Staatsforstdienst, Staatsforsten. 565
mens die ihnen nach den früheren Bestimmungen etwa zustehenden gün-
stigeren Pensionsansprüche (§ 46). Ist der Pensionirung Wartegeld
(s. d.) vorausgegangen und während der Wartegeldzeit der Gehalt der
Stelle erhöht worden, so ist die Pension vom erhöhten Gehalte zu be-
rechnen (Ges. vom 15. Juni 1874 S. 69 § 4). S. auch Dienstlisten,
Dienstzeit, Staatsdienst. Die Pensionen gewesener Staatsdiener sind
erhöht worden durch Ges. vom 16. April 1892 S. 86.
III. Die sonstigen Bestimmungen enthält Ges. vom 3. Juni 1876
S. 239 §§ 40—47, Ges. vom 7. März 1835 S. 169 § 36; und 2,
§5§ 37, 51, 52. Hiernach ist u. A. bestimmt: Dienstentlassung im Wege
des Disciplinarverfahrens hat Verlust des Pensionsanspruchs zur Folge,
bei besonderer Bedürftigkeit kann jedoch ein Theil der Pension gewährt
werden (Ges. von 1876 § 35), wenn die Entlassung nicht infolge von
Kündigung erfolgt ist (Beschl. des Gesammtminist. vom 20. December
1892 in der Zeitschr. f. V. XIV S. 206). Infolge von Verbrechen
und Vergehen von Pensionären erfolgt Pensionsentziehung unter den in
§ 47 des Ges. von 1876 ausgesprochenen Voraussetzungen nach den
Vorschriften über das Disciplinarverfahren (s. d.). — Die Pensions-
gesuche sind bei der Dienstbehörde anzubringen und mittelst gutachtlichen
Berichts der vorgesetzten Behörde vorzulegen (AV O. vom 7. März 1835
S. 194 88§ 7, 8). Abzüge zum Staatspensionsfonds finden nicht mehr
statt (Ges. vom 1. Februar 1890 S. 23). Vorschriften für die Ge-
richte giebt Gesch. O. §§ 193—195 *-
Staatsforstdienst, Staatsforsten. I. Organisation: Das Staats-
forstpersonal besteht in dem Oberforstmeister des Bezirks, den ihm unter-
stellten Reviervorständen (Oberförstern) und ihrem Schutz= und Hülfsperso-
nale. Der Oberforstmeister leitet und beaufsichtigt den Dienst und den
technischen Betrieb in seinem Bezirke. Die Reviervorstände sind die aus-
führenden Beamten und verwalten ihre Reviere unter ihm selbstständig.
Das Schutz= und Hülfspersonal ist entweder von practischer (Förster,
Reviergehülfen, Waldwärter), oder wissenschaftlicher Vorbildung. Da-
neben besteht die Forsteinrichtungsanstalt (s. d.). Die Vorstände der
Forstrentämter (s. d.) sind den Revierverwaltern gleichgeordnet (VO. vom
9. Mai 1871 S. 67 §§8 1—8).
II. Die Vorbildung
1) für den niederen St., d. i. für die vorzugsweise körperliche Be-
fähigung erheischenden Dienstverrichtungen der Förster und Reviergehülfen,
besteht a) in einer dreijährigen Lehrzeit bei einem königlichen Oberförster,
nach deren Ablauf durch den Oberforstmeister und 2 von ihm zuzuziehende
Oberförster eine Lehrlingsprüfung vorzunehmen ist (VO. vom 9. Mai
1871 S. 67 §§8 9—13 mit dem dort ersichtlichen, mittelst VO. vom
4. September 1877 S. 281 und 15. August 1884 S. 296 abgeänderten
Schema für die Lehrbriefe); b) in einer fünfjährigen Dienstleistung als
(remunerirter) Reviergehülfe. Um als Förster angestellt zu werden, hat
der Reviergehülfe eine besondere Prüfung vor einer aus dem Bezirks-
oberforstmeister und 2 Revierverwaltern gebildeten Prüfungscommission
zu bestehen, die neuerdings noch auf die Kenntniß der forstschädlichen