Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

536 Schullehrerseminare — Schulpflicht. 
Schullehrerseminare, s. Seminare. 
Schulliften, s. Impflisten J. 
Schullocalitäten, s. Schulgebäude. 
Schulordnungen. Für die höheren Unterrichtsanstalten (s. d.) hat 
die Lehrerconferenz unter Mitwirkung der Schulcommission diejenigen 
Bestimmungen zusammenzustellen, welche die Pflichten der Schüler gegen 
Anstalt, Lehrer und Mitschüler und soweit nöthig das Verhalten außer- 
halb der Anstalt regeln (Ges. vom 22. August 1876 S. 317 8§ 13, 
A#VO. vom 29. Januar 1877 S. 43 Pct. 9). Die ortsgesetzlichen 
Bestimmungen für Volksschulen werden in den Ortsschulordnungen 
(s. d.) getroffen. 
Schulpflicht. Die gesetzliche Schulzeit beträgt in der einfachen Volksschule 
in der Regel 8 Jahre; in der mittleren kann ein neunjähriger, in der 
höheren ein zehnjähriger Cursus angenommen werden. Die aus der 
Volksschule entlassenen Knaben sind noch 3 Jahre zum Besuche der Fort- 
bildungsschule (s. d.) verpflichtet, von dieser Verpflichtung jedoch bei 
regelmäßigem Besuche einer mittleren oder höheren Volksschule bis zum 
15. Lebensjahtre befreit, wenn sie die ihrem Alter entsprechende Classe 
erreicht haben (Ges vom 26. April 1873 S. 350 8§8§ 4, 13, und 3, 
A#O. vom 25. August 1874 S. 155 §§ 4—11, 298, 30,). Die Aus- 
nahmen von obiger Regel und die Bestimmungen über den Zeitpunkt, 
von und bis zu welchem die achtjährige Frist zu rechnen ist, ergeben sich 
aus den Bestimmungen über Schulaufnahme (s. d.) und Schulentlassung 
(s. d.). Ausländische Kinder sind der sächsischen S. insoweit unterworfen, 
als ihre heimathliche Gesetzgebung eine solche Theilnahme fordert (MV0. 
vom 14. September 1878 im Cod. S. 510). Zu gegenseitiger Durch- 
führung der S. in dem Sinne, daß die schulpflichtigen Kinder des einen 
Staates in dem andern wie Inländer zum Besuche der Schule, insbe- 
sondere auch der Fortbildungsschule herangezogen werden können, wenn 
sie nicht durch ein Zeugniß der zuständigen Behörde nachweisen können, 
daß sie der S. nach der Gesetzgebung ihres Heimathsstaates genügt 
haben, sind mit verschiedenen Staaten Verträge abgeschlossen und ver- 
öffentlicht durch Bek. vom 28. August 1876 S. 342 (Preußen), Bek. 
vom 28. August 1876 S. 343 (Weimar), Bek. vom 29. November 1876 
S. 505 (Baden, Mecklenburg, Oldenburg, Meiningen, Altenburg, Coburg- 
Gotha, Anhalt, Schwarzburg, Reuß, Lippe, Elsaß-Lothringen und Bre- 
men), Bek. vom 2. März 1878 S. 21 (Würtemberg), Bek. vom 20. April 
1877 S. 206 und Bek. vom 4. April 1879 S. 177 Pct. 7 (Oesterreich), 
sowie durch Bek. vom 10. Februar 1877 S. 148 (Hessen). Soweit 
hiernach Ausländer von der Fortbildungsschulpflicht freibleiben, soll von 
der durch die Gewerbeordnung gebotenen Füglichkeit, gewerbliche Fort- 
bildungsschulen (s. d.) zu errichten und zu diesen auch Ausländer heran- 
zuziehen, thunlichst Gebrauch gemacht werden (MV0O. vom 8. November 
1876 im SW B. S. 214). Die weiteren Bestimmungen betreffen die 
Bestrafung von Schulversäumnissen (s. d.), die Durchführung der S. für 
Lehrlinge (s. d.), die Besugniß, der S. durch Privatunterricht (s. d.) zu 
genügen, und die Schulbezirke (s. d.), in denen der Sch. genügt wird.
	        
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