Aschenbehältnisse — Auctionatoren, Auctionen. 49
f. V. VI S. 68, S. 127). Mit Geld bis zu 150 oder Haft wird
bestraft, wer ohne polizeiliche Erlaubniß Gifte oder Arzneimittel, so-
weit der Handel mit letzteren nicht freigegeben ist, zubereitet, feilhält,
verkauft oder sonst Anderen überläßt, ingleichen wer bei Aufbewahrung
und Beförderung von Giftwaaren und bei Ausübung der Befugniß zur
Zubereitung und Feilhaltung von A. die deshalb ergangenen Anordnungen
nicht befolgt (StGB. § 3678 und „). Unter diese Strafbestimmung
fallen auch die Apotheken der homöopathischen Vereine (s. d.). Den
Droguisten ist der Gebrauch des Titels Apotheker (s. d. A 5) sowie die
Bezeichnung Arzneiwaarenhandlung (MV0O. vom 7. November 1882 im
W. S. 222, DKB. S. 60 und in der Zeitschr. f. V. IV S. 62) ver-
boten. Auf Einziehung der aufgefundenen Vorräthe kann zwar im
richterlichen Wege nach § 3673 St GB. nicht mehr erkannt werden; dies
hindert jedoch die Wohlfahrtspolizeibehörden nicht, verbotswidrige Vor-
räthe wegen begründeter Besorgniß des Mißbrauchs und der hierin liegen-
den Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Verwaltungswege einzu-
ziehen, gleichviel ob die betreffenden Vorräthe zu einer Uebertretung der in
§ 307 vorgesehenen Art geführt haben oder nicht (MV0. vom 6. Mai
1874 im SM. S. 133). Bei Anwendung von § 3673 des StG#.
soll thunlichst auf Haft erkannt, bei Entscheidung der Frage, ob Klein-
handel vorliegt, soll namentlich auf die Art der Verpackung und Auf-
bewahrung Rücksicht genommen werden (MV0O. vom 19. Juni 1884 im
D#. S. 36, 3K B. S. 33).
II. Die weiteren Bestimmungen betreffen die Zubereitung und den
Verkauf von A. in Apotheken (s. d. A, und 5), die unbefugte An-
wendung von Anrzneien (s. Aerzte A III), die Zubereitung durch Aerzte
(s. ärztliche Hausapotheken), sowie Zubereitung und Verkauf von Giften
(s. d.) und Mineralwässern (s. d.).
Aschenbehältnisse. Jedes mit Feuerungsanlagen versehene Gebäude oder
Gehöfte hat zur Aufbewahrung der Asche an einem dazu geeigneten Orte
ein feuersicheres, bedecktes Behältniß zu enthalten (BPO. für Städte
vom 27. Februar 1869 S. 55 88§ 59, 61, 69, BPO. für Dörfer vom
27. Februar 1869 S. 80 §§ 57, 59, 63 in Verbindung mit der Maaß-
reductionstabelle vom 21. März 1870 S. 87 und wegen der Bestrafung
unter Baupolizeivergehen).
Asphaltkochereien sind Gewerbeanlagen (s. d.) im Sinne von § 16 der GO.
Assistenten, s. Expedienten.
Auctionatoren, Auctionen. 1) Das Gewerbe der A. unterliegt gewerbe-
polizeilich denselben Bestimmungen, wie der Trödelhandel (s. d.). Im
Uebrigen kann dieses Gewerbe frei betrieben werden, die Behörde bleibt
jedoch berechtigt, die A. auf die Beobachtung der bestehenden Vorschriften
zu vereiden und öffentlich anzustellen. Die Bestimmungen der Gesetze,
die ihren Handlungen besondere Glaubwürdigkeit beilegen oder daran
besondere rechtliche Wirkungen knöpfen, sind nur auf angestellte A.
zu beziehen (GO. 8 35, § 36), jedoch sind Gesuche um Anstellung als
A. von unbeweglichen Gegenständen abzulehnen (MVO. vom 12. Mai 1887
in der Zeitschr. f. V. VIII S. 263) und auch die Ortsgerichtspersonen (s. d.)
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Aufl. 4