Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Stadtverordnete. 573 
Bürgermeister und seinem Stellvertreter. Erforderlichenfalls können ihm 
noch ein oder mehrere Rathsmitglieder beigegeben werden. Die Stadt- 
rathsmitglieder werden vom Stadtgemeinderathe aus den stimmberechtigten 
Bürgern auf 6 Jahre gewählt. Von dem Erfordernisse des zweijährigen 
Wohnsitzes kann auch hier abgesehen, eine besondere Befähigung kann 
ortsgesetzlich verlangt werden. Die Wahl des Bürgermeisters und seines 
Stellvertreters bedarf zur Gültigkeit der amtshauptmannschaftlichen Be- 
stätigung, die nach Gehör des Bezirksausschusses versagt werden kann. 
Die Rathsmitglieder werden von der Amtshauptmannschaft verpflichtet 
und stehen unbeschadet der allgemeinen Aufsicht der Gemeindeaufsichts- 
behörde (s. d.) hinsichtlich ihrer polizeilichen Wirksamkeit unter der Dis- 
ciplinaraufsicht der Amtshauptmannschaft, die sie bei Pflichtwidrigkeiten 
oder Dienstunfähigkeit auf Zeit, nach Gehör des Bezirksausschusses auch 
ganz vom Amte entfernen kann, während hinsichtlich der auf Lebenszeit 
angestellten Bürgermeister im Wesentlichen die Disciplinarbestimmungen 
(s. d. B) für Staatsdiener gelten (kl. St O. Art. IV §§ 1—7, 16, 17). 
Wegen der Pensionsberechtigung s. Gemeindebeamte. 
Stadtverordnete. I. In Städten RSt0O. ist die Thätigkeit der St. 
bei der Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten theils eine mitwirkende, 
theils eine überwachende. An den obrigkeitlichen Geschäften nehmen die 
St. nur beschränkt und nur mit berathender Stimme Antheil. Die Ver- 
tretung der Stadtgemeinde gebührt ihnen nur gegenüber dem Stadtrathe, 
nicht nach Außen (RSt O. 8§§ 37, 67, 68 und dazu: Gemeindeverwal- 
tung 1, Gemeindevertretung 1, Ortsobrigkeit I). Anlangend die Ge- 
schäftsführung (§§ 69—82), so ist das St.-Collegium beschlußfähig bei 
Anwesenheit von 8. (5 73); es beschließt mit einfacher Mehrheit (8 74), 
wählt alljährlich aus seiner Mitte seinen Vorsteher (8§ 71), hat seine 
Geschäftsordnung selbst aufzustellen (§ 72), hält seine Sitzungen in der 
Regel öffentlich (§ 77) und kann vom Ministerium des Innern aus 
Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses aufgelöst werden (8 82). 
Der Stadtrath hat das Recht, den Sitzungen beizuwohnen (§ 76), auch 
kann in allen, der beiderseitigen Zustimmung unterliegenden Angelegen- 
heiten von jedem Collegium der Antrag auf gemeinschaftliche Sitzung (zu 
unterscheiden vom Stadtgemeinderathe, s. d.) gestellt werden, welchenfalls 
die Berathung gemeinschaftlich, die Abstimmung gesondert erfolgt (§ 111). 
Ueber Meinungsverschiedenheiten, die auch in der gemeinschaftlichen Sitzung 
nicht zu begleichen sind, entscheidet die Aufsichtsbehörde. Nur in Bezug 
auf Erlasse ist ohne Weiteres den Beschlüssen der Stadtverordneten nach- 
zugehen, in anderen Fällen darf kein Beschluß ohne beiderseitige Zu- 
stimmung ausgeführt werden (§ 112). Die St. sind sowohl bei der 
Zusammensetzung der gemischten Ausschüsse (s. d.) als bei der Bestellung 
der Bezirksvorsteher (s. d.) zu betheiligen. Anlangend die Wahl und 
Zusammensetzung des Collegiums (RSt B. §§ 39—66), so soll die Zahl 
der St. mindestens 9, die Zahl der mit Wohnhäusern im Stadtbezirke 
angesessenen mindestens die Hälfte aller Mitglieder betragen. Die Wahl 
erfolgt unter Leitung des Stadtrathes direct durch die stimmberechtigte 
Bürgerschaft. Zur Wählbarkeit ist außer Bürgerrecht (s. d.) wesentlicher
	        
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