Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Photogen — Politische Vergehen. 469 
Bestimmungen über entzündliche Stoffe (s. d.) die VO. vom 23. October 
1862 S. 570, die zugleich die Maaßregeln zum Schutze der Arbeiter 
enthält. Dieselben sind auch auf die mit Packen und Sortiren beschäf- 
tigten Kinder (ZKB. von 1877 S. 77) anzuwenden und durch Empfeh- 
lung des Terpentinöls als Schutzmittel (MVO. von 1878 im D#B. 
S. 53, RKB. S. 67), sowie durch weitere Vorsichtsmaaßregeln für die 
Fabrikation von Phosphorpillen (VO. vom 9. April 1886 S. 81) er- 
gänzt worden. Die Phosphorzündwaarenfabriken unterliegen der Re- 
vision des Bezirksarzts (Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 § 22). 
Der Verkauf von Pf. untersteht den der VO. v. 6. Febr. 1895 S. 15 
beigegebenen Vorschriften über den Handel mit Giften (s. d.), die in § 7 
auch über die Lagerung und in § 18 über die Abgabe von Ungeziefer- 
mitteln (z. B. für Feldmäuse) das Nöthige bestimmen. Der Verkauf 
von Phosphorzündhölzern ist vom Wandergewerbe (s. d. A II 1) aus- 
geschlossen. Gewerbeanlagen (s. d.) im Sinne von § 16 der GO. sind 
Fabriken von Phosphorpillen nicht (VO. vom 15. Mai 1879). 
Photogen, s. Mineralöle. 
Photographen, die ihre Aufnahmen im Umherziehen behufs sofortiger 
käuflicher Verwerthung bewirken, unterliegen den Vorschriften über das 
Wandergewerbe (SW B. von 1879 S. 135). 
Pikrin. Farben, die Pikrinsäure enthalten, gehören zu den giftigen Far- 
ben (s. d.), Sprengstoffe, die pikrinsaure Salze enthalten, zu den nach 
§ 3 der Bestimmungen vom 15. Juni 1893 (Gl. von 1894 S. 59) 
von allem Verkehr ausgeschlossenen entzündlichen Stoffen (s. d.). 
Pistolen, s. Waffen. 
Placate, s. Presse, insbes. I 2 und III. 
Placet. Erlasse des römischen Stuhls und Verordnungen allgemeinen In- 
halts, die von den katholisch-geistlichen Behörden erlassen werden, be- 
dürfen, soweit sie in staatliche oder bürgerliche Verhältnisse eingreifen, 
der landesherrlichen Genehmigung, soweit sie dem Gebiete der inneren 
kirchlichen Angelegenheiten angehören, der Vorlegung an die Staats- 
regierung (Ges. vom 23. August 1876 S. 335 88 1—5, Mand. vom 
19. Februar 1827 S. 13 § 3). 
Pockenkrankheit, s. Impfung, Schaafpocken, Gesundheitspolizei I. 
Pöhla. Das obererzgebirgische Waisenhaus zu P. ist für arme Waisen 
aus den obererzgebirgischen Ortschaften bestimmt; die Aufnahme erfolgt 
vom 6. bis 13. Jahre gegen einen jährlichen Verpflegbeitrag von 80 #% 
für Ortsarmenverbände, von 150 . für Privatpersonen; die nächste 
Aufsicht führt die unter dem Vorsitze des Amtshauptmanns zu Schwarzen= 
berg bestehende Localinspection, die Oberaufsicht die Kreishauptmannschaft 
Zwickau (38KB. von 1882 S. 8). 
Politische Ehrenrechte, s. Bürgerliche Ehrenrechte. 
Politische Vergehen. Von jedem polizeilichen Einschreiten wegen p. V., die 
der Zuständigkeit des Reichsgerichts unterliegen, ist das Reichsjustizamt, der 
Oberreichsanwalt und das Ministerium des Innern zu benachrichtigen 
(MV. v. 14. Oct. 1884 in der Zeitschr. f. V. VI S. 18, M. v. 18. 
März 1887 in der Zeitschr. f. V. VIII S. 204, Gesch. O. 8S8 811, 812).
	        
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