Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Pferdeausstellungen — Pferdezucht. 467 
aus drei pferdekundigen Personen, die neben ebensoviel Stellvertretern 
von 6 zu 6 Jahren durch die Bezirksversammlungen bez. die Gemeinde- 
vertretungen der eximirten Städte gewählt werden und denen der Amts- 
hauptmann einen Thierarzt beiordnet (Regl. §§ 1, 12—15, 21—25). 
So lange außer den wirklichen Mitgliedern der Musterungscommission 
wenigstens noch ein Stellvertreter vorhanden ist, sollen die Ersatzwahlen 
für diese Commissionen bis zu der nächsten, durch andere Bezirksange- 
legenheiten bedingten Berufung des Bezirkstages ausgesetzt bleiben 
(MVO. vom 30. November 1874). Die Wahl hat jedes Mal beim 
Beginne desjenigen Jahres zu erfolgen, für welches vom Kriegsministe- 
rium die Vormusterung anberaumt wird (MVO. vom 1. Juni 1881 Pct. 4). 
Die Mitglieder der Musterungsgommission erhalten Reisekosten nach den 
bei Truppenübungen (s. d.) geltenden Grundsätzen (VO. von 1890 Pct. 2). 
Pferdeausstellungen, s. Viehmärkte. 
Pferdebahnen, s. Straßenbahnen, Fahrverkehr. 
Pferdekrankheiten, s. Viehseuchen. 
Pferdemärkte, s. Viehmärkte. 
Pferdemusterung, s. Pferdeaushebung. 
Pferdeschlächtercien. Für Ausnutzung gefallener oder krankheitshalber 
getödteter Pferde zu andern als Nahrungszwecken gelten die Bestimmun- 
gen über Abdecker (s. d.). Zu Zwecken menschlicher Nahrung dürfen die 
Abdecker Pferde überhaupt nicht schlachten. Anderen ist die P. nur mit 
den in den Vorschriften über Viehseuchen (s. d.) ausgesprochenen Be- 
schränkungen in der Art der Verwerthung und gegen die dort ausge- 
sprochene Anzeigepflicht bei Krankheit und Krankheitsverdacht, im Uebrigen 
aber nur unter der Voraussetzung gestattet, daß die P. dem für Gewerbe- 
anlagen (s. d.) im Sinne von § 16 der G0O. geordneten Verfahren 
unterworfen, insbesondere von öffentlichen Straßen entfernt errichtet wer- 
den (VO. vom 9. April 1873 S. 272). Die Bezirksthierärzte haben 
die Pf. öfters zu revidiren (MVO. vom 30. November 1844 und 
24. December 1889 in Zeitschr. f. V. XI S. 80). 
Pferdeverleiher unterliegen den Vorschriften für Fremdenführer (s. d.) 
Pferdezucht. Die Hengstreiterei unterliegt als Wandergewerbe gewissen 
Beschränkungen, bedarf dagegen im Uebrigen keiner Genehmigung. Die 
Bezirksthierärzte haben jedoch auf die Tauglichkeit der in ihrem Bezirke 
von den Hengstreitern verwendeten Hengste ihr Augenmerk zu richten und 
Wahrnehmungen, die in dieser Beziehung zu besonderen Bemerkungen 
Veranlassung geben, den Amtshauptmannschaften anzuzeigen (GO. 8 56b, 
AVO. vom 28. März 1892 S. 28 § 93, Instr. vom 16. October 
1877 S. 297 925). Die Landbeschälanstalt untersteht dem Ministerium 
des Innern. Das Sprunggeld für die Landbeschäler beträgt 3 .. 
Die Besitzer von Privatbeschälern sind bei Strafe verpflichtet, auf Ver- 
langen des Landstallamts ihre Beschäler alljährlich einmal zur Revision 
zu stellen. Die Stationen für Landbeschäler werden alljährlich bekannt 
gemacht. Der Erfolg der Beschälung durch die Landbeschäler wird unter 
Mitwirkung der Amtshauptmannschaften und der Gendarmerie durch 
Ausfüllung von Abfohlungslisten überwacht (VO. vom 7. Novbember 
30“
	        
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