526 Schulbibliothek — Schulcasse.
19). Wo die Schulgemeinde der confessionellen Minderheit sich auf
mehrere nahe gelegene Sch. erstreckt, hat es hierbei zu bewenden. Auf
die Neubildung von Sch. leidet dies jedoch keine Anwendung (AVO.
8 183, MVOD. vom 1. Mai 1880 in der Zeitschr. f. V. I S. 366).
Abänderungen des Gemeindebezirks haben nicht ohne Weiteres die Ab-
änderung des Sch. zur Folge (MVO. vom 11. August 1891 in der
Zeitschr. f. V. XIII S. 67).
II. Zum Besuche der Volksschule eines Nachbarortes bedarf es der
Zustimmung des Schulvorstandes und, wenn die Vokksschule eine einfache
ist, des Bezirksschulinspectors. Ortsgesetzlich kann diesfalls die Hälfte
des höchsten Schulgeldsatzes (s. d.) zur Ortsschulcasse ausbedungen wer-
den. Zum Besuche nicht sächsischer Schulen bedarf es, soweit nicht die
Verträge über die Schulpflicht (s. d.) einschlagen, der Genehmigung des
Cultusministeriums (obiges Ges. § 4°, obige AVO. 8§ 5). Die in den
Grenzbezirken wohnhaften, in Sachsen nicht staatsangehörigen Kinder
bedürfen zum Besuche der Schule ihres Heimathsortes nur der Anzeige
(MV0O. vom 12. April 1877 im Cod. S. 572). Wegen rechtzeitiger
Anmeldung von auswärts in den Schulbezirk gezogner Kinder hat der
Schulvorstand mit der Ortsobrigkeit sich in's Vernehmen zu setzen
und das Nöthige ortsgesetzlich zu ordnen. Für Kinder, die bereits eine
inländische Schule besucht haben, ist Entlassungszeugniß zu fordern.
Bei Vermiethung von Kindern außerhalb des Sch. ist vom Schulvor-
stande der seither besuchten Schule dem Schulvorstande des neuen Dienst-
ortes von der Entlassung, soweit thunlich unter Bezeichnung der neuen
Dienstherrschaft, Mittheilung zu machen (obige A#. 8 66 und „ M0.
vom 8. Mai 1875 in der Zeitschr. f. R. 42 S. 174). Die Ueber-
einkommen mit den Nachbarstaaten über einzelne Grenzparochien (s. d.)
beziehen sich zum Theil auch auf die Sch. Hinzu kommt das Abkommen
mit Preußen wegen Ausschulung von Döhlen (Bek. vom 3. November
1891 S. 90) und mit Reuß ä. L. wegen Sachswitz (Bek. vom 1. April
1895 S. 41).
Schulbibliothek. In der Volksschule empfiehlt es sich, auf Kosten der
Schulcasse eine kleine Bibliothek für die Schüler nach den Vorschlägen
des Bezirksschulinspectors einzurichten (AVO. vom 25. August 1874
S. 155 8§ 210).
Schulbote. Wo die Einrichtung besteht, daß säumige Schüler durch den
Sch. abgeholt werden, kann in der Ortsschulordnung hierfür eine vom
Erziehungspflichtigen, in der Fortbildungsschule vom Schüler oder der
Schulcasse zu entrichtende Gebühr bestimmt werden (AuO. vom 25. August
1874 S. 155 § 12,, VO. vom 4. November 1878 S. 432 § 2, M.
vom 6. November 1880 in der Zeitschr. f. V. II S. 282).
Schulbücher, s. Lehrmittel, Schulutensilien.
Schulcasse. I. Aus derselben zu bestreiten sind alle Bedürfnisse der
Orts= und Bezirksschulen, insbesondere der aus der Anstellung der Volks-
schullehrer (s. d.) erwachsende Aufwand, die Kosten für Errichtung, Unter-
haltung, Reinigung, Heizung und Beleuchtung der Schulgebäude (s. d.),
für das Schulinventar (s. d.), den Lehrapparat (s. dy), die Schulbibliothek