Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Standesregister. 581 
fälle erfolgt ausschließlich durch die vom Staate bestellten Standesbe- 
amten (s. d.) mittelst Eintrags in die St. (RGes. vom 6. Februar 1875 
S. 21 § 1). Die St. zerfallen in das Geburtsregister (s. d.), das 
Heirathsregister (s. d.) und das Sterberegister (s. d.). Die gemeinschaft- 
lichen Bestimmungen sind folgende: Die Eintragungen erfolgen unter fort- 
laufenden Nummern und ohne Abkürzungen. Unvermeidliche Zwischen- 
räume sind durch Striche auszufüllen. Die wesentlichen Zahlenangaben 
sind mit Buchstaben zu schreiben. Abgesehen von den für das Sterbe- 
register (s. d.) und das Geburtsregister (s. d.) in gewissen Fällen nach- 
gelassenen schriftlichen Anzeigen sind die den Einträgen zu Grunde liegen- 
den Anzeigen mündlich zu erstatten. Die Einträge enthalten den Ort 
und Tag der Eintragung, die Bezeichnung der Erschienenen, den Recogni- 
tionsvermerk, den Vermerk, daß der Eintrag den Erschienenen vorgelesen 
und von ihnen genehmigt worden ist, sowie die Unterschrift der Erschienenen 
und des Standesbeamten (RGes. § 13). Inwieweit der Eintrag sich 
auf Vor= und Familiennamen zu erstrecken hat, s. Namen. Soweit im 
einzelnen Falle auch der Religionsvermerk erforderlich ist, sind alle Per- 
sonen, solange sie ihren Austritt aus einer vom Staate anerkannten 
Religionsgesellschaft nach den Bestimmungen des Dissidentengesetzes (s. d.) 
nicht vollzogen haben, als Mitglieder ihrer bisherigen kirchlichen Ge- 
meinschaft, andernfalls als „Dissidenten“ aufzuführen. Ausdrücke, wie 
„freireligiös“ sind unzulässig; statt „evangelisch“ ist evangelisch-lutherisch 
oder evangelisch-reformirt zu setzen (MVO. vom 5. November 1876 im 
WB. S. 200, Zeitschr. f. V. XIV S. 119). Mitglieder einer gemäß 
§ 21 des Ges. vom 20. Juni 1870 zugelassenen Serte (s. Confessionelle 
Verhältnisse A) sind nicht als Dissidenten, sondern mit dem Namen der 
Religionsgenossenschaft zu bezeichnen (MVO. vom 7. Januar 1882 in 
der Zeitschr. f. V. III S. 74). Zusätze, Löschungen und Abänderungen 
sind am Rande zu vermerken und gleich der Eintragung mit zu voll- 
ziehen. In derartigen Randvermerken ist, um festzustellen, daß es sich 
nicht um eine Berichtigung (s. d.) im Sinne des Gesetzes handelt, aus- 
drücklich zu bezeugen, daß der Zusatz, die Löschung 2c. noch während 
der Einschreibung des Falles und in Gegenwart der Betheiligten erfolgt 
ist. Die Zusätze sind als solche auch im Nebenregister (s. d.) zu wieder- 
holen; im Registerauszuge dagegen ist der berichtigte Wortlaut aufzu- 
nehmen (RGes. 8 130, A#O. vom 6. November 1875 S. 315 §F 17°2, 
Bek. vom 13. April 1892 S. 85). Die Einträge brauchen nicht unbe- 
dingt vom Standesbeamten selbst herzurühren, es genügt, soenn sie unter 
seiner Aufsicht bewirkt und von ihm oder von seinem Stellvertreter unter- 
schriftlich vollzogen sind (MV„. vom 27. December 1875). — Die ge- 
bundenen Hauptregister sind auch über das laufende Jahr hinaus solange 
zu benutzen, bis sie mit Einträgen gefüllt sind. Nach Ablauf des Ka- 
lenderjahres hat der Standesbeamte jedes Register unter Vermerkung der 
Zahl der Einträge abzuschließen. Auf der Vorderseite des dem Abschluß- 
vermerke folgenden Blattes ist unter Streichung des Vordrucks beider 
Seiten mit fetter Schrift die Jahreszahl des nächstfolgenden Kalender- 
jahres einzutragen. Die Einträge haben erst auf dem folgenden Blatte
	        
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