Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

480 Privatlehrer. 
fortdauernd zu überwachen (Schulges. vom 26. April 1873 S. 350 8 4 
Abs. 1 und 8, A#O. vom 25. August 1874 S. 155 §§ 44, 119, 332). 
Die Aufsicht des Bezirksschulinspectors erstreckt sich auch auf den Unter- 
richt durch Hausväter (MV . vom 21. April 1877 im Cod. S. 592), 
auf den Unterricht im Hause jedoch nur insoweit, als er schulpflichtigen 
Kindern ertheilt wird (Instr. vom 6. November 1874 § 4). Die Prüfung 
des Lehrplans (s. d.) erstreckt sich nur auf Privatschulen (a. O. § 13). 
Das Befugniß, ihre Kinder selbst zu unterrichten, steht in der Regel nur 
Lehrern, andern Erziehungspflichtigen nur mit Genehmigung des Cultus- 
ministeriums zu, die bei ungünstigen Wahrnehmungen zurückgezogen werden 
kann (AVO. 88 45, 335, auf österreichische Zoll= und Eisenbahnbeamte 
in den Grenzorten erstreckt durch Pct. 76 der Ministerialerklärung bom 
21. Januar 1879 S. 178). Genügend befundener P. befreit von der 
Verpflichtung zur Bezahlung von Schulgeld an die Ortsschule, jedoch 
kann mit ministerieller, jeder Zeit widerruflicher Genehmigung auch be- 
züglich der durch Privatlehrer oder in Privatschulen oder im Hause unter- 
richteten Kinder die Verpflichtung zu Bezahlung von Schulgeld (s. d.) 
bis zur Hälfte des höchsten Satzes durch die Ortsschulordnung begründet 
werden. Lehrer an Volksschulen und höheren Unterrichtsanstalten sind 
zur Ertheilung von P. nur soweit berechtigt, als dies ohne Beeinträch- 
tigung der Amtsführung geschehen kann und durch die Ortsschulordnung, 
in höheren Unterrichtsanstalten durch die Aufsichtsbehörde, gestattet ist 
(Schulges. § 223, Ges. vom 22. August 1876 S. 317 § 29, AVO. 
vom 29. Januar 1877 S. 43 Pct. 18). 
II. Privatlehrer: Privatunterricht, der den Unterricht in der 
Volksschule ersetzen soll, kann nur von Lehrern und Lehrerinnen ertheilt 
werden, die mindestens eine der gesetzlichen Lehrerprüfungen (s. d.) be- 
standen haben. Als solche gilt auch die Prüfung für das höhere Schul- 
amt (Schulges. vom 26. April 1873 S. 350 §§ 151, 17/, Ges. vom 
22. August 1876 S. 317 § 662). P. und Privatlehrerinnen müssen 
auch in sittlicher Beziehung den Anforderungen entsprechen, die bei der 
Zulassung zum öffentlichen Schuldienste gestellt werden. Aus dem 
Schuldienste strafweise entlassene Lehrer bedürfen zur Uebernahme von 
Privatlehrerstellen ministerieller Genehmigung (AVO. vom 25. August 
1874 S. 155 § 33 Abs. 1 und 2). Die P. haben die Uebernahme von 
Privatunterricht dem Schulvorstande anzuzeigen und sind mindestens aller 
zwei Jahre vom Bezirksschulinspector zu revidiren (AVO. 88 4;, 617). 
Eine Verpflichtung von P. hat nicht stattzufinden (MV0O. vom 25. Sep- 
tember 1877 in der Zeitschr. f. R. S. 541). Besondere Bestimmun- 
gen gelten über Lehrer und Unterricht an nichtstaatlichen gewerblichen 
Schulen (s. d., insbes. § 5 des Ges. vom 3. April 1880 S. 50 8§ 5) 
und in gewerbepolizeilicher Beziehung über Privatunterricht im Turnen, 
Schwimmen und Tanzen (s. Fachlehrer III). 
III. Privatunterrichtsanstalten, deren Benutzung 
1) vom Besuche der öffentlichen Volksschule befreien soll, be- 
dürfen ministerieller Genehmigung, die nur für die Person ertheilt und 
bei ungünstigen Wahrnehmungen zurückgenommen wird (Schulges. vom
	        
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