Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Privatunterstützungsvereine — Probe. 481 
26. April 1873 S. 350 § 15 Abs. 2 und 5, § 3710, AVO. vom 
25. August 1874 S. 155 § 33 Abs. 3, 4, 5 und 7). Die an diesen 
Anstalten angestellten Lehrer müssen den oben unter II aufgeführten Vor- 
aussetzungen entsprechen. Die Anstalten unterliegen der Aufsicht der 
Schulbehörden und sind mindesten aller 2 Jahre einmal zu revidiren. 
Von der Aufnahme schulpflichtiger Kinder haben die Vorsteher dem Schul- 
vorstande bez. Schulausschusse (Ges. 88 15,, 33 Pet. 1., AVO. 88 4., 
33,, 61), von jeder Anstellung eines neuen Lehrers dem Bezirksschulin- 
spector (MVO. vom 18. Juli 1878 im Cod. S. 526) Anzeige zu er- 
tatten. 
n 2) Auch P. mit dem Ziele der höheren Unterrichtsanstalten 
bedürfen der Genehmigung des Cultusministeriums. Die Nachsuchenden 
haben academische Bildung und die Erlangung der Candidatur des höheren 
Schulamts nachzuweisen. Als nächste Aufsichtsbehörde bestellt das Cul- 
tusministerium eine Commission von 2 Mitgliedern, von denen in der 
Regel das eine juristische, das andere fachmännische Bildung besitzen soll 
(Ges. vom 22. August 1876 S. 317 § 35, VO. vom 15. Februar 1884 
S. 22 Pct. 6, VO. vom 20. März 1884 S. 69 Pct. 4, AVO. vom 
29. Januar 1877 S. 43 Pct. 19 und Cod. S. 672 flg.). 
3) Kirchlichen Orden und Congregationen ist die Errichtung von Er- 
ziehungs= und Lehranstalten nur auf Grund eines besonderen Gesetzes 
zu gestatten (Ges. vom 26. April 1873 S. 350 § 154). Für gewerb- 
liche, landwirthschaftliche 2c. Unterrichtsanstalten gelten die Bestimmungen 
über gewerbliche Schulen (s. d.). 
Privatunterstützungsvereine zu Feuerversicherungszwecken bedürfen der 
für die Privatfeuerversicherungsgesellschaften erforderlichen Genehmigung 
nicht, wenn sie lediglich die gegenseitige Unterstützung bei eintretenden Mo- 
biliarbrandfällen bezwecken, sich auf einzelne Orte, Bezirke oder Berufsclassen 
beschränken, nicht im Voraus festgesetzte, nach Gefahrsclassen bestimmte 
Prämien erheben und juristische Persönlichkeit sowie ein vom Ministerium 
des Innern genehmigtes Statut besitzen. Auch die Vorschriften über 
Feuerversicherungsagenten (s. d.) und über die Beiträge zur Feuerlösch- 
casse (s. d. 2) leiden auf diese Vereine keine Anwendung, dagegen unter- 
liegen sie im Uebrigen den über die Privatfeuerversicherung geltenden Be- 
stimmungen sowie der Aufsicht der Brandversicherungskammer (Ges. vom 
28. August 1878 S. 427 § 4, Ges. vom 18. October 1886 S. 318 
§ 19, AVO. vom 20. November 1876 S. 550 §8 53—61). 
Privatwaldungen. Die Staatsforstbeamten (s. d. III) sind ermächtigt, 
bei Bewirthschaftung von P. die nöthige Anleitung zu ertheilen und bei 
den unter ihrer Mitwirkung stattfindenden Pflanzungen das Pflanzen- 
material zum Selbstkostenpreise abzugeben. Im Uebrigen siehe Waldungen, 
Gemeindewaldungen. 
Privatwege, s. Feldpolizeivergehen, Oeffentliche Wege. 
Probe. I. Bei Besetzung von geistlich en Stellen (s. Geistliche VI) hat 
eine P. nur dann stattzufinden, wenn die Besetzung nach dem Devolutions- 
rechte durch das Landesconsistorium allein erfolgt oder der Kirchenvorstand 
sich an der zur Wahl und Anzeige des Gewählten gesetzten Frist versäumt 
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Aufl. 31
	        
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