Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Aufgebot. 53 
zuständig. Das A. ist zu versagen, wenn kirchliche Ehehindernisse (s. d.) 
und vor erfolgtem bürgerlichen A., wenn bürgerliche Ehehindernisse (s. d.) 
vorliegen. Ueber die Anmeldung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Das 
erfolgte A. ist im Kirchenbuche einzutragen. S. auch Pfarrzwang. 
II. Das A. der reformirten Glaubensgenossen kommt in Leipzig 
und Dresden der reformirten Geistlichkeit zu, ohne daß hierfür Stol- 
gebühren an die evangelisch-lutherische Kirche zu entrichten sind (Reg. 
vom 7. August 1818 S. 517 § 12). Es ist jedoch sowohl in diesen 
Fällen, als bei A. außerhalb dieser Städte den landesgesetzlichen Be- 
stimmungen über das A. nachzugehen (§§ 13, 17 1a). Bei gemischten 
Chen ist darauf zu achten, daß die gegenseitige Ertheilung und An- 
nahme der Präsentationsschreiben von den Pfarrern nicht verweigert wird 
(§ 14). 
III. Auch die katholischen Geistlichen haben sich in Ansehung des 
A. nach den allgemeinen Bestimmungen der sächsischen Eherechte zu 
richten (Mand. vom 19. Februar 1827 S. 13 § 45). Die Trauung 
ist nicht zu vollziehen, bevor das A. geschehen und ohne Widerspruch 
geblieben ist (§ 48). 
IV. Bei gemischten Ehen sind Widersprüche beim Pfarrer der Braut 
anzubringen (Ges. vom 1. November 1836 S. 299 § 3). Sollte der 
katholische Pfarrer das A. verweigern, so erfolgt das A. auch für den 
katholischen Theil in der evangelischen Kirche (§ 4). Zur Vornahme 
der der Trauung vorausgehenden Erörterungen hat der zur Trauung 
uständige Pfarrer beide Verlobte, zum sogenannten Brautexamen der 
katholischen Kirche und zu der in der evangelischen Kirche vorkommenden 
Ermahnung und Prüfung der Verlobten in confessioneller und kirchlicher 
Beziehung dagegen jeder Pfarrer nur den seinem Bekenntniß zugehörigen 
Theil vor sich zu laden (VO. vom 10. Juni 1845 S. 82 S§ 1, 4). 
Das A. hat künftig nur in der Kirche zu erfolgen, in der die Trauung 
stattfindet (VO. vom 15. September 1886 im Cons.-B. S. 68). Vor- 
stehende Bestimmungen gelten entsprechend auch für Ehen zwischen luthe- 
rischen und reformirten Glaubensgenossen (MVO. vom 19. November 
1850 im Cod. S. 202). 
V. Im Uebrigen gelten für alle Confessionen die allgemeinen Bestim- 
mungen über kirchliche Handlungen (s. d.). 
Aufgebotsbescheinigung. 1) Soll die bürgerliche Eheschließung vor 
einem anderen Standesbeamten, als demjenigen erfolgen, der das Auf- 
gebot angeordnet hat, so ist von letzterem eine Bescheinigung des In- 
halts auszustellen, daß und wann das Aufgebot vorschriftsmäßig erfolgt 
ist, und daß Ehehindernisse nicht zu seiner Kenntniß gelangt sind (RGes. 
vom 6. Februar 1875 S. 23 8§ 49). Die Ausstellung erfolgt unent- 
geltlich (Pct. I des RGebührentarifs vom 6. Februar 1875 S. 40) nach 
vorgeschriebenem Formular (Ges.= u. Verordn.-Bl. von 1875 S. 379, 
S. 380). Das Formular bezieht sich zugleich auf die Fälle, wo die 
Eheschließung vor einem andern Standesbeamten, als dem des Wohn- 
sitzes oder Aufenthaltsortes eines der Verlobten (obiges RGes. 88 42, 
43, MVO. vom 1. März 1882 im SW . S. 62, 8KB. S. 19, MVO.
	        
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