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diesem Sinne zu unterscheiden sind die gemeinschaftlichen Sitzungen beider
städtischen Collegien, deren Abhaltung in allen Fällen, in denen die Be-
schlußfassung dem Stadtrathe mit den Stadtverordneten zusteht, von jedem
Collegium beantragt werden kann, bei Meinungsverschiedenheiten beider
Collegien stattfinden muß und in denen nur die Berathung, nicht die
Abstimmung gemeinschaftlich erfolgt (RStO. 88 111, 112).
II. In Städten kl. StO. sind Stadtrath und Stadtverordneten für
alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich dem Bürgermeister (s. d.) oder dem
Stadtrathe (s. d.) allein übertragen sind, zum St. verschmolzen. Seine
Thätigkeit erstreckt sich sonach auf die Gemeindeverwaltung (s. d. 2),
auf die Mitwirkung beim Erlaß polizeilicher Regulative, nicht aber auf
die sonstigen obrigkeitlichen Geschäfte (s. Ortsobrigkeit II) und die Ge-
meindevertretung (s. d. 2) nach Außen. Die Bestimmungen für Stadt-
verordnete in §§ 69, 70, 72—75, 77 der RSt., daß zur Beschluß-
fähigkeit die Anwesenheit von ½, und zu gültigen Beschlüssen einfache
Mehrheit erforderlich ist, daß eine Geschäftsordnung aufgestellt werden
kann 2rc., gelten hier vom St. (kl. St O. Art. II). Der St. ist Behörde
(s. Beamtenbeleidigung) im Sinne von § 196 des St G. (Entsch. des
Reichsger. vom 24. Mai 1894 in der Zeitschr. f. V. XVI S. 100).
Stadtrath. I. In Städten RStd. gebührt dem St. bez. unter Mit-
wirkung und Controle der Stadtverordneten (s. d.) nach §§ 98—111
die Gemeindeverwaltung (s. d. 1), die Gemeindevertretung (s. d. 1) nach
Außen und die Stellung als Ortsobrigkeit (s. d. I). Ortsgesetzlich
können St. und Stadtverordnete zum Stadtgemeinderathe (s. d.) ver-
schmolzen, zur Unterstützung des St. können gemischte Ausschüsse (s. d.)
und Bezirksvorsteher (s. d.) bestellt werden. Die Wahl der Stadtraths-
mitglieder erfolgt durch die Stadtverordneten, die der besoldeten Mit-
glieder in der Regel, jedenfalls aber bei Wiederwahl auf Lebenszeit. Wähl-
bar ist jeder stimmberechtigte Bürger (s. Bürgerecht), wobei von dem Er-
fordernisse des zweijährigen Wohnsitzes abgesehen werden kann. Hinsicht-
lich der Disciplinaraufsicht, der Entsetzung, Entlassung (s. Disciplinar=
verfahren B), des freiwilligen Abganges und der Pensionirung gelten
im Wesentlichen dieselben Bestimmungen wie für Staatsdiener, in letzterer
Beziehung, soweit nicht das Ortsstatut günstigere Bestimmungen enthält.
Zahl und Gehalt der Stadtrathsmitglieder sind ortsstatutarisch zu ordnen
(NStO. 88 83—97). Zur Fortführung des Stadtrathstitels nach Ab-
lauf des Amtes bedarf es Allerhöchster Verleihung (MV0O. vom 3. Februar
1891 in der Zeitschr. f. V. XII S. 153).
II. In Städten kl. St. beschränkt sich die Thätigkeit der Rath-
männer, da St. und Stadtverordnete hier zum Stadtgemeinderathe (s. d.)
verschmolzen sind und die Geschäfte der Gemeindeorgane daher hier ent-
weder dem Bürgermeister (s. d.) oder dem Stadtgemeinderathe zufallen,
in der Hauptsache auf die Unterstützung und Stellvertretung des Bürger-
meisters. Jedoch können einzelne Geschäfte der Gemeindeverwaltung den
Stadtrathsmitgliedern zur selbstständigen Besorgung übertragen werden
(kl. St O. Art. II, Art. IV 15 und dazu: Gemeindeverwaltung 2, Ge-
meindevertretung 2, Ortsobrigkeit II). Der St, besteht hier aus dem