Stadtverordnete. 573
Bürgermeister und seinem Stellvertreter. Erforderlichenfalls können ihm
noch ein oder mehrere Rathsmitglieder beigegeben werden. Die Stadt-
rathsmitglieder werden vom Stadtgemeinderathe aus den stimmberechtigten
Bürgern auf 6 Jahre gewählt. Von dem Erfordernisse des zweijährigen
Wohnsitzes kann auch hier abgesehen, eine besondere Befähigung kann
ortsgesetzlich verlangt werden. Die Wahl des Bürgermeisters und seines
Stellvertreters bedarf zur Gültigkeit der amtshauptmannschaftlichen Be-
stätigung, die nach Gehör des Bezirksausschusses versagt werden kann.
Die Rathsmitglieder werden von der Amtshauptmannschaft verpflichtet
und stehen unbeschadet der allgemeinen Aufsicht der Gemeindeaufsichts-
behörde (s. d.) hinsichtlich ihrer polizeilichen Wirksamkeit unter der Dis-
ciplinaraufsicht der Amtshauptmannschaft, die sie bei Pflichtwidrigkeiten
oder Dienstunfähigkeit auf Zeit, nach Gehör des Bezirksausschusses auch
ganz vom Amte entfernen kann, während hinsichtlich der auf Lebenszeit
angestellten Bürgermeister im Wesentlichen die Disciplinarbestimmungen
(s. d. B) für Staatsdiener gelten (kl. St O. Art. IV §§ 1—7, 16, 17).
Wegen der Pensionsberechtigung s. Gemeindebeamte.
Stadtverordnete. I. In Städten RSt0O. ist die Thätigkeit der St.
bei der Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten theils eine mitwirkende,
theils eine überwachende. An den obrigkeitlichen Geschäften nehmen die
St. nur beschränkt und nur mit berathender Stimme Antheil. Die Ver-
tretung der Stadtgemeinde gebührt ihnen nur gegenüber dem Stadtrathe,
nicht nach Außen (RSt O. 8§§ 37, 67, 68 und dazu: Gemeindeverwal-
tung 1, Gemeindevertretung 1, Ortsobrigkeit I). Anlangend die Ge-
schäftsführung (§§ 69—82), so ist das St.-Collegium beschlußfähig bei
Anwesenheit von 8. (5 73); es beschließt mit einfacher Mehrheit (8 74),
wählt alljährlich aus seiner Mitte seinen Vorsteher (8§ 71), hat seine
Geschäftsordnung selbst aufzustellen (§ 72), hält seine Sitzungen in der
Regel öffentlich (§ 77) und kann vom Ministerium des Innern aus
Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses aufgelöst werden (8 82).
Der Stadtrath hat das Recht, den Sitzungen beizuwohnen (§ 76), auch
kann in allen, der beiderseitigen Zustimmung unterliegenden Angelegen-
heiten von jedem Collegium der Antrag auf gemeinschaftliche Sitzung (zu
unterscheiden vom Stadtgemeinderathe, s. d.) gestellt werden, welchenfalls
die Berathung gemeinschaftlich, die Abstimmung gesondert erfolgt (§ 111).
Ueber Meinungsverschiedenheiten, die auch in der gemeinschaftlichen Sitzung
nicht zu begleichen sind, entscheidet die Aufsichtsbehörde. Nur in Bezug
auf Erlasse ist ohne Weiteres den Beschlüssen der Stadtverordneten nach-
zugehen, in anderen Fällen darf kein Beschluß ohne beiderseitige Zu-
stimmung ausgeführt werden (§ 112). Die St. sind sowohl bei der
Zusammensetzung der gemischten Ausschüsse (s. d.) als bei der Bestellung
der Bezirksvorsteher (s. d.) zu betheiligen. Anlangend die Wahl und
Zusammensetzung des Collegiums (RSt B. §§ 39—66), so soll die Zahl
der St. mindestens 9, die Zahl der mit Wohnhäusern im Stadtbezirke
angesessenen mindestens die Hälfte aller Mitglieder betragen. Die Wahl
erfolgt unter Leitung des Stadtrathes direct durch die stimmberechtigte
Bürgerschaft. Zur Wählbarkeit ist außer Bürgerrecht (s. d.) wesentlicher