s. d.) einen Aushebungs- 
bezirk. Die Aushebungscommission sowohl als die Vormuste- 
rungscommission besteht aus dem Amtshauptmann bez. dem für die 
eximirten Städten vom Kriegsministerium bestimmten Rathsmitgliede und 
einem vom Kriegsministerium zu ernennenden Officiere. Der Aushebungs- 
commission sind ein Thierarzt und 3 von der Bezirksversammlung bez. 
den Gemeindevertretungen der eximirten Städte nebst ebensoviel Stell- 
vertretern zu wählende Taxatoren beigegeben. Die Musterungsbezirke 
bildet der Amtshauptmann. Die Musterungscommission besteht
	        
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