474 Poudrette — Prämienanleihen.
vorstände und Pfarrämter sind die Vorschriften über die Quittungsvoll-
ziehung eingeschärft durch V. vom 16. und 20. September 1880 im
Cons.-B. S. 89, S. 90. Auch Kirchenvorstände (s. d. C V) und Schul-
vorstände (s. d. III) haben zur Empfangnahme von Werthsendungen
Bevollmächtigte zu bestellen. Der Portoverlag ist in den Bauschbeträgen
der Verwaltungsbehörden inbegriffen und nur im Administrativ-Justiz-
verfahren zu erstatten (s. Gebühren I). Zu dem Aufwande, den ein
Armenverband dem andern zu erstatten hat, gehört Portoaufwand für
Feststellung des Unterstützungswohnsitzes (s. d. VI) nicht. Auch der Land-
armenverband (s. d. B II) erstattet Porto für Erörterungen, welche die
Rückerstattung seines Verlages bezwecken, nicht. Der Portoaufwand der
Superintendenten (s. d. B) und der Standesbeamten (s. d. IV), der
letzteren mit Ausnahme des Verlags für Aufgebotsbescheinigungen und
Eheschließungsermächtigungen, gilt gleichfalls als nicht erstattungsfähiger
allgemeiner Verwaltungsaufwand. Die Benutzung von Postkarten ist in
Criminal= und sicherheitspolizeilichen Angelegenheiten ausgeschlossen M VO.
vom 24. Mai 1875). Zur Ueberwachung der Bestimmungen gegen Mit-
nahme nicht eingeschriebener Postpassagiere hat auch die Gendarmerie Auf-
trag; die Belohnung für Anzeige von Zuwiderhandlungen beträgt 6%
ist aber an die Amtshauptmannschaft einzuzahlen (Instr. vom 13. Sep-
tember 1879 S. 343 § 84, VO. vom 7. October 1873). Den Privat-
briefbestellanstalten kann der Gebrauch der Bezeichnung „Post“ verboten
werden; die Sammelkästen sollen nicht in die Straßenfront hineinragen
und nicht zu Verwechselungen mit den Briefkästen der Reichspost Ver-
anlassung bieten (M#O. vom 7. Juni 1887 und 11. April 1891 in
der Zeitschr. f. V. VIII S. 319, XIII S. 35, SWB. von 1887
S. 132). — Unbefugte Anfertigung und Verabfolgung von Postwerth-
zeichen wird nach RGes. vom 13. Mai 1891 (s. falsches Geld) bestraft.
S. auch Zustellung, entzündliche Stoffe 2c.
Poudrette, s. Dünger.
Prämien. Das Ministerium des Innern kann für gewerbliche Leistungen,
die im öffentlichen Interesse Aufmunterung verdienen, Pr. ertheilen (VO.
vom 17. December 1851 S. 482 § 4). Für besondere Leistungen im
Gebiete der Landwirthschaft bleibt den landwirthschaftlichen Kreisvereinen
die Ertheilung von Pr. nachgelassen (§ 1). Für Ausbildung Taub-
stummer, Blinder oder Schwachsinniger kann das Ministerium des Innern
P. bis zu 150 4 gewähren (VO. vom 3. November 1865 S. 638)
Auch für Diejenigen, welche die Prüfung im Hufschlag vorzüglich be-
standen haben, ist die Ertheilung von P. vorbehalten (VO. vom 19. Mai
1870 S. 207 § 9). Weitere Belohnungen sind zugesichert auf Ent-
deckung von Brandstiftern (s. d.), von Räubern und Dieben (Mand. vom
14. December 1753 bei Funke II S. 40 § V), unbefugter Lotterie-
collection (s. Glücksspiel I 3), Eisenbahnfreveln (s. d.), Baumfreveln
(s. d.), von uneingeschriebenen Postpassagieren (s. Post), auf Lebens-
rettung (s. d.), Auffindung (s. d.) Todter und Tödtung toller Hunde
(s. Tollwuth).
Prämienanleihen, Prämienzusicherung, s. Glücksspiel I 6, 7 und II.