Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Staatspapiere — Staatspapiergeld. 569 
Baupolizeibehörde gegen die Art der Ausführung von Staatsbauten 
Bedenken bei, die sich durch Vernehmen mit der Staatsbaubehörde nicht 
erledigen, so hat die Baupolizeibehörde Bericht an die Kreishauptmann- 
schaft zu erstatten (Ges. vom 6. Juli 1863 S. 641 § 11, MV0O. vom 
1. Februar 1845 bei Funke II S. 674, MVO. vom 27. Januar und 
18. Februar 1851 bei Funke V S. 339, MVO. vom 21. Januar 1867 
im SWB. S. 41, Z KB. S. 21 und in der Zeitschr. „für Verwaltungs- 
praxis und Gesetzgebung“ VII S. 169). Die letztere VO. gilt auch 
für Reichsbauten (MVO. von 1883 im SW B. S. 109, DKB. S. 33), 
ist dagegen für nicht anwendbar erklärt worden auf eine vom Eisenbahn- 
fiscus erbaute Gasanstalt (MVO. vom 30. Juni 1883 Nr. 475 III J). 
Daß der Baupolizeibehörde bei diesen Bauten nicht das Recht zusteht, 
Baugenehmigung zu ertheilen, Baurevisionen vorzunehmen und den Be- 
trieb zu überwachen, ist noch ausdrücklich ausgesprochen durch Schreiben 
vom 9. Januar und 12. November 1891 in der Zeitschr. f. V. XII 
S. 144, XIII S. 142. Für Militärbauten gelten hinsichtlich der Neu- 
bauten die obigen MO. vom 27. Januar und 18. Februar 1851, hin- 
sichtlich aller übrigen Bauten die obige MVO. vom 1. Februar 1845 
(MVO. vom 30. März 1894 im SM. S. 73, Zeitschr. f. V. XV 
S. *m' Die Bestimmungen für die Gerichte giebt Gesch. O. §§ 220 
bis - 
B. Behörden. Die Oberleitung und Beaufsichtigung des St. gebührt 
dem Finanzministerium, dem, Bauräthe beigegeben sind. Unter ihm kommt 
die Ausführung und Leitung der Bauten, die technische Aufsicht über die 
Staatsgebäude und die Sorge für deren Unterhaltung den 6 Landbau— 
ämtern (3 zu Dresden, je 1 zu Leipzig, Chemnitz und Zwickau) zu, denen 
je ein Landbaumeister vorsteht. Die Beamten für Cassen-, Buch-, Rech- 
nungsführung und die damit verbundenen wirthschaftlichen Geschäfte sind 
die Bauverwalter (s. d.). Sämmtliche Ministerien, sowie die Ober= und 
und Mittelbehörden, die innerhalb bestimmter Grenzen zur Anordnung 
von Bauten befugt sind, treten, soweit es sich um Planung, Veran- 
schlagung und Ausführung von Hochbauten handelt, in unmittelbaren 
Geschäftsverkehr mit dem Landbaumeister, andere Behörden haben ihre 
Voranschläge und Anträge nur dann, wenn es sich um die gewöhnliche 
Unterhaltung handelt, an die Landbaumeister, bei Veränderungen und 
Neuherstellungen dagegen an die ihnen vorgesetzte Behörde zu bringen. 
Auf die Gebäude der Landesanstalten, Eisenbahn= und Bergverwaltung 
erstreckt sich die Zuständigkeit der Landbauämter nicht (VO. vom 28. No- 
vember 1882 S. 259, VO. vom 16. Februar 1865 S. 77 8 12, M. 
vom 28. Februar 1883 Nr. 323). Die Landbauräthe haben die 
Befugniß zum Protocolliren (s. d.). Ueber die Prüfung für das Fach 
des Staatshochbaues s. Staatstechniker. Vorschriften für das Staats- 
rechnungswesen giebt MVO. vom 27. Januar 1883 Nr. 168. 
Staatspapiere, s. Staatsschuldenwesen, Glücksspiel I 6, Inhaberpapiere. 
Staatspapiergeld. Infolge der durch RGes. vom 30. April 1870 S. 40 
angeordneten Ausgabe von Reichscassenscheinen und der Zuweisung eines 
entsprechenden Antheils an die Einzelstaaten ist das sächsische St. durch
	        
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