Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

526 Schulbibliothek — Schulcasse. 
19). Wo die Schulgemeinde der confessionellen Minderheit sich auf 
mehrere nahe gelegene Sch. erstreckt, hat es hierbei zu bewenden. Auf 
die Neubildung von Sch. leidet dies jedoch keine Anwendung (AVO. 
8 183, MVOD. vom 1. Mai 1880 in der Zeitschr. f. V. I S. 366). 
Abänderungen des Gemeindebezirks haben nicht ohne Weiteres die Ab- 
änderung des Sch. zur Folge (MVO. vom 11. August 1891 in der 
Zeitschr. f. V. XIII S. 67). 
II. Zum Besuche der Volksschule eines Nachbarortes bedarf es der 
Zustimmung des Schulvorstandes und, wenn die Vokksschule eine einfache 
ist, des Bezirksschulinspectors. Ortsgesetzlich kann diesfalls die Hälfte 
des höchsten Schulgeldsatzes (s. d.) zur Ortsschulcasse ausbedungen wer- 
den. Zum Besuche nicht sächsischer Schulen bedarf es, soweit nicht die 
Verträge über die Schulpflicht (s. d.) einschlagen, der Genehmigung des 
Cultusministeriums (obiges Ges. § 4°, obige AVO. 8§ 5). Die in den 
Grenzbezirken wohnhaften, in Sachsen nicht staatsangehörigen Kinder 
bedürfen zum Besuche der Schule ihres Heimathsortes nur der Anzeige 
(MV0O. vom 12. April 1877 im Cod. S. 572). Wegen rechtzeitiger 
Anmeldung von auswärts in den Schulbezirk gezogner Kinder hat der 
Schulvorstand mit der Ortsobrigkeit sich in's Vernehmen zu setzen 
und das Nöthige ortsgesetzlich zu ordnen. Für Kinder, die bereits eine 
inländische Schule besucht haben, ist Entlassungszeugniß zu fordern. 
Bei Vermiethung von Kindern außerhalb des Sch. ist vom Schulvor- 
stande der seither besuchten Schule dem Schulvorstande des neuen Dienst- 
ortes von der Entlassung, soweit thunlich unter Bezeichnung der neuen 
Dienstherrschaft, Mittheilung zu machen (obige A#. 8 66 und „ M0. 
vom 8. Mai 1875 in der Zeitschr. f. R. 42 S. 174). Die Ueber- 
einkommen mit den Nachbarstaaten über einzelne Grenzparochien (s. d.) 
beziehen sich zum Theil auch auf die Sch. Hinzu kommt das Abkommen 
mit Preußen wegen Ausschulung von Döhlen (Bek. vom 3. November 
1891 S. 90) und mit Reuß ä. L. wegen Sachswitz (Bek. vom 1. April 
1895 S. 41). 
Schulbibliothek. In der Volksschule empfiehlt es sich, auf Kosten der 
Schulcasse eine kleine Bibliothek für die Schüler nach den Vorschlägen 
des Bezirksschulinspectors einzurichten (AVO. vom 25. August 1874 
S. 155 8§ 210). 
Schulbote. Wo die Einrichtung besteht, daß säumige Schüler durch den 
Sch. abgeholt werden, kann in der Ortsschulordnung hierfür eine vom 
Erziehungspflichtigen, in der Fortbildungsschule vom Schüler oder der 
Schulcasse zu entrichtende Gebühr bestimmt werden (AuO. vom 25. August 
1874 S. 155 § 12,, VO. vom 4. November 1878 S. 432 § 2, M. 
vom 6. November 1880 in der Zeitschr. f. V. II S. 282). 
Schulbücher, s. Lehrmittel, Schulutensilien. 
Schulcasse. I. Aus derselben zu bestreiten sind alle Bedürfnisse der 
Orts= und Bezirksschulen, insbesondere der aus der Anstellung der Volks- 
schullehrer (s. d.) erwachsende Aufwand, die Kosten für Errichtung, Unter- 
haltung, Reinigung, Heizung und Beleuchtung der Schulgebäude (s. d.), 
für das Schulinventar (s. d.), den Lehrapparat (s. dy), die Schulbibliothek
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.