Staatspapiere — Staatspapiergeld. 569
Baupolizeibehörde gegen die Art der Ausführung von Staatsbauten
Bedenken bei, die sich durch Vernehmen mit der Staatsbaubehörde nicht
erledigen, so hat die Baupolizeibehörde Bericht an die Kreishauptmann-
schaft zu erstatten (Ges. vom 6. Juli 1863 S. 641 § 11, MV0O. vom
1. Februar 1845 bei Funke II S. 674, MVO. vom 27. Januar und
18. Februar 1851 bei Funke V S. 339, MVO. vom 21. Januar 1867
im SWB. S. 41, Z KB. S. 21 und in der Zeitschr. „für Verwaltungs-
praxis und Gesetzgebung“ VII S. 169). Die letztere VO. gilt auch
für Reichsbauten (MVO. von 1883 im SW B. S. 109, DKB. S. 33),
ist dagegen für nicht anwendbar erklärt worden auf eine vom Eisenbahn-
fiscus erbaute Gasanstalt (MVO. vom 30. Juni 1883 Nr. 475 III J).
Daß der Baupolizeibehörde bei diesen Bauten nicht das Recht zusteht,
Baugenehmigung zu ertheilen, Baurevisionen vorzunehmen und den Be-
trieb zu überwachen, ist noch ausdrücklich ausgesprochen durch Schreiben
vom 9. Januar und 12. November 1891 in der Zeitschr. f. V. XII
S. 144, XIII S. 142. Für Militärbauten gelten hinsichtlich der Neu-
bauten die obigen MO. vom 27. Januar und 18. Februar 1851, hin-
sichtlich aller übrigen Bauten die obige MVO. vom 1. Februar 1845
(MVO. vom 30. März 1894 im SM. S. 73, Zeitschr. f. V. XV
S. *m' Die Bestimmungen für die Gerichte giebt Gesch. O. §§ 220
bis -
B. Behörden. Die Oberleitung und Beaufsichtigung des St. gebührt
dem Finanzministerium, dem, Bauräthe beigegeben sind. Unter ihm kommt
die Ausführung und Leitung der Bauten, die technische Aufsicht über die
Staatsgebäude und die Sorge für deren Unterhaltung den 6 Landbau—
ämtern (3 zu Dresden, je 1 zu Leipzig, Chemnitz und Zwickau) zu, denen
je ein Landbaumeister vorsteht. Die Beamten für Cassen-, Buch-, Rech-
nungsführung und die damit verbundenen wirthschaftlichen Geschäfte sind
die Bauverwalter (s. d.). Sämmtliche Ministerien, sowie die Ober= und
und Mittelbehörden, die innerhalb bestimmter Grenzen zur Anordnung
von Bauten befugt sind, treten, soweit es sich um Planung, Veran-
schlagung und Ausführung von Hochbauten handelt, in unmittelbaren
Geschäftsverkehr mit dem Landbaumeister, andere Behörden haben ihre
Voranschläge und Anträge nur dann, wenn es sich um die gewöhnliche
Unterhaltung handelt, an die Landbaumeister, bei Veränderungen und
Neuherstellungen dagegen an die ihnen vorgesetzte Behörde zu bringen.
Auf die Gebäude der Landesanstalten, Eisenbahn= und Bergverwaltung
erstreckt sich die Zuständigkeit der Landbauämter nicht (VO. vom 28. No-
vember 1882 S. 259, VO. vom 16. Februar 1865 S. 77 8 12, M.
vom 28. Februar 1883 Nr. 323). Die Landbauräthe haben die
Befugniß zum Protocolliren (s. d.). Ueber die Prüfung für das Fach
des Staatshochbaues s. Staatstechniker. Vorschriften für das Staats-
rechnungswesen giebt MVO. vom 27. Januar 1883 Nr. 168.
Staatspapiere, s. Staatsschuldenwesen, Glücksspiel I 6, Inhaberpapiere.
Staatspapiergeld. Infolge der durch RGes. vom 30. April 1870 S. 40
angeordneten Ausgabe von Reichscassenscheinen und der Zuweisung eines
entsprechenden Antheils an die Einzelstaaten ist das sächsische St. durch