Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

474 Poudrette — Prämienanleihen. 
vorstände und Pfarrämter sind die Vorschriften über die Quittungsvoll- 
ziehung eingeschärft durch V. vom 16. und 20. September 1880 im 
Cons.-B. S. 89, S. 90. Auch Kirchenvorstände (s. d. C V) und Schul- 
vorstände (s. d. III) haben zur Empfangnahme von Werthsendungen 
Bevollmächtigte zu bestellen. Der Portoverlag ist in den Bauschbeträgen 
der Verwaltungsbehörden inbegriffen und nur im Administrativ-Justiz- 
verfahren zu erstatten (s. Gebühren I). Zu dem Aufwande, den ein 
Armenverband dem andern zu erstatten hat, gehört Portoaufwand für 
Feststellung des Unterstützungswohnsitzes (s. d. VI) nicht. Auch der Land- 
armenverband (s. d. B II) erstattet Porto für Erörterungen, welche die 
Rückerstattung seines Verlages bezwecken, nicht. Der Portoaufwand der 
Superintendenten (s. d. B) und der Standesbeamten (s. d. IV), der 
letzteren mit Ausnahme des Verlags für Aufgebotsbescheinigungen und 
Eheschließungsermächtigungen, gilt gleichfalls als nicht erstattungsfähiger 
allgemeiner Verwaltungsaufwand. Die Benutzung von Postkarten ist in 
Criminal= und sicherheitspolizeilichen Angelegenheiten ausgeschlossen M VO. 
vom 24. Mai 1875). Zur Ueberwachung der Bestimmungen gegen Mit- 
nahme nicht eingeschriebener Postpassagiere hat auch die Gendarmerie Auf- 
trag; die Belohnung für Anzeige von Zuwiderhandlungen beträgt 6% 
ist aber an die Amtshauptmannschaft einzuzahlen (Instr. vom 13. Sep- 
tember 1879 S. 343 § 84, VO. vom 7. October 1873). Den Privat- 
briefbestellanstalten kann der Gebrauch der Bezeichnung „Post“ verboten 
werden; die Sammelkästen sollen nicht in die Straßenfront hineinragen 
und nicht zu Verwechselungen mit den Briefkästen der Reichspost Ver- 
anlassung bieten (M#O. vom 7. Juni 1887 und 11. April 1891 in 
der Zeitschr. f. V. VIII S. 319, XIII S. 35, SWB. von 1887 
S. 132). — Unbefugte Anfertigung und Verabfolgung von Postwerth- 
zeichen wird nach RGes. vom 13. Mai 1891 (s. falsches Geld) bestraft. 
S. auch Zustellung, entzündliche Stoffe 2c. 
Poudrette, s. Dünger. 
Prämien. Das Ministerium des Innern kann für gewerbliche Leistungen, 
die im öffentlichen Interesse Aufmunterung verdienen, Pr. ertheilen (VO. 
vom 17. December 1851 S. 482 § 4). Für besondere Leistungen im 
Gebiete der Landwirthschaft bleibt den landwirthschaftlichen Kreisvereinen 
die Ertheilung von Pr. nachgelassen (§ 1). Für Ausbildung Taub- 
stummer, Blinder oder Schwachsinniger kann das Ministerium des Innern 
P. bis zu 150 4 gewähren (VO. vom 3. November 1865 S. 638) 
Auch für Diejenigen, welche die Prüfung im Hufschlag vorzüglich be- 
standen haben, ist die Ertheilung von P. vorbehalten (VO. vom 19. Mai 
1870 S. 207 § 9). Weitere Belohnungen sind zugesichert auf Ent- 
deckung von Brandstiftern (s. d.), von Räubern und Dieben (Mand. vom 
14. December 1753 bei Funke II S. 40 § V), unbefugter Lotterie- 
collection (s. Glücksspiel I 3), Eisenbahnfreveln (s. d.), Baumfreveln 
(s. d.), von uneingeschriebenen Postpassagieren (s. Post), auf Lebens- 
rettung (s. d.), Auffindung (s. d.) Todter und Tödtung toller Hunde 
(s. Tollwuth). 
Prämienanleihen, Prämienzusicherung, s. Glücksspiel I 6, 7 und II.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.