Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

478 Privatcommunion — Privatfeuerversicherung. 
ist jedoch auch ferner der Nachdruck (s. Urheberrecht), der Abdruck von 
Bekanntmachungen, die sich auf das sog. Promessenspiel (s. Glückspiel 1 6 
und II) beziehen, und die Zusicherung eines von einer Verloosung ab- 
hängig zu machenden, außer dem Subseriptionspreise zu gewährenden 
Gewinnes Seitens der Buchhändler (s. Glücksspiel I. 7 und II). Mit 
Rücksicht auf die Bestimmung in § 184 des StG#B., wonach Verkauf, 
Vertheilung, Verbreitung, Anschlag 2c. unzüchtiger Schriften und Abbil- 
dungen gerichtlich strafbar ist, sind nicht nur die Vorräthe der Colporteure, 
sondern auch ihr Vertrieb in stehenden Verkaufslocalen wiederholter 
Revision zu unterwerfen (DKB. von 1879 S. 11, 8KB. Jahrg. 1878 
S. 47, Jahrg. 1879 S. 15). Das Erbieten zum Wahrsagen (s. d.) 
und die Ankündigung von Geheimmitteln (s. d.) ist in öffentlichen Blät- 
tern unzulässig. Die Behörden sollen mit den Buchhändlern, von denen 
sie ihre literarischen Hülfsmittel beziehen, Preisermäßigungen vereinbaren 
(MV. vom 11. August 1877 und 2. März 1883 Nr. 1603 und 
2469 I A). Rücksichtlich der Sonntagsruhe ist bestimmt: Die zur 
Ausgabe von Tagesblättern erforderlichen Arbeiten sowie der Druck und 
die Ausgabe von Extrablättern dürfen zwischen Vor= und Nachmittags- 
gottesdienst und nach dem letzteren erfolgen. Der Zeitungshandel, ein- 
schließlich des auf den Bahnhöfen stattfindenden, ist außerdem auf die 
reichsgesetzlichen 5 Stunden (s. Handel) beschränkt (AVO. vom 10. Sep- 
tember 1870 S. 317 § 85, M. vom 17. Mai 1892 unter O, vom 
19. September und 6. October 1892 in der Zeitschr. f. V. XIII S. 
296, S. 350, SWB. Jahrg. 1892 S. 105, Jahrg. 1894 S. 65). 
Privatcommunion, Privatconfirmandenunterricht kann den Geist- 
lichen, soweit nicht auch hierfür bei der Fixation Entschädigung einge- 
treten ist, besonders vergütet werden, s. Kirchliche Gebühren A II. 
Privatrdocenten, s. Universität. 
Privatentbindungsinstitute, s. Krankenanstalten A. 
Privatfeuerversicherung. Die Bestimmungen über P. und Mobiliar= 
feuerversicherung enthält das Ges. vom 28. August 1876 S. 427 und 
die AV O. vom 20. November 1876 S. 550, wegen der Beiträge zur 
Feuerlöschcasse (s. d. 2) abgeändert durch Ges. vom 18. und A##O. vom 
19. October 1886 S. 318, S. 319, Ges. vom 5. Mai 1892 S. 207. 
Hiernach ist 
I. die Privatversicherung nur zulässig bezüglich der Gegenstände, 
die bei der Landesanstalt für Gebäudeversicherung (s. d. I) entweder 
nicht beitrittsfähig, oder zwar beitrittsfähig, aber nicht beitrittspflichtig 
und thatsächlich bei derselben nicht versichert oder nur bedingt beitritts- 
pflichtig sind, letzterenfalls, dafern die Versicherungsübernahme von der 
Landesanstalt abgelehnt wird (Ges. § 7). 
II. Die zugelassenen Privatanstalten sind Privatfeuerversicherungsgesell- 
schaften oder Privatunterstützungsvereine (s. d.). Nur die ersteren be- 
dürfen zum Geschäftsbetriebe ministerieller Genehmigung, die jeder Zeit 
zurückgenommen werden kann (Ges. 55 1—6, A. 88§ 1—3, 17—24). 
Unter den die Privatfeuerversicherungs gesellschaften betreffenden Be- 
stimmungen sind solgende hervorzuheben:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.