Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

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4 Schulaufsichtsbehörden — Schulausschuß. 
Geburtsscheines bedarf es, soweit das Nöthige aus vorstehenden Ver- 
zeichnissen hervorgeht, nicht. Daß das Bekenntniß der Eltern schriftlich 
nachgewiesen werde, ist nicht erforderlich (VO. vom 10. October 1881 
S. 195, MVO. vom 3. October 1881 im ZKB. S. 54, SW. S. 
201, Zeitschr. f. V. XIV. S. 116, VO. vom 9. December 1881 im 
Cons.-B. S. 305 und in der Zeitschr. f. V. III S. 370, MVO. vom 
15. December 1881 im ZKB. S. 65, SWB. S. 254). Für außerhalb 
geborene Kinder wird Geburts und Taufschein unentgeltlich nur unter 
den Voraussetzungen der VO. vom 11. April 1883 und von § 16 des 
Personenstandsges. (s. Geburtsscheine II) ausgestellt (MVO. vom 3. Ja- 
nuar 1884 in der Zeitschr. f. V. V S. 219). Die Aufnahmehandlung 
erfolgt durch den Lehrer; dem Ortsschulinspector ist die Theilnahme 
freigestellt (MVO. vom 2. Mai 1876 in der Zeitschr. f. R. 43 S. 
525)0. Ungerechtfertigte Verzögerung der Zuführung der Kinder wird 
als Schulversäumniß (s. d.) bestraft (MVO. vom 18. December 1875 
in der Zeitschr. f. R. 42 S. 492). Ueber die Aufnahme verwahrloster, 
gebrechlicher und nicht vollsinniger Kinder (Ges. §§ 4 5°5, A#O. 88 8, 
9), s. Kinder. Die Einführung von Aufnahmegebühren zur Schulcasse 
(s. d.) ist unzulässig. 
Schulanfsichtsbehörden für die Volksschule sind der Ortsschulinspector 
(s. d.), der Bezirksschulinspector (s. d.), die Bezirksschulinspection (s. d.) 
und das Cultusministerium (s. d.). Besondere Behörden bestehen für 
höhere Unterrichtsanstalten (s. d.), gewerbliche Schulen (s. d.) und Be- 
aufsichtigung des Religionsunterrichts (s. d.). 
Schulaufsichtsbezirke, s. Bezirksschulinspectoren. 
Schulaufwand, s. Schulcasse. 
Schulausschuß. In Städten RStO. hat der Schulvorstand (s. d.) die 
Stellung eines gemischten Ausschusses (s. d.) und führt den Namen Sch. 
Ueber seine Zusammensetzung ist jedoch nicht im Wege des politischen 
Ortsstatuts (s. d.), sondern der Ortsschulordnung (s. d.) Bestimmung zu 
treffen, wobei die Bestimmungen über Mitgliedschaft der Lehrer und Geist- 
lichen (s. d.) zu berücksichtigen sind. Die Bestimmungen über den Vorsitz 
trifft der Stadtrath, auch wird von ihm in der Regel die Cassenver- 
waltung geführt (Ges. vom 26. April 1873 S. 350 §8 25 B, 2792, 
30), A#VO. vom 25. August 1874 S. 155 §§ 531, 58, SWB. von 
1875 S. 89). Für die Amtsdauer der Mitglieder besteht eine be- 
stimmte Norm nicht. Die ortsgesetzlichen Bestimmungen über die Amts- 
dauer der Mitglieder gemischter Ausschüsse (s. d.) sind nicht ohne Weiteres 
maaßgebend (MVO. vom 8. Februar 1876 in der Zeitschr. f. R. 43 
S. 169). Wählbare Bürger brauchen Geistliche und Lehrer als Mit- 
glieder des Sch. nicht zu sein (VO. vom 14. Januar, Schreiben vom 
19. Januar und MVO. vom 11. Februar 1889 in der Zeitschr. f. V. 
XI S. 99). 88§ 27—30 des Schulges., insbes. § 28 über die Beschluß- 
fähigkeit gilt auch für den Sch. Die Wahl von Stellvertretern ist zu- 
lässig. Vorsitzender kann auch der Bürgermeister sein, dem die Mitaufsicht 
zusteht. Auch wo dem Sch. ländliche Schulvorsteher angehören, bestimmt 
über den Vorsitz der Stadtrath (MVO. vom 28. November 1874, 1. No-
	        
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