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abgaben dürfen ohne Zustimmung der Kammern weder geändert noch
ausgeschrieben und erhoben werden. Die ständische Zustimmung ist in
dem Ausschreiben ausdrücklich zu erwähnen. Die ständische Bewilligung
darf jedoch nicht an Bedingungen geknüpft werden, die nicht das Wesen
oder die Verwendung der Bewilligung unmittelbar betreffen. Wird die
Bewilligung, und zwar in einer Kammer mit mindestens 3/8 Mehrheit,
wiederholt abgelehnt, oder der Landtag noch vor der Bewilligung auf-
gelöst, oder geht die Bewilligungsfrist ohne diese Voraussetzung und
ohne daß von der Regierung die Einberufung der Stände oder die Vor-
legung des Budgets verzögert worden ist, vor der Bewilligung zu Ende,
so sind die bestehenden Staatsabgaben auf ein Jahr fort zu erheben;
schleunige finanzielle Maaßregeln, insbesondere Staatsanleihen (s. Staats-
schuldwesen) können, falls die rechtzeitige Einberufung einer außerordent-
lichen Ständeversammlung nicht möglich ist, vorbehältlich der Genehmi-
gung durch die nächste Ständeversammlung vom Könige vorläufig ver-
fügt werden (Ges. vom 5. Mai 1851 S. 122 §§ 2, 4—8). Um die
Regierung für unvorhergesehene Fälle mit den erforderlichen außerordent-
lichen Hülfsmitteln zu versehen, besteht ein Reservefonds, der jedesmal
neu bewilligt wird (VU. § 106). Die Stände sind verpflichtet und be-
rechtigt, über die Erhaltung des Staatsgutes (s. d.) und des königlichen
Hausfideicommisses (s. d.) zu wachen (Vu. § 108). Die Controle über
den gesammten Staatshaushalt wird im Wege der Revision bez. Super-
revision und Justification durch die Oberrechnungskammer (s. d.) aus-
geübt. Die Bestimmungen über Einrichtung des Staatsrechnungswesens,
insbes. über Einnahme und Ausgabe von Staatsgeldern, Ab= und Zu-
gang von Staatsgut, über Geld= und Naturalrechnungen, durch welche
die Ausführung des festgestellten Staatshaushalts dargethan werden soll,
giebt MV O. vom 6. December 1879, weiter ausgeführt von sämmtlichen
Ministerien durch VO. vom 12. März und 4. October 1883, im Mit-
nisterialbereich des Innern durch MVO. vom 27. Dec. 1879, 24. Sep-
tember 1881 (Gendarmeriecassen), 21. December 1881 im SW B von
1882 S. 1 (Quittungen und Erinnerungen), 21. October 1882 Nr. 1053
II M (Prüfung der Belege, insbes. der bezirksärztlichen), vom 29. Fe-
bruar 1884 und vom Jahre 1886 im DK. S. 37, SW . S. 114
(Spesen für Werthpapiere). Weitere Zusatzbestimmungen sind ergangen
im Ministerialbereich des Kriegs durch MO. vom 6. April 1880, im
Bereich der Justiz durch MVO. vom 2. December 1879 (JMB. S.
243) und vom 12. Juli 1882 (JM. S. 31), im Bereich der
Finanzen durch M. vom 30. December 1880 und 27. Januar 1883
(Bauverwaltereien), sowie eine Reihe von Verordnungen in den „Mit-
theilungen aus der Verwaltung der directen Steuern“ insbes. Heft I
S. 219—222, 308—400. Im Uebrigen s. Cassenwesen.
Staatshochbau. A. Der St. ist den allgemeinen und ortsbaupolizeilichen
Vorschriften (s. Baupolizei A) ebenfalls unterworfen. Das Verfahren
wird durch Verständigung der betreffenden Ministerien mit dem Ministe-
rium des Innern geordnet, es bedarf lediglich der Benachrichtigung der
Ortpolizeibehörde und bei Militärbauten auch dieser nicht. Gehen der