Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

528 Schuleasse. 
stellt sind, sowie die Verwaltung des Vermögens der Schulgemeinde 
und der der Schule gewidmeten Fonds, soweit er sie nicht besonderen 
aus seiner Mitte gewählten Ausschüssen überträgt, worüber allenthalben 
das Nähere im Wege der Ortsschulordnung festzustellen ist. Zur Ver- 
tretung der Sch. ist die Schulgemeinde verpflichtet (Ges. vom 26. April 
1873 S. 350 §8 10), 24e und f, AVO. vom 25. August 1874 S. 155 
88 201 und „ 51,). Wo nicht ein Stadtrath die Cassenverwaltung 
führt, wählt der Schulvorstand aus den ihm angehörigen Mitgliedern 
der bürgerlichen Gemeindevertretung zur Besorgung der Ausgaben und 
Einnahmen und zur Rechnungsführung einen Sch. Verwalter, der für 
seine Mühewaltungen aus der Sch. zu entschädigen (Ges. S8 30, 31) 
und dessen Amtsdauer durch die Dauer seiner Eigenschaft als Schul- 
vorstandsmitglied nicht bedingt ist. Er ist lediglich Beauftragter des 
Schulvorstands und kann auch vor Ablauf von 3 Jahren seines Amtes 
wieder enthoben werden (MVO. vom 10. Mai 1881 in der Zeitschrift 
f. V. III S. 134). Die Sch Rechnung ist in der Regel (s. unten) mit 
dem letzten December jeden Jahres abzuschließen und vom Rechnungs- 
führer binnen 4 Wochen an den Schulvorstand abzugeben. Der letztere 
reicht sie nach erfolgter Prüfung zur Prüfung und Richtigsprechung an 
die Bezirksschulinspection ein (Ges. § 35, AVO. 8 2083). Der Schulvor- 
stand hat alljährlich, und zwar in der Regel im November, einen Vor- 
anschlag nach vorgeschriebenem Formulare und in doppelten Exemplaren 
an die Bezirksschulinspection einzureichen, die ihn mit darauf gebrachter 
Entschließung dem Schulvorstande zurückgiebt (Ges. § 358, A#O. 8 51.). 
Auf Beschluß des Schulvorstandes kann die Sch.Rechnung mit dem letzten 
Tage vor der Schulaufnahme (also vor Ostern) abgeschlossen und der 
Haushaltplan im Monate Februar eingereicht werden (MVO. vom 
1. October 1875 in der Zeitschr. f. R. 42 S. 460). Es empfiehlt sich, 
die Sch. Rechnung hinsichtlich der Capiteleintheilung den Ansätzen des 
Vorschlags entsprechend einzurichten (MVO. vom 11. Januar 1877 
im Cod. S. 581). Stiftungscapitale und Capitale, die zu Schulstellen 
gehören, sind mit dem Vermögen der Sch. nicht zu verschmelzen, sondern 
in einem Anhange zur Sch. Rechnung besonders zu verwalten (AVO. 
§ 221). Die Veräußerung von Grundstücken und die Verwendung von 
Schulcapitalien zu andern als stiftungsmäßigen oder Schulzwecken bedarf 
ausdrücklicher Genehmigung des Cultusministeriums (AVO. 88§ 232, 699). 
Weitere Bestimmungen sind über Verwaltung und Verwahrung von Ab- 
lösungscapitalien und Landrentenbriefen durch die Cultusministerialcasse 
(s. d.), über Einhebung und Beitreibung des Schulgeldes (s. d.) und der 
Schulanlagen (s d.), über Verwaltung und Vertretung der Schullehne 
(s. d.), der Kirchschullehne (s. d.) und der Schulgebäude (s. d.) ergangen. 
In Angelegenheiten der Schullehne und Schulstiftungen sollen von den 
Inspectionsbehörden an Verlägen nur Einrückungs-, Sachverständigen und 
andere Sondergebühren, sonstige Gebühren dagegen nur bei außerordent- 
lichen Bemühungen, bei Stiftungen nur wo der Ertrag es gestattet und 
zwar nach Bauschbeträgen berechnet werden (Ges. vom 2. April 1844 
S. 141, AVO. vom 2. April 1844 S. 143 und Gebührentaxe vom
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.