Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Scheintodte — Scheunen. 511 
den (MBeschl. vom 21. April 1884 im SWB. S. 91, DKB. S. 23, 
Zeitschr. f. V. V S. 360). — Theatralische Vorstellungen sind vom 
Gründonnerstag bis mit Sonnabend vor Ostern und an Bußtagen ver— 
boten, am Todtenfestsonntage nur in geschlossenen Räumen, an andern 
Sonn= und Festtagen nur nach beendigtem Vormittagsgottesdienste ge- 
stattet. Zuwiderhandlungen werden mit Geld bis zu 60 7 oder Haft 
bis zu 14 Tagen bestraft (VO. vom 11. April 1874 S. 41 § 4, 
Ges. vom 10. September 1870 S. 313 § 7, StGB. 8 366,). So- 
genannte Liebhabertheater bedürfen ortspolizeilicher Erlaubniß. Erhebung 
von Eintrittsgeld ist gestattet, wenn nicht die Mitglieder für ihre Mit- 
wirkung Vergütung empfangen oder der Ueberschuß zu andern als öffent- 
lichen milden oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird (MVO. vom 
23. Januar 1880 im SW. S. 31, S. 51 und in der Zeitschr. f. V. 
1 S. 123). Wie es in dieser Beziehung mit Dilettantenausführungen 
musikalischer und declamatorischer Art zu halten sei, bestimmt die Poli- 
zeibehörde bez. der Bezirksausschuß (MVO. vom 3. October 1894 in 
der Zeitschr. f. V. XVI S. 35). Von der Gewerbesteuer (s. d. I 1) 
ist das Darbieten theatralischer Vorführungen und Schaustellungen in- 
nerhalb eines Umkreises von 15 km vom Wohnorte unter denselben 
Voraussetzungen befreit, wie die Ausübung des Musikergewerbes. Ab- 
gaben zur Armencasse (s. d. I 1 c) sind von allen Arten öffentlicher 
Schaustellungen zu entrichten. Die Darstellung religiöser Gegenstände 
und Handlungen durch Schauspielergesellschaften ist nicht gestattet (MV0O. 
vom 20. Februar 1844). Der Handel mit Theaterbillets kann aus 
dem verkehrspolizeilichen Gesichtspunkte auf gewisse Orte und Tages- 
zeiten beschränkt werden (SWB. von 1876 S. 66). Schülern der 
Volks= und Fortbildungsschule ist der Besuch von Schaustellungen, welche 
die sittliche Reinheit gefährden, verboten (s. Schulzucht, Fortbildungs- 
schule III) Bei der Landesanstalt für Gebäudeversicherung (s. d. 1) 
sind Theatergebäude nur beitrittsfähig, nicht pflichtig. Der Alters- 
und Invaliditätsversicherung unterliegt das Personal der sog. Speciali- 
täten nicht, das Theaterpersonal insoweit, als bei dem Unternehmen ein 
höheres Kunstinteresse nicht obwaltet (MVO. vom 2. Januar 1891 in 
der Zeitschr. f. V. XIII S. 148, SW B. S. 22). Ueber den Schutz 
dramatischer Werke s. Urheberrecht. 
Scheintodte. Die Anleitung zu ihrer Behandlung s. im Ges.= und Ver- 
ordn.-Bl. von 1874 S. 316. Ueber ihre Aufhebung (. d. 
Schellengeläute. Wer bei Schnee sein Fuhrwerk nicht mit Geläute ver- 
sieht, wird mit Geld bis zu 60 -7 oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft 
(VO. * 9. Juli 1872 S. 347 §§ 1, 111, StGGB. 8 366 Pct. 4, 
Pct. 10). 
Scheunen sollen Feuerungsanlagen in der Regel nicht enthalten, dürfen 
noch vor erfolgter Baurevision (s. d.) in Gebrauch genommen werden 
und bedürfen unter gewissen Voraussetzungen besonderer Baugenehmigung 
(s. d.) nicht. In Städten sollen sie nur außerhalb der geschlossenen 
Stadttheile, und auch da nur in gewissen, bei massiver und nicht 
massiver Bauart verschieden bemessenen Entfernungen (6,75 bez. 11,40 m
	        
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