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fortdauernd zu überwachen (Schulges. vom 26. April 1873 S. 350 8 4
Abs. 1 und 8, A#O. vom 25. August 1874 S. 155 §§ 44, 119, 332).
Die Aufsicht des Bezirksschulinspectors erstreckt sich auch auf den Unter-
richt durch Hausväter (MV . vom 21. April 1877 im Cod. S. 592),
auf den Unterricht im Hause jedoch nur insoweit, als er schulpflichtigen
Kindern ertheilt wird (Instr. vom 6. November 1874 § 4). Die Prüfung
des Lehrplans (s. d.) erstreckt sich nur auf Privatschulen (a. O. § 13).
Das Befugniß, ihre Kinder selbst zu unterrichten, steht in der Regel nur
Lehrern, andern Erziehungspflichtigen nur mit Genehmigung des Cultus-
ministeriums zu, die bei ungünstigen Wahrnehmungen zurückgezogen werden
kann (AVO. 88 45, 335, auf österreichische Zoll= und Eisenbahnbeamte
in den Grenzorten erstreckt durch Pct. 76 der Ministerialerklärung bom
21. Januar 1879 S. 178). Genügend befundener P. befreit von der
Verpflichtung zur Bezahlung von Schulgeld an die Ortsschule, jedoch
kann mit ministerieller, jeder Zeit widerruflicher Genehmigung auch be-
züglich der durch Privatlehrer oder in Privatschulen oder im Hause unter-
richteten Kinder die Verpflichtung zu Bezahlung von Schulgeld (s. d.)
bis zur Hälfte des höchsten Satzes durch die Ortsschulordnung begründet
werden. Lehrer an Volksschulen und höheren Unterrichtsanstalten sind
zur Ertheilung von P. nur soweit berechtigt, als dies ohne Beeinträch-
tigung der Amtsführung geschehen kann und durch die Ortsschulordnung,
in höheren Unterrichtsanstalten durch die Aufsichtsbehörde, gestattet ist
(Schulges. § 223, Ges. vom 22. August 1876 S. 317 § 29, AVO.
vom 29. Januar 1877 S. 43 Pct. 18).
II. Privatlehrer: Privatunterricht, der den Unterricht in der
Volksschule ersetzen soll, kann nur von Lehrern und Lehrerinnen ertheilt
werden, die mindestens eine der gesetzlichen Lehrerprüfungen (s. d.) be-
standen haben. Als solche gilt auch die Prüfung für das höhere Schul-
amt (Schulges. vom 26. April 1873 S. 350 §§ 151, 17/, Ges. vom
22. August 1876 S. 317 § 662). P. und Privatlehrerinnen müssen
auch in sittlicher Beziehung den Anforderungen entsprechen, die bei der
Zulassung zum öffentlichen Schuldienste gestellt werden. Aus dem
Schuldienste strafweise entlassene Lehrer bedürfen zur Uebernahme von
Privatlehrerstellen ministerieller Genehmigung (AVO. vom 25. August
1874 S. 155 § 33 Abs. 1 und 2). Die P. haben die Uebernahme von
Privatunterricht dem Schulvorstande anzuzeigen und sind mindestens aller
zwei Jahre vom Bezirksschulinspector zu revidiren (AVO. 88 4;, 617).
Eine Verpflichtung von P. hat nicht stattzufinden (MV0O. vom 25. Sep-
tember 1877 in der Zeitschr. f. R. S. 541). Besondere Bestimmun-
gen gelten über Lehrer und Unterricht an nichtstaatlichen gewerblichen
Schulen (s. d., insbes. § 5 des Ges. vom 3. April 1880 S. 50 8§ 5)
und in gewerbepolizeilicher Beziehung über Privatunterricht im Turnen,
Schwimmen und Tanzen (s. Fachlehrer III).
III. Privatunterrichtsanstalten, deren Benutzung
1) vom Besuche der öffentlichen Volksschule befreien soll, be-
dürfen ministerieller Genehmigung, die nur für die Person ertheilt und
bei ungünstigen Wahrnehmungen zurückgenommen wird (Schulges. vom