Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Schulcensuren — Schuldzinsen. 529 
24. September 1876 S. 439 III 6). Der Ansatz von Rechnungsge- 
bühren ist unzulässig, wenn nicht in Folge der Schwierigkeit des Rech- 
nungswerks die Zuziehung von Rechnungsverständigen geboten erscheint 
(MV0O. vom 16. December 1876 in der Zeitschr. f. R. 44 S. 165). 
Schuleensuren, (. Censuren. 
Schulcollecten. Die Kirchencollecte (s. d.) für Schulzwecke ist weggefallen. 
Geldsammlungen in Schulen sind nur aus besonderen Gründen und nur 
mit Genehmigung zulässig. Die letztere ertheilt für Volksschulen der 
Schulvorstand, für höhere staatliche Unterrichtsanstalten und das Seminar 
zu Waldenburg das Cultusministerium, für die übrigen Seminare (s. d.) 
deren Aufsichtsbehörde, für die übrigen höheren Unterrichtsanstalten die 
Schulcommission (VO. vom 5. April 1880 S. 52). 
Schulcommissionen, s. Höhere Unterrichtsanstalten. 
Schuldirectoren. I. Volks schulen sind, wenn sie zu den höheren (s. d.) 
oder mittleren (s. d.) gehören, stets, einfache Volksschulen (s. d.) nur dann 
unter Leitung eines Directors zu stellen, wenn daran 6 oder mehr Lehrer 
wirken; bei kleineren Volksschulen genügt es, die einheitliche Leitung in 
die Hände des ersten Lehrers zu legen (Ges. vom 26. April 1873 S. 
350 § 350, 8§§ 128 und „, 13, AVO. vom 25. August 1874 S. 155 
8 27). Dem Letzteren (s. Instruction vom 1. April 1875) steht die 
Ortsschulaufsicht (s. d.) nicht zu, während die Sch. zugleich als Orts- 
schulinspectoren (s. d.) thätig werden (Ges. § 29a, AVO. § 272). Zum 
Sch. können ohne besondere Genehmigung des Cultusministeriums nur 
Lehrer berufen werden, die in der Wahlfähigkeitsprüfung mindestens die 
II. Censur erhalten haben (AVO. 8§ 3412). Ein Kirchendienst darf mit 
neuen Directorstellen nicht verbunden werden; wo diese Verbindung noch 
besteht, ist auf ihre Lösung hinzuwirken (AVO. § 271). Der Mindest- 
gehalt der Sch. beträgt 2700= (s. Lehrergehalte II). Den Sch. dürfen 
nicht mehr Schulstunden zugewiesen werden, als sie ohne Beeinträchtigung 
einer wirksamen Schulleitung ertheilen können (Ges. § 221, A#. 
§ 45.). Die Sch. sind Beamte im Sinne von 88 196, 359 des StG. 
(MVO. vom 1. December 1877 in der Zeitschr. f. R. 45 S. 278). 
Zur Uebernahme eines Stadtverordnetenmandats ist Genehmigung des 
Bezirksschulinspectors und des Schulvorstands erforderlich (s. Nebenbe- 
schäftigung). · 
II. Höhere Unterrichtsanstalten (s. d.) sind stets unter Leitung 
eines Directors zu stellen (Ges. vom 22. August 1876 S. 317 8 9, 
AVO. vom 29. Januar 1877 S. 43 Pct. 3 und die dort ersichtlichen 
Bestimmungen über die Zuständigkeit). 
Schuldisciplin, s. Schulzucht. 
Schuldzinsen sind bei der Einschätzung zur Einkommensteuer (s. d.) abzu- 
ziehen, auch wenn sie nicht zu den auf Erlangung, Sicherung und Er- 
haltung des Einkommens verwendeten Ausgaben gehören. Bei unrichtiger 
oder formell ungenügender Einkommensteuerdeclaration (s. d.) ist die Ein- 
schätzungscommission nicht verpflichtet, das Vorhandensein von Sch. zu 
erörtern (Ges. vom 2. Juli 1878 S. 129 § 15 Pct. 1, Pet 78 und 
§ 438, Instruction vom 7. December 1878 S. 522 § 19). 
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Nufl. 34
	        
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