Pferdeausstellungen — Pferdezucht. 467
aus drei pferdekundigen Personen, die neben ebensoviel Stellvertretern
von 6 zu 6 Jahren durch die Bezirksversammlungen bez. die Gemeinde-
vertretungen der eximirten Städte gewählt werden und denen der Amts-
hauptmann einen Thierarzt beiordnet (Regl. §§ 1, 12—15, 21—25).
So lange außer den wirklichen Mitgliedern der Musterungscommission
wenigstens noch ein Stellvertreter vorhanden ist, sollen die Ersatzwahlen
für diese Commissionen bis zu der nächsten, durch andere Bezirksange-
legenheiten bedingten Berufung des Bezirkstages ausgesetzt bleiben
(MVO. vom 30. November 1874). Die Wahl hat jedes Mal beim
Beginne desjenigen Jahres zu erfolgen, für welches vom Kriegsministe-
rium die Vormusterung anberaumt wird (MVO. vom 1. Juni 1881 Pct. 4).
Die Mitglieder der Musterungsgommission erhalten Reisekosten nach den
bei Truppenübungen (s. d.) geltenden Grundsätzen (VO. von 1890 Pct. 2).
Pferdeausstellungen, s. Viehmärkte.
Pferdebahnen, s. Straßenbahnen, Fahrverkehr.
Pferdekrankheiten, s. Viehseuchen.
Pferdemärkte, s. Viehmärkte.
Pferdemusterung, s. Pferdeaushebung.
Pferdeschlächtercien. Für Ausnutzung gefallener oder krankheitshalber
getödteter Pferde zu andern als Nahrungszwecken gelten die Bestimmun-
gen über Abdecker (s. d.). Zu Zwecken menschlicher Nahrung dürfen die
Abdecker Pferde überhaupt nicht schlachten. Anderen ist die P. nur mit
den in den Vorschriften über Viehseuchen (s. d.) ausgesprochenen Be-
schränkungen in der Art der Verwerthung und gegen die dort ausge-
sprochene Anzeigepflicht bei Krankheit und Krankheitsverdacht, im Uebrigen
aber nur unter der Voraussetzung gestattet, daß die P. dem für Gewerbe-
anlagen (s. d.) im Sinne von § 16 der G0O. geordneten Verfahren
unterworfen, insbesondere von öffentlichen Straßen entfernt errichtet wer-
den (VO. vom 9. April 1873 S. 272). Die Bezirksthierärzte haben
die Pf. öfters zu revidiren (MVO. vom 30. November 1844 und
24. December 1889 in Zeitschr. f. V. XI S. 80).
Pferdeverleiher unterliegen den Vorschriften für Fremdenführer (s. d.)
Pferdezucht. Die Hengstreiterei unterliegt als Wandergewerbe gewissen
Beschränkungen, bedarf dagegen im Uebrigen keiner Genehmigung. Die
Bezirksthierärzte haben jedoch auf die Tauglichkeit der in ihrem Bezirke
von den Hengstreitern verwendeten Hengste ihr Augenmerk zu richten und
Wahrnehmungen, die in dieser Beziehung zu besonderen Bemerkungen
Veranlassung geben, den Amtshauptmannschaften anzuzeigen (GO. 8 56b,
AVO. vom 28. März 1892 S. 28 § 93, Instr. vom 16. October
1877 S. 297 925). Die Landbeschälanstalt untersteht dem Ministerium
des Innern. Das Sprunggeld für die Landbeschäler beträgt 3 ..
Die Besitzer von Privatbeschälern sind bei Strafe verpflichtet, auf Ver-
langen des Landstallamts ihre Beschäler alljährlich einmal zur Revision
zu stellen. Die Stationen für Landbeschäler werden alljährlich bekannt
gemacht. Der Erfolg der Beschälung durch die Landbeschäler wird unter
Mitwirkung der Amtshauptmannschaften und der Gendarmerie durch
Ausfüllung von Abfohlungslisten überwacht (VO. vom 7. Novbember
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