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4 Schulaufsichtsbehörden — Schulausschuß.
Geburtsscheines bedarf es, soweit das Nöthige aus vorstehenden Ver-
zeichnissen hervorgeht, nicht. Daß das Bekenntniß der Eltern schriftlich
nachgewiesen werde, ist nicht erforderlich (VO. vom 10. October 1881
S. 195, MVO. vom 3. October 1881 im ZKB. S. 54, SW. S.
201, Zeitschr. f. V. XIV. S. 116, VO. vom 9. December 1881 im
Cons.-B. S. 305 und in der Zeitschr. f. V. III S. 370, MVO. vom
15. December 1881 im ZKB. S. 65, SWB. S. 254). Für außerhalb
geborene Kinder wird Geburts und Taufschein unentgeltlich nur unter
den Voraussetzungen der VO. vom 11. April 1883 und von § 16 des
Personenstandsges. (s. Geburtsscheine II) ausgestellt (MVO. vom 3. Ja-
nuar 1884 in der Zeitschr. f. V. V S. 219). Die Aufnahmehandlung
erfolgt durch den Lehrer; dem Ortsschulinspector ist die Theilnahme
freigestellt (MVO. vom 2. Mai 1876 in der Zeitschr. f. R. 43 S.
525)0. Ungerechtfertigte Verzögerung der Zuführung der Kinder wird
als Schulversäumniß (s. d.) bestraft (MVO. vom 18. December 1875
in der Zeitschr. f. R. 42 S. 492). Ueber die Aufnahme verwahrloster,
gebrechlicher und nicht vollsinniger Kinder (Ges. §§ 4 5°5, A#O. 88 8,
9), s. Kinder. Die Einführung von Aufnahmegebühren zur Schulcasse
(s. d.) ist unzulässig.
Schulanfsichtsbehörden für die Volksschule sind der Ortsschulinspector
(s. d.), der Bezirksschulinspector (s. d.), die Bezirksschulinspection (s. d.)
und das Cultusministerium (s. d.). Besondere Behörden bestehen für
höhere Unterrichtsanstalten (s. d.), gewerbliche Schulen (s. d.) und Be-
aufsichtigung des Religionsunterrichts (s. d.).
Schulaufsichtsbezirke, s. Bezirksschulinspectoren.
Schulaufwand, s. Schulcasse.
Schulausschuß. In Städten RStO. hat der Schulvorstand (s. d.) die
Stellung eines gemischten Ausschusses (s. d.) und führt den Namen Sch.
Ueber seine Zusammensetzung ist jedoch nicht im Wege des politischen
Ortsstatuts (s. d.), sondern der Ortsschulordnung (s. d.) Bestimmung zu
treffen, wobei die Bestimmungen über Mitgliedschaft der Lehrer und Geist-
lichen (s. d.) zu berücksichtigen sind. Die Bestimmungen über den Vorsitz
trifft der Stadtrath, auch wird von ihm in der Regel die Cassenver-
waltung geführt (Ges. vom 26. April 1873 S. 350 §8 25 B, 2792,
30), A#VO. vom 25. August 1874 S. 155 §§ 531, 58, SWB. von
1875 S. 89). Für die Amtsdauer der Mitglieder besteht eine be-
stimmte Norm nicht. Die ortsgesetzlichen Bestimmungen über die Amts-
dauer der Mitglieder gemischter Ausschüsse (s. d.) sind nicht ohne Weiteres
maaßgebend (MVO. vom 8. Februar 1876 in der Zeitschr. f. R. 43
S. 169). Wählbare Bürger brauchen Geistliche und Lehrer als Mit-
glieder des Sch. nicht zu sein (VO. vom 14. Januar, Schreiben vom
19. Januar und MVO. vom 11. Februar 1889 in der Zeitschr. f. V.
XI S. 99). 88§ 27—30 des Schulges., insbes. § 28 über die Beschluß-
fähigkeit gilt auch für den Sch. Die Wahl von Stellvertretern ist zu-
lässig. Vorsitzender kann auch der Bürgermeister sein, dem die Mitaufsicht
zusteht. Auch wo dem Sch. ländliche Schulvorsteher angehören, bestimmt
über den Vorsitz der Stadtrath (MVO. vom 28. November 1874, 1. No-