Schiffsmannschaften — Schlachthausanlagen. 513
5. September 1890 S. 121 8 13, 88 37 -40, VO. vom 18. September
1874 S. 322 8 28, VO. vom 11. September 1880 S. 109 8 48, VO.
vom 9. Januar 1894 S. 24 §§ 5—8).
Schiffsmannschaften, s. Strompolizei, insbes. VO. vom 9. Januar 1894
S. 24 §§ 39—49.
Schiffspatente, Schiffsprüfung, Schiffsrolle, s. Strompolizei, insbef.
VO. vom 9. Januar 1894 S. 24 §8 3—14, 25—26.
Schirgiswalde, s. Oesterreich I.
Schlachthausanlagen, Schlachthöfe sind Gewerbeanlagen (s. d.) im Sinne
von § 16 der GO. Als solche gelten auch die von einem einzelnen
Fleischer in seiner Behausung zum Schlachten benutzten Räumlichkeiten
(MV0O. vom 22. August 1873 im SWB. S. 199). Ob Gewerbmäßigkeit
vorliegt, ist nur nach Lage des einzelnen Falls zu entscheiden (s. Fleischer).
Für Orte und Gemeindeverbände, in denen öffentliche Sch. in genügendem
Umfange vorhanden sind oder errichtet werden, kann durch Ortsstatut (s.
d. II 2) die Anlage neuer und die Benutzung bestehender Privatschlächte-
reien untersagt werden (Ges. vom 11. Juli 1876 S. 305, MVO. vom
23. Februar 1894 in der Zeitschr f. V. XV S. 238). Dagegen ist
es unzulässig, in diesem Falle die Einführung ausgeschlachteten Fleisches
von auswärts auszuschließen (MVO. vom 18. Februar 1880 in der
Zeitschrift f. V. I S. 131). Die Einführung von Freibänken bei Sch.
kann nur im Wege des Ortsstatuts erfolgen (MVO. vom 30. Juni 1892
in der Zeitschr. f. V. XIV S. 54). Bei Bemessung der Gebühren für
Fleischbeschau und Benutzung der Schl. können auch die Mühwaltungen
des Stadtraths berücksichtigt werden, jedoch sollen diese Gebühren nicht
zu einer indirecten Abgabe werden (MVO. vom 28. April und 28. Au-
gust 1893 in der Zeitschr. f. V. XIV S. 273, XV S. 31). Die Normen
für die gesundheitspolizeiliche Prüfung von Schlachthausprojecten giebt
Meschl. vom 9. Juni 1885 im SWB. S. 146 und Zeitschr. f. V.
VI S. 315. Ueber die Entwürfe zu neuen Schl. sind die Bezirksärzte
zu hören (MO. vom 2. Juli 1891 im SW . S. 128, 8KB. S. 28,
DK#B. S. 55). Für die Einfuhr ausländischen Schlachtviehs sind in der
Regel nur die mit der Eisenbahn verbundenen Schl. zu öffnen, andere
nur ausnahmsweise bei Benutzung dichter Wagen, (. die beiden M.
vom 27. December 1893 mit den darin enthaltenen Vorschriften für das
Verhalten bei Einführung ausländischen Schlachtviehs (SW B. von 1894
S. 22). Auf die einer geregelten veterinärpolizeilichen Aufsicht unter-
stellten Schlachtviehhöfe und öffentlichen Schlachthäuser leiden die Be-
stimmungen des Reichsgesetzes über die Viehseuchen (s. d.) nur beschränkte
Anwendung. Namentlich gelten die Vorschriften über öffentliche Bekannt-
machung des Seuchenausbruchs und die Verkehrsbeschränkungen nicht. Ab-
sperrung soll in der Regel nur gegen den Abtrieb der für die Seuche
empfänglichen Thiere stattfinden. Für das auf polizeiliche Anordnung ge-
tödtete Vieh kann Entschädigung versagt werden, es sind jedoch für das hier
aufgestellte Schlachtvieh auch Beiträge zur Bestreitung des Entschädigungs-
aufwandes nicht zu fordern (RGes. vom 1. Mai 1894 S. 410 §8§ 17,
53—56, 62, 64, AVO. vom 30. Juli 1895 S. 74 8§§ 11, 14). Von
von der Mosel, VerwaltungSrecht. 8. Aufl. 33