Steckbriefe — Stehender Gewerbebetrieb. 583
über den höchsten und niedrigsten Wasserstand, über die normalen Wasser-
mengen, die ober= und unterhalb gelegenen sonstigen St., sowie eine
Zeichnung der gesammten Stauvorrichtung beizufügen. Handelt es sich
um öffentliche oder solche Flüsse, auf denen die Flößerei betrieben wird,
so ist der Wasserbauinspector zuzuziehen. Für die Genehmigungserthei-
lung zuständig ist die Amtshauptmannschaft, in den Städten RStd.
der Stadtrath (GO. 8 23 1, AVO. vom 28. März 1892 S. 28 8 13
§ 144, MV0O. vom 30. October 1877 im SWB. S. 195, AVO. vom
15. October 1861 S. 225 § 354, MVO. vom 3. Januar 1880 in
der Zeitschr. f. V. 1 S. 84). Eine genehmigungspflichtige St. liegt be-
reits vor, wenn das Wasserbetriebwerk, zu dessen Betrieb sie bestimmt
ist, noch nicht besteht (Zeitschr. f. V. II S. 137). Im Uebrigen s.
fließende Wässer, Mühlen.
Steckbriefe. Die Polizei= und Strafvollstreckungsbehörden sind auch ohne
vorgängigen Haftbefehl zur steckbrieflichen Verfolgung Festgenommener
befugt, wenn diese sich der Bewachung entziehen. Der Ergriffene ist am
nächsten Tage dem zuständigen, auf Erfordern dem nächsten Richter vor-
zuführen. Der St. soll, soweit möglich, eine Beschreibung des zu Ver-
haftenden, des ihm zur Last gelegten Vergehens und des Gefängnisses,
an das er abzuliefern ist, enthalten (StPO. I§ 131, 132, 489). Der
in St. enthaltenen Aufforderung, den Verfolgten der verfolgenden Be-
hörde zuzuschicken, ist die Behörde, bei der er zur Haft kommt, zu ent-
sprechen nicht verpflichtet, vielmehr genügt bloße Anzeige (MV. vom
14. September 1875 im ZKB. S. 45 und in der Zeitschr. f. R. 42
S. 376). Die Kosten der Zuführung sind daher von der Behörde zu
erstatten, von welcher der St. ausgeht (MVO. vom 9. Juli 1879 im
SWB. S. 166). Ist der St. in einer gerichtlichen Strafsache ergangen,
so hat die Gendarmerie den Verhafteten an das nächste Amtsgericht ab-
zuliefern (MV0. in der Zeitschr. f. V. III S. 360). Die Steckbrief-
bücher der Gendarmerie sind weggefallen (MV . vom 21. Juni 1882
Nr. 571 II C). Die Bestimmungen für die Gerichte giebt Gesch.O.
§ 659—662, 729. S. auch Schubtransport.
Stehender Gewerbebetrieb. Wer ein st. G (E#. 88 14 -b4, AVO.
vom 28. März 1892 S. 28 §8 10—39) betreiben will, hat bei Strafe
gleichzeitig mit dem Beginn dem Stadtrath (Bürgermeister, Gemeinde-
vorstand, Gutsvorsteher) hierüber Anzeige zu machen. Weibliche Hand-
arbeiten und die sog. Hausindustriegewerbe (s. d.) unterliegen dieser An-
zeigepflicht nicht, während die Concessionsgewerbe ebenfalls anzeigepflichtig
sind. Die genannten Behörden haben den Empfang der Anzeige gegen
eine Gebühr von 50 4 zu bescheinigen und über die ertheilten Beschei-
nigungen ein Anmelderegister zu halten, von dem beglaubigte Abschriften
an die Handelsgerichte abzugeben sind (GO. § 14, § 15, A#O. vom
28. März 1892 S. 28 § 15, § 17, AVO. vom 22. August 1874
S. 125 § 14, MVO. von 1878 im SW . S. 53, 3KB. S. 11, M.
v. 11. März 1878, GO. § 1481—3. MV0O. v. 4. Dec. 1882 im 8ZK.
S. 59, SW. von 1883 S. 1, DK#B. von 1883 S. 1, MO. vom 2. Mai
1888 in der Zeitschr. f. V. IX S. 273). Im Uebrigen s. Gewerbebetrieb.