Polizeistrafsachen — Porto. 473
Polizeistrafsachen, s. Verwaltungsstrafsachen.
Polizeistunde. Wer in einer Schankstube oder an einem öffentlichen Ver-
gnügungsorte über die gebotene P. hinaus verweilt, ungeachtet der Wirth,
sein Vertreter oder ein Polizeibeamter ihn zum Fortgehen aufgefordert
hat, wird mit Geld bis zu 15 — bestraft. Der Wirth, der das Ver-
weilen seiner Gäste über die gebotene P. hinaus duldet, verfällt in Geld-
strafe bis zu 60 oder Haftstrafe bis zu 14 Tagen. Die Handhabung
dieser Vorschriften gehört vor die Stadträthe, Bürgermeister, Gemeinde-
vorstände und Gutsvorsteher (StGB. § 365, kl. StO. Art. IV § 124,
RLG. 88 74d, 84).
Polizeivergehen, s. Verwaltungsstrafsachen.
Polytechnicum zu Dresden, s. technische Hochschule. !*½m-
Porcellanmanufactur zu Meißen untersteht dem Finanzministerium (VO.
vom 7. November 1831 S. 323 Pct. 4 B 18).
Porto, Post. Die Postordnung vom 11. Juni 1892 ist für Sachsen
veröffentlicht durch Bek. vom 17. Juni 1892 S. 219. Sie behandelt
das Meistgewicht (§ 2), die Außenseite, Begleitadresse, Aufschrift und
Werthangabe (§§ 3—7), die Verpackung und den Verschluß (88 8—10),
die ausgeschlossenen und bedingt zugelassenen Gegenstände (§§ 11, 12),
die Postkarten (§ 14), Drucksachen (§§ 15, 16), Waarenproben (8 17),
Einschreibsendungen (8 18), Postanweisungen (§§ 19, 20), Nachnahme-
sendungen (8 21), Postaufträge (§8 22, 23), Eilbotensendungen (8 24),
Bahnhofsbriefe (8 25), Zustellungsurkunden (§ 26) und ordnungswidrigen
Sendungen (§ 27), den Zeitungsvertrieb (§ 28), Einlieferungsort (8§ 29),
die Emlieferungszeit (§ 30), den Frankirungsvermerk (§ 31), Ein-
lieferungsschein (& 32) und Rückschein (§ 33), die Zurückziehung von
Sendungen (§ 35) und Oeffnung derselben (§ 37), die Bestellung und
Behandlung unbestellbarer Sendungen (§§ 38—48), den Verkauf der
Postwerthzeichen (§ 49), die Portoentrichtung (§ 50), die Personen-
besörderung (8§§ 51—62) und Extrapostbeförderung (§§ 63—71). Ab-
änderungen der Postordnung veröffentlicht Bek. vom 9. Februar 1895
S. 12 und vom 26. Mai 1896 S. 101. Der Weltpostvertrag vom
4. Juli 1891 nebst Anlagen ist veröffentlicht im ReB. von 1892
S. 503. — Landesrechtliche Ausführungsbestimmungen: für die Be-
hördencorrespondenz (s. d.) bildet die Portopflicht die Regel. Der Post
bleibt das Recht, mit den Behörden Abkommen dahin zu treffen, daß
von diesen an Stelle der Einzelporti Abfindungssummen gezahlt werden
(RGes. vom 5. Juni 1869 S. 141). Für häufig wiederkehrende Zah-
lungen sollen sich die Behörden der Posteinlieferungsbücher bedienen.
Bei Zahlungen der Staatsbehörden bis zu 400 .4 sollen die Postscheine
als Rechnungsbelege genügen und Geldzahlungen an auswärtige Empfänger
bis zu dieser Höhe durch Postanweisung bewirkt werden dürfen (VO.
vom 2. Juli 1877 S. 243, VO. vom 6. December 1879 S. 417).
Vollmachten von Gemeindevorständen für ihre Familienangehörige zum
Empfang öffentlicher Gelder genügen nur dann, wenn die Amtshaupt-
mannschaft die Aushändigung an diese Personen ausdrücklich als für die
Behörde wirksam anerkennt (DKB. von 1880 S. 55). Für Kirchen-