Stempelmarken — Sterbefälle. 585
ist ein Stempelfiscal bestellt. Derselbe hat seinen Sitz in Dresden und
ist dem Finanzministerium unmittelbar unterstellt (Ges. vom 13. November
1876 S. 499 Art. 37, Ges. vom 13. November 1876 S. 466 Art. 20,
AVD. vom G. December 1876 S. 579 88 3, 4, AVO. vom 6. De-
cember 1876 S. 580 § 8). Auch die Revision der in 8 27 des RGes.
vom 1. Juli 1881 über den Reichsstempel (s. d.) genannten Bankanstalten
liegt dem Stempelfiscal ob (Centr.-B. von 1882 S. 10).
Stempelmarken, Stempelpapier, Stempelschneider. Unbefugte An-
fertigung oder Verabfolgung von Stempelpapier 2c. unterliegt den Straf-
bestimmungen des RGes. vom 13. Mai 1891 S. 107 und der VO. vom
4. November 1885 S. 137 (s. falsches Geld).
Stempelsteuer. Landesgesetzlich wird zur Zeit nur der Urkundenstempel
(s. d.) und die Erbschaftssteuer (s. d.) erhoben. Reichsgesetzlich kommt
hierzu der Wechselstempel, der Spielkartenstempel (s. d.) und der Reichs-
stempel (s. d.) für Actien, Lotterieloose 2c. Der Kalenderstempel (s. d.)
ist weggefallen.
Sterbecassen, s. Krankenversicherung, Pensionen.
Sterbefälle, Sterberegister. Sterbefälle, Todtgeburten und todte Früh-
geburten (s. d.) sind von den Standesbeamten auf Grund der bei ihnen
eingehenden Todesanzeigen (s. d.) in das Sterberegister einzutragen.
Der Eintrag umfaßt die vollständigen Namen, Stand, Gewerbe und
Wohnort des Anzeigenden, des Verstorbenen und seiner Eltern, Ort,
Tag und Stunde des Todes, Religion, Alter und Geburtsort des Ver-
storbenen, sowie den Namen des Ehegatten oder den Vermerk, ob der
Verstorbene ledig gewesen sei. Soweit diese Verhältnisse unbekannt sind,
ist dies bei der Eintragung zu vermerken (RGes. vom 6. Februar 1875
S. 23 §8 23, 56—59 und AVO. vom 22. Juni 1875 S. 375 §8§ 1,
7, 8 mit Formular und Probeeinträgen S. 370—374). Ohne Ge-
nehmigung der Ortspolizeibehörde darf keine Beerdigung vor der Ein-
tragung des Falles in das St. geschehen. Ist die Beerdigung trotzdem
erfolgt, so darf die Eintragung nur mit Genehmigung der Aussichts-
behörde nach Ermittelung des Sachverhaltes geschehen. Die Polizeibehörde
hat daher, im Falle sie obige Genehmigung ertheilt hat, dem Standes-
beamten hiervon Mittheilung zu machen. Die Leichenfrauen haben ein
Duplicat des Leichenbestattungsscheines (s. d.), der die Zulässigkeit der
Beerdigung ausdrückt, auch bei dem Standesbeamten einzureichen. Als
Nachweis des erfolgten Eintrages hat der Standesbeamte zum Zwecke
der Beerdigung eine Bescheinigung auszustellen, für deren Vorlegung
an den Geistlichen die Leichenfrauen Sorge zu tragen haben (Nes.
§ 60, AVO. vom 6. November 1875 S. 351 § 21, und mit For-
mular S. 388, Cons.-B. von 1876 S. 25, S. 108, 8# #B. von 1876
S. 18). Der Leichenpaß ersetzt die Genehmigung der Polizeibehörde
(MVO. vom 3. November 1886 in der Zeitschr. f. V. VIII S. 29).
Vom Ableben der vor erfülltem 20. Lebensjahre verstorbenen männlichen
Personen ist von den Standesbeamten Nachricht an die mit Führung der
Geburtslisten (s. d. II) betrauten Organe zu geben. Ueber die im Vor-
jahre vor erreichtem 25. Lebensjahre verstorbenen Personen männlichen